Sonderangebote, aber keine Ware

tollertyp schrieb:
Du weißt, was das Wort "kann" bedeutet?
Ja, weiß ich.
Aus der Rechtsprechung kann man herleiten: Solange ein Verkäufer das Angebot nicht annimmt, in Form einer Auftragsbestätigung (nicht Bestellbestätigung) oder dem Versand der Ware (konkludentes Handeln), ist kein Vertrag zustande gekommen.

Recht ist halt auch immer eine Sache der Rechtsauslegung. Es dürfte sich im B2C-Geschäft vermutlich nie lohnen, zu klagen.
 
Richtig, sagte ich ja auch schon, selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen sein mag, ist der Klageweg wenig aussichtsreich... die wenigsten werden ja auch einen echten Schaden nachweisen können.
 
kachiri schrieb:
Nur um das noch einmal klarzustellen: Die Bestellung ist eine einseitige Willenserklärung die durch den Händler quasi erst bestätigt werden muss. Die Bestellbestätigung ist dabei noch keine Willenserklärung. Steht meist auch so drin.
Der Vertrag kommt im Onlinehandel häufig erst mit dem Versand der Ware zustande.

kachiri schrieb:
Selbst wenn bei der Bestellung direkt gezahlt wird, ist das nicht zwingend der rechtskräftige Abschluss des Kaufvertrages.
Ich gehe als Käufer quasi nur in Vorleistung, indem ich meinen Teil des möglichen Kaufvertrages quasi schon erfülle.[...]

Das Verträge erst mit dem Versand zustandekommen steht in vielen AGBs, ist aber totaler Käse. Das ist so nur haltbar, wenn die Verbindlichkeiten von Käufern NACH dem Versand fällig werden. Also Kauf auf Rechnung, Nachnahme oder Ähnliches. Kommt es vor dem Versand zu einer Zahlungsaufforderung, gehen Gerichte bei Geschäften nach BGB (mindestens eine Privatperson beteiligt) davon aus, dass der Vertragsschluss erfolgt ist.
Auch, wenn der Vertragsschluss rein automatisiert über ein Webschop erfolgt. Dieser Shop arbeitet im Auftrag des (kommerziellen) Anbieters und technisch sind die Shops in der Lage Warenbestände und Bestellvolumina ordentlich zu verwalten[1].
https://www.paloubis.com/2010/12/zahlung-vor-vertragsschluss/
oder auch
https://shopbetreiber-blog.de/2012/...-vertragsschlussklausel-bei-vorkasse-zahlung/

[1] Wenn Betreiber zu deppert dazu sind und ihnen dadurch Schaden entstehen sollte, ist das ihr Problem. Zumindest solang es nicht um grobe Fehler geht, die auch den Kunden hätten auffallen müssen.
Edit: Und viele Betreiber von Webshops sind zu deppert bzw. pflegen mit voller Absicht keine gescheiten Lagerbestände. Auch sind auch erschreckend vielen Händlern die rechtlichen Rahmebedingungen recht egal.

xxMuahdibxx schrieb:
Und im Geschäft darf der Händler auch genau das ..

Du gehst zum Regal nimmst die Ware zur Kasse legst sie hin und das Geld daneben... Kann der Händler immer noch sagen nein Verkauf ich nicht an dich.. warum auch immer.

Online ist das genauso... Eine Überweisung von dir ist keine Kaufgarantie.

Ein paar Rechtsurteile kann sich jeder selbst suchen ab wann ein online Kauf rechtswirksam ist.
Bsp.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/i...die Bestellung einer Verpackungsmaschine ging.
Im Laden kommt die Zahlungsaufforderung aber erst nachdem die Waren durch Kassenmitarbeiter oder neuerdings Maschinen verarbeitet wurde.

Dein Beispiel aus dem Link spart im Übrigen genau dieses Detail aus, ob es eine Zahlungsaufforderung und die Erfüllung dieser VOR dem Versand gab.
Schauen wir mal in die Akten genau diesen Falls:
https://openjur.de/u/482233.html

Zahlungsaufforderung kam NACH Versand. Daher, Fall nicht relevant für die Diskussion, ob Zahlungsaufforderungen zu Vertragsschluss führen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Trortzdem ist ein Kaufvertrag wenig wert, wenn der Händler ihn nicht erfüllen möchte.
 
Ja realistisch kann man meist nur beim Verbraucherschutz und etwaigen Verbraucherportalen Beschwerden schreiben, da alles Andere kaum Erfolge zu vertretbarem Aufwand verspricht.
 
@Piktogramm 1. Quelle ist kein juristischer Text... Sondern nur Verkaufsargumente der Beratung.

