Smartphone zum dritten mal in Garantie - Wann Rückgaberecht?

Wenn ich jetzt noch mal auf den Anfang zurückkomme, so denke ich, dass es darauf ankommt, ob der TE Gewährleistung oder Garantiereparatur verlangt hat; jedendfalls erwähnte er, dass auf dem Arbeitszettel wohl < Garantiereparatur > stand; damit wäre es zumindest strittig, ob er jetzt schon sein Geld zurück verlangen kann; denn in der Regel muss man bei MM den Reparaturschein unterschreiben und wenn der TE da tatsächlich < Garantiereparatur > unterschrieben haben sollte, dann hat er den Händler nur damit beauftragt, an seiner Stelle beim Hersteller die Garantie in Anspruch zu nehmen.

Wenn dem aber so wäre, hätte er Gewährleistung beim Händler noch gar nicht geltend gemacht und demzufolge könnte er auch noch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Was NN möglicherweise nun kulanterweise macht, steht auf einen anderen Blatt; da empfehle ich auch, dass er sich notfalls möglichst bis zum Geschäftsleiter hinauf beschgeren sollte, da sind dann oft unorthodoxe Lösungen möglich.
 
wo ist denn jetzt der unterschied ob ich 2x garantie oder 2x gewährleistung in anspruch genommen habe? Wird Garantie nicht automatisch genomme solange noch Herstellergarantie auf dem Gerät ist?
 
Umso schwerer zu verstehen, als dass bei einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung, der Rücktritt die einzig mögliche Folge ist...
Kann mich also nur der Meinung des RA aus dem letzten Link anschließen.
Mal sehen ob sich dass der EUGH so gefallen lässt.
Dann bleibt unserem MrMorgan wohl nur, sich entweder auf die Kulanz des MM zu verlassen oder sicherheitshalber auf Lieferung eines neuen Gerätes bestehen zu bleiben...?
 
Wenn du die Garantie in Anspruch nimmst, ist eigentlich dein Ansprechpartner der Hersteller, MM dient hierbei nur als Vermittler. Ansprüche aus der Garantie kannst du nur beim Garantiegeber geltend machen, wie die aussehen steht meistens auf der Homepage des Hersteller/Garantiegebers! In der Regel kannst du im Garantiefall nicht vom Kaufvertrag zurücktreten! (Ausnahme sind Rahmenverträge zwischen den Hersteller und dem Händler, die du aber als Endverbraucher nicht kennst)

Gewährleistung (2 Jahre) gibt immer nur der Händler, jedoch muss du nach sechs Monate ab Kaufdatum, die Anfänglichkeit beweisen, somit kommen wir zur meinem ersten Post, es müsste geklärt werden, ob es eine Garantiereparatur war oder die Gewährleistung angenommen wurde, in Form einer Reparatur.....

Da aber der MM bereit wäre deinen Wunsch zu entsprechen vom Kaufvertrag zurückzutreten, allerdings erst nach dem dritten Mal, bleibt dir nur das Gespräch mit MM übrig und deren Kulanz vorerst.
 
naja ich werde morgen in MM gehen und mal nachhaken.
 
Genau! Normalerweise können die deinen Wunsch jetzt schon verwirklichen ;-)
 
Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Sachen.

Garantie gibt Dir der Hersteller und ist eine freiwillige Angelegenheit, was der Hersteller und in welchem Umfang der Garantie leistet, bestimmt er selbst, zum Beispiel kann er Dich an den Kosten beteiligen; etwa Arbeitszeit zahlst Du und Ersatzteile stellt er usw. usw.

Gewährleistung ist Dein gesetzlich geregelter Anspruch gegenüber dem Händler. Dabei muss dieser im ersten halben Jahr einen Entlastungsbeweis erbringen, dass er Dir das Gerät ohne einen Mangel (auch ohne einen verdeckten Mangel) übergeben hat; dieser Beweis ist in der Regel für den Händler ziemlich unmöglich, so dass er im ersten halben Jahr eigentlich grundsätzlich für Mängel haftet in der oben bereits mehrfach erwähnten Art und Weise.

Aus diesem Grund verweisen die Händler Ihre Kunden auch liebend gerne auf die Herstellergarantie, weil sich Ottonormalverbraucher im Gewährleistungsrecht meist nicht auskennt !
 
Zuletzt bearbeitet:
smokebubble schrieb:
Umso schwerer zu verstehen, als dass bei einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung, der Rücktritt die einzig mögliche Folge ist...
Kann mich also nur der Meinung des RA aus dem letzten Link anschließen.
Mal sehen ob sich dass der EUGH so gefallen lässt.
Dann bleibt unserem MrMorgan wohl nur, sich entweder auf die Kulanz des MM zu verlassen oder sicherheitshalber auf Lieferung eines neuen Gerätes bestehen zu bleiben...?

Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer dem Verkäufer ja durchaus weitere Versuche einräumen, wenn er nicht gleich zurücktreten will.

Daneben besteht in bestimmten Konstellationen ja auch ggf. ein Schadensersatzanspruch.

Der BGH hat sich ja durchaus auch mit den europarechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt, die aber den Mitgliedsstaaten die Modalitäten der Vertragsauflösung selbst überlassen.

I.Ü. muss sich der EuGH das solange "gefallen" lassen, bis er in dieser Frage angerufen wird, denn Gerichte werden nicht von alleine tätig.

Dass diese Fragestellungen schwer verständlich sind, wenn man die europarechtlichen Hintergründe nicht kennt und detalliertes Verständnis des BGB fehlt, ist mir natürlich durchaus klar.
 
Na zum Glück hab ich mein Juristisches Staatsexamen auch so bestanden;-)
Kann jedenfalls das zuletzt genannte Urteil gerade im Zusammenhang mit dem EUGH Urteil nicht nachvollziehen.
(Und mir ist durchaus der Unterschied zwischen Nacherfüllung und Rücktritt bekannt)
(Wie gesagt, kann ich dem Blogbeitrag des RA nur zustimmen)
Wollte aber auch keine Diskussion lostreten, schließlich gehts ja darum MrMorgan zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu führen.
 
so haben am Samstag die Gutschrift erhalten. Hatten der dritten Reparatur noch rechtzeitig widersprochen, hat sich beim Gespräch mit dem "Chef" des Service Centers dann aufgeklärt das es doch gleich zur Gutschrift kommt nach einer Anspruchprüfung, also hatte ich doch das Recht auf Gutschrift nach der zweiten erfolglosen Reparatur.
 
ne komplett das geld zurück
 
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