Rücktritt von einer Bestellung mit Anzahlung

Rücktritt, die Lieferung war schon fällig, außerdem ist die Lieferungsbedingung Teil der Vertrags.
 
Ist sie das? Und ist das belegbar? Und wie kommst du darauf, dass eine Nachfristsetzung entbehrlich ist? Unbelegte Behauptungen in Online-Foren sind übrigens nach herrschender Meinung keine Rechtsnorm ;)
 
Hallo Godcast,

im Beckverlag erscheint immer mal wieder dieses nette kleine Büchlein, aufgedruckt sind vorne die 3 Buchstaben BGB, kauf dir das doch mal, bevor du hier Schwachsinn schreibst.

Wann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, steht im § 323 BGB.
 
Die Nachfristsetzung ist entbehrlich weil automatisch Lieferverzug vorliegt da der späteste Liefertermin vorab bestimmt wurde.


@Doc Foster

so was steht denn im BGB? Lies am Besten mal selbst nach.

Immer wieder herrlich wenn man auf 4 Punktejuristen trifft :D
 
Aha, sehr erhellend.

Aber wo hat der Gläubiger hier den Fortbestand seines Leistungsinteresses denn an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden?

Der Schuldner befindet sich nach der Schilderung sicher in Verzug aber das berechtigt ihn eben noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

Immer wieder herrlich wenn man auf 4 Punktejuristen trifft

Was genau ist ein Punktejurist und warum meinst du gleich vier davon hier zu erkennen?
 
GodCast, außer deinen überheblichen Seitenhieben kam hier noch nichts von Substanz bei raus. Und ja, im Schuldrecht AT steht auch, wann sich ein Schuldner im Verzug befindet und wann dies den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, aber das ist dir ja anscheinend neu. Von daher war DocFosters Unsachlichkeit zumindest berechtigt.

In der Jurisprudenz zählt immer noch das Gesetz und die Rechtsprechung - da du deine merkwürdigen Thesen mit keinem von beiden belegen kannst, solltest du vielleicht nicht ganz so von oben herab reden. Aber gut, wenn man keine Ahnung hat, erkennt man auch schwer, dass andere es tatsächlich besser wissen.

Literaturhinweise, extra für dich:

§ 323 BGB
Evers, Horst: Gefühltes Wissen
 
Ich habe wenigstens dem TE gesagt was er zu tun hat um ans Ziel zu kommen, da habe ich deinerseits keine Substanz erkennen können zumal man diese Sache bestimmt nicht auf dem Rechtsweg löst.

@TE Wie hoch war denn die Anzahlung?
 
ich habe mir am 9.8. im Laden um die Ecke ein Bett inkl. Matratze und Rollrost bestellt und dort hieß es, das die Matratze nicht vorrätig sei und ich mit einer Wartezeit von maximal 2-3 Wochen rechnen muß.

Warum macht man es sich so schwer, wenn ein Blick ins Gesetz genügt?

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Nach § 323 Abs. 1 muss grundsätzlich eine Nachfrist gesetzt werden, es sei denn (Abs. 2):

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.


Wurde die Leistung (endgültig und ernsthaft) verweigert? Nein.

Wurde im Vertrag selbst eine bestimmte Frist oder ein bestimmter Termin festgelegt und gleichzeitig erklärt, dass die Leistung mit Ablauf dieses Termins oder dieser Frist steht und fällt? Nein.

Liegen besondere Umstände vor? Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen? Die extreme Unzuverlässigkeit des Vertragspartners und sein mangelndes Interesse können als solche besonderen Umstände angesehen werden, so dass der Rücktritt ausnahmsweise auch ohne Fristsetzung gerechtfertigt war. War doch augenscheinlich nicht der Fall. Also Nein.

Es bleibt bei der Fristsetzung.

Jetzt fiel ja schon der Begriff "Verzug". Wie kommt man in Verzug? Das Gesetz hilft:

§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

**

Also durch eine Mahnung? Ist "Hallo, ich wollte mal hören, wie es aussieht?" eine Mahnung? Sicher nicht.

Eine Mahnung muss eindeutig und bestimmt sein. Das setzt insbesondere voraus, dass sie ihrem Wortlaut nach den Schuldner unmissverständlich zur Leistung auffordert (er"mahnt").

Wurde gemahnt? Nein, es wurde ein bisschen geplaudert.

Und was steht in Abs. 2?

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Z. B. Kalendermäßig bestimmt oder kalendermäßig bestimmbar

* Lieferung bis zum 01.01.20…
* Lieferung spätestens bis Ablauf 30. Kalenderwoche
* Lieferung in der 30. Kalenderwoche
* Lieferung bis Ende September
* Lieferung im Laufe des Monats Juni 20…
* Lieferung bis Mitte Januar
* Lieferung 14 Tage nach Bestelldatum

Z. B. Kalendermäßig nicht bestimmt, kalendermäßig nicht bestimmbar

* Lieferung 14 Tage nach Rechnungserhalt
* Lieferung sofort, demnächst oder bald
* Lieferung ab 01.10.20…
* Lieferung 2 Wochen nach Zugang der Bestellung

Die ungefähre Lieferzeit wurde mir nur mündlich mitgeteilt und leider nicht schriftlich festgehalten.

Wenn keine Frist gesetzt wird, kann der Händler noch Weihnachten liefern.
 
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