Und auch der 2. Verweis ist nicht soooo eindeutig und man sollte etwas genauer betrachten besonders die Kommentare dazu.

Auch die Definition Vertragsabschluss ist nicht gleichzusetzen mit vorher Zahlung einleiten..da gibt es so viele Zahlungsarten die nicht gleich einer Vorkasse sind.

Um das aber voll aufzuschlüsseln muss man das für jede Zahlungsart einzeln machen.
 
Nimm halt den Rechtsspruch vom OLG Frankfurt, auf den sich Link2 bezieht, lass mich das für dich googln:
https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2433
[...]
Zudem führt eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeine Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Daher, zu dem Zeitpunkt, wo bei Geschäften nach BGB Kunden zur Erfüllung ihres Vertragsbestandteiles aufgefordert werden sollte ein Vertrag vorliegen, da ansonsten die Kunden unangemessen benachteiligt sind.
Sicherlich kann man da versuchen etwas zu bauen, wo Kunden einen monetären Transfer autorisieren, dieser jedoch erst bei/nach Versand gebucht wird. Da müsste dann noch mal ein Gericht drauf schauen, ob eine solche Einzugsermächtigung ohne geschlossenen Vertrag rechtens ist oder nicht.
Tendenziell dürften solche Fälle aber weit seltener sein als das übliche: Vorkasse, PayPal, Sofort, ... wo die Zahlungsaufforderung oder gar Buchung zu Lasten des Kunden unverzüglich mit dem Abschicken der Bestellung erfolgt.
 
@Piktogramm sorry aber du versteifst dich zu stark auf ... Bezahlung eingeleitet = gekauft...
Ohne alle speziellen Einzelfälle zu betrachten.

PayPal z.b. gebe ich auch einen Zahlungsauftrag bei einer Bestellung... Bezahle aber erst mit der Auftragsannahme.

Das ganze anhand 1-2 Rechtszitate passend darzustellen ist nicht möglich.
 
@xxMuahdibxx
Hmm lies bitte nochmal, ich schreibe nichts von "Bezahlung eingeleitet" sondern von "daher, zu dem Zeitpunkt, wo bei Geschäften nach BGB Kunden zur Erfüllung ihres Vertragsbestandteiles aufgefordert werden sollte ein Vertrag vorliegen, da ansonsten die Kunden unangemessen benachteiligt sind."
Die Aufforderung zur Zahlung (soweit diese zeitlich vor dem Versand der Ware liegt), ist eine Aufforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zur Schulderfüllung. Wobei diese Schuld nur geregelt sein kann, wenn es einen wirksamen Vertrag gibt.

Ob da nun Überweisung via SEPA, Lastschrift in Vorkasse oder Vorkasse via PayPal vorliegt ist relativ egal
Vergleich:
https://rae-oehlmann.de/eintritt-der-erfuellung-bei-zahlung-auf-ein-paypal-konto/
Ausgangspunkt ist die überzeugende Auffassung, dass die Erfüllung der Kaufpreisschuld bereits durch Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Gläubigers eintritt, wenn die Parteien die Zahlung über PayPal vereinbart haben (so für E-Geld allgemein auch Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Knops/Wahlers, BKR 2013, 240). PayPal gibt E-Geld i.S.d. § 1a Abs. 3 ZAG aus. Nach § 675c Abs. 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 675c bis 676c BGB auf E-Geld entsprechende Anwendung. E-Geld ist daher dem herkömmlichen Buchgeld gleichgestellt.

Grundlegend ändert sich an diesem Sachverhalt halt nichts. Entweder kommt ein Vertrag zustande, indem man diesen bestätigt, man als Verkäufer den Vertrag zu beginnen erfüllt indem man Ware versendet, oder aber indem Kunden aufgefordert werden ihren Teil des Vertrages zu erfüllen.

Ich hätte da auch noch Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 21.02.2005 - 22 C 425/04)
https://webshoprecht.de/IRTexte/Rspr2479.php

Das ist ein roter Faden in der Rechtsprechung, Zahlungsaufforderung entspricht einer Bestätigung der Vertragsbeziehung.
 
Wenn ein Händler Sonderangebote suggeriert, ich anschließend meine Zeit in den Bestellvorgang verschwende und auch noch meine persönlichen Daten preisgebe, der Artikel dann aber schlussendlich nicht geliefert werden kann, dann ist dieser Händler für mich gestorben.

Ich möchte Amazon aufgrund der immer stärker wirkenden Monopolstellung eigentlich meiden, jedoch kenne ich die Eingangs erwähnen Lieferprobleme dort nicht.
 
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