Smartphone zum dritten mal in Garantie - Wann Rückgaberecht?

MrMorgan

Admiral
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Moin,

hab ein Nokia N8 Handy gekauft beim Media Markt.

Es ist jetzt genau 1 Jahr alt.

Am 14.04 habe ich das Handy in die Reparatur gegeben weil der Bildschirm schwarz blieb wenn man die Kamera aktiviert hat.

Nach ca. 1,5 Wochen hab ich es wieder bekommen. Allerdings trat der selbe Fehler ca. 2-3 Tage später wieder auf worauf ich es am 28.04 wieder hingebracht hatte.

Jetzt wurde ich vorhin angerufen das mein Handy wieder da wäre (bei beiden Reparaturen war es wohl bei Nokia wo "mechanische Teile" getauscht wurden). Ich noch hin, hab das Handy im Servicepunkt angemacht, die Kamera aktiviert und für unglaubliche 1-2 Sekunden ging das das Bild (nur sehr dunkel), dann hat sich das Handy aufgehängt und anschliessend wieder nur Schwarzer Bildschirm wenn man die Kamera angeschaltet hat. Hab das Handy natürlich gleich wieder zurück gegeben und er hat nen neuen Reparaturauftrag gemacht.

Jetzt sagte der Servicemitarbeiter, ich müsse es nochmals einschicken und habe erst dann das Recht, es zurück zu geben bzw. gegen ein anderes zu tauschen.

Stimmt das so?
 
Grundsätzlich kann der Händler zweimal Nachbessern, in Form von einer Reparatur oder einmal in Form durch eine Ersatzlieferung! (Nacherfüllung)
Bei dir müsste geklärt werden, ob es hierbei zweimal als Gewährleistung angenommen wurde oder ob es als Garantiefall beim Hersteller über MM abgewickelt wurde.

Da aber der Servicemitarbeiter, deinen Rücktrittwunsch angenommen hat, allerdings erst nachdem dritten Mal, würde ich darauf hinweisen, dass der Händler nur zweimal Nachbessern kann.
Wurden bei den zwei Reparaturen, zweimal mechanische Bauteile getauscht?
 
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Auf dem Reparaturschein steht "Herstellergarantie".

Erster Reparaturbericht sagt:"Wurde im Rahmen der Herstellergarantie instandgesetzt. Mechanische Bauteile ausgetauscht, Softwareupdaet".

Im zweiten steht nur noch:"Wurde im Rahmen der Herstellergarantie instandgesetzt."
 
Ribery88 schrieb:
Grundsätzlich kann der Händler zweimal Nacherfüllen, sei es in Form von einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung!
Bei dir müsste geklärt werden, ob es hierbei zweimal als Gewährleistung angenommen wurde oder ob es als Garantiefall beim Hersteller über MM abgewickelt wurde.

Da aber der Servicemitarbeiter, deinen Rücktrittwunsch angenommen hat, allerdings erst nachdem dritten Mal, würde ich darauf hinweisen, dass der Händler nur zweimal Nacherfüllen kann.
Wurden bei den zwei Reparaturen, zweimal mechanische Bauteile getauscht?

Lediglich für die Nachbesserung gesteht der Gesetzgeber dem Verkäufer 2 Versuche ein, im Falle der Nachlieferung gilt bereits der erste erfolglose Versuch als Fehlschlag (arg. e contrario aus 440 Satz 2 BGB).
 
Unabhängig der Gesetzeslage welche man dir hier schon erläutert hat, würde ich mit dem Verkäufer vor Ort reden bzgl. Umtausch/Rückhabe. Sollte sich dieser Quer stellen, eben den nächst höhren Vorgesetzten holen lassen, das ganze bis zum Geschätfsführer wenn es sein muss. Der Vorteil bei bekannten Unternehmen ist der, das diese deutlich kulanter handeln als kleinere Geschäfte, die Frage ist nur wie man sein Anliegen am besten erklärt. Das überlasse ich dir. Kann dir aber aus eigner Erfahrung sagen, es funktioniert.
 
Doc Foster schrieb:
Lediglich für die Nachbesserung gesteht der Gesetzgeber dem Verkäufer 2 Versuche ein, im Falle der Nachlieferung gilt bereits der erste erfolglose Versuch als Fehlschlag (arg. e contrario aus 440 Satz 2 BGB).

Stimmt! Da hätte ich es besser formulieren sollen!

Bei einer Reparatur darf der Händler zweimal nachbessern.

Bei der Nachlieferung hast du Recht! Gilt der erste Versuch bereits als fehlgeschlagen, wenn das neue Gerät auch einen Defekt aufweist!

Wie XYN richtig geschrieben hat, kann der MM in der Regel für dich schon jetzt etwas machen!
 
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ok dann werde ich morgen früh dort gleich anrufen das sie das handy erstmal nicht wieder zur reparatur schicken und mein anliegen da vor ort nochmal vortragen. ich hab halt auch einfach kein vertrauen mehr in das gerät und es ist eh kein gutes handy.
Ergänzung ()

wie ist das eigentlich rechtlich? Bekomme ich bei Geld-Zurück nur nen Zeitwert vom Handy oder den ursprünglichen Kaufpreis? Ich geh ja davon aus das MM das kulanter Weise so macht aber Falls die mir wieder "falsche" Infos geben...
 
Zuletzt bearbeitet: (Frage dazu...)
Ok danke für die schnelle Antwort.
 
Wobei Ziel der Nachbesserung/ Nachlieferung immer ist, den Käufer so zu stellen als wäre ein Schaden nie eingetreten.
Der Verkäufer muss seinem ursprünglichen Erfüllungsanspruch nachkommen.(Nacherfüllung= Modifizierter Erfüllungsanspruch)
Also eigentlich muss er Dir ein funktionierendes N8 besorgen oder eben das Geld, dass ein (neues) Wert ist.
Abzug Neu für Alt ist bei der Nacherfüllung nicht vorgesehen.
Er darf also gerade NICHT einen Nutzwert abziehen.
http://www.autosieger.de/article18820.html
Da gehts zwar um Autoteile aber der Grundsatz wird trotzdem klar!
 
Wenn nacherfüllt wird, darf der Verkäufer keinen Ersatz der Nutzungen verlangen, beim Rücktritt vom Vertrag schon.
 
naja Grundsätzlich möchte ich kein Nokia N8 mehr haben sondern gern auf einen anderen Hersteller wechseln (ob jetzt im Mediamarkt durch "Gutschrift" des Kaufpreises oder wo anders Kaufen nach Geld zurück sei mal dahingestellt).
 
smokebubble schrieb:
Er darf also gerade NICHT einen Nutzwert abziehen.
http://www.autosieger.de/article18820.html
!

Beim Rücktritt schon, da kann der Händler Nutzwert abziehen! Wenn du den Thread genau durchgelesen hättest, hättest du es auch leicht selbst rausfinden können, dass der TE vom Kaufvertrag zurücktreten will, also macht dein Post wenig Sinn!
 
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Wenn man es so sieht vom Ursprünglichen Kaufvertrag schon, was aber nicht heißt das ich mein Geld wieder im MM anlegen will ;)
 
Nochmal nachlesen:
http://www.internetratgeber-recht.d...Kaufrecht/Rechte_Kaeufer/rechte_kaeufer_8.htm

und wenn etwas juristischer Sachverstand vorhanden sein sollte hier das dazu passende Urteil: http://www.ra-kotz.de/nutzungsentschaedigung_ruecktritt_kaufvertrag.htm

Sehr Schön auch hier dargestellt:
http://www.rechtsanwalt-news.de/all...gung-bei-ersatzlieferung-zum-urteil-des-eugh/
Alles Klar?
=> KEINE Nutzungsentschädigung solange der TE Verbraucher ist (Wovon ich hier ausgehe...)
@MrMorgan: Übersetzt heißt das für Dich, dass sie dir das GELD zurückgeben müssen und zwar nicht nur als Gutschein sondern in Bar...
Hoffe mein Posting macht diesmal mehr Sinn...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja der TE hat ein Anspruch sich das Geld auszahlen zu lassen, jedoch hat MM das Recht Nutzwert abzuziehen, wurde aber bisher schon alles gesagt.....
 
Mon cher Ribery,
Ich hab mir so viel Mühe mit den Links gegeben.
In dem ersten stehts sogar für Nichtjuristen ganz einfach drin:
Verbraucher hat ein mangelhaftes Gerät bekommen=>Nacherfüllung verlangt=> Nicht besser geworden=
Geld zurück.
KEINE Nutzungsentschädigung für das Jahr...!
MM darf in diesem Fall nix abziehen. Wirklich nicht.
 
Danke Doc ;-)

Die Links von smokebubble sind wirklich verwirrend, lohnt sich nicht zu lesen..:-D
Ich verstehe nicht, dass Leute immer noch mit dem Herd-Beispiel kommen, ist mir ein Rätsel...:-)

Beim Rücktritt darf der Händler Nutzwert abziehen!

Anders sieht es aus, bei einer Ersatzlieferung:
Sprich: Kunde reklamiert Samsung S3
Händler tauscht das reklamierte Samsung S3 aus ( Ersatzlieferung)
Jetzt darf der Händler kein Nutzwert abziehen.

Beim Rücktritt darf er das!
 
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