Uhr gekauft, nun Sprung drinne

Physically

Lt. Commander
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Nov. 2010
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1.708
Hallo,

habe mir vor einer Woche bei Amazon (wurde auch durch Amazon versandt) eine Uhr gekauft. Jetzt habe ich einen Sprung in dem Glas, aber ich habe keine Ahnung wie ich das hinbekommen habe.

Meine Frage: Kann ich die Uhr zu Amazon zurücksenden und diese reparieren lassen (bzw. ersetzen)? Ich weiß nicht ob das unter "Eigenverschuldung" fällt. Da ich schon länger Kunde bin, kann es doch sein, dass Amazon es aus Kulanz macht...

Danke Euch!
 
Naja, aber es ist doch Eigenverschuldung, bekomme ich dann kostenlos eine neue bzw. eine Reparatur?
 
Na was jetzt? :) Dein Smily setzt keine Klarheit in den Satz ...
 
Fragen kostet nichts und Amazon ist eigentlich sehr kulant.

Also einfach morgen mal anrufen.
 
Du hast zwei Jahre Gewährleistung. Gewährleistung greift bei Mängeln, die schon bei Gefahrenübergang vorhanden waren, also als die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurde. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer, d.h. der Verkäufer muss dir, wenn er die Gewährleistung verweigern will, dir nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang bestand (in deinem Fall z.B. Spannungen im Glas). Da das in der Regel schwierig und je nach Wert der Ware viel zu aufwendig ist, sollte es in den ersten 6 Monaten im Grunde überhaupt kein Problem sein, eine neue, mangelfreie Ware zu bekommen.
Die Wahl Neuware oder Reparatur hast der Käufer. Der Verkäufer kann die Wahl nur in Ausnahmefällen ablehnen. Und wie die anderen schrieben: Amazon ist sehr kulant. Also zurückschicken, Mangel anzeigen und um Neuware bitten.
 
@Salem24

Das ist natürlich mit Einschränkungen kompletter Blödsinn....

Einen Sachmangel muss immer der Käufer nachweisen!
Außerdem gibt es ja noch den §476
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich sehe keinen Fehler. Auch sehe ich Salem24 nirgends behaupten wer den Sachmangel beweisen muss. Ich finde der hat alles richtig erklärt. Kannst du mir sagen was du unter Blödsinn dort verstehst?
 
Verstehe... hab Amazon kontaktiert, und sie meinen ich kann es gerne zurücksenden was ich auch gemacht habe. Die neue uhr ist schon unterwegs :)
 
My Name Nobody schrieb:
Ich finde der hat alles richtig erklärt. Kannst du mir sagen was du unter Blödsinn dort verstehst?

Die Erklärungen von Salem sind teilweise nur richtig. Richtig ist, dass der Gesetzgeber bei einem Mangel innerhalb von sechs Monaten davon ausgeht, dass der Fehler von Anfang bestand! Jedoch besagt dieser Ausschnitt NICHT, dass der Händler nachweisen muss, WER den Schaden verursacht hat! In den ersten sechs Monaten hat der Käufer keine Narrenfreiheit, wie man dies aus dem Post von Salem herauslesen kann.

Es heißt ja nicht umsonst:
Kaufvertrag
Sachmangel
Anfänglichkeit

Wenn in diesem Fall ein Sprung ist, der nach einer Woche aufgetreten ist, kann der Händler durchaus die Gewährleistung ablehnen und deswegen muss immer der Käufer einen Sachmangel nachweisen, alles andere wäre ja Nonsens.
Das Amazon die Uhr tauscht bedeutet nicht automatisch, dass die das gemacht, weil Sie es müssen, sondern unter anderem eventuell aus Kulanz.

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
 
Irgendwie kann ich deine Aussage immer noch nicht ganz nachvollziehen bzw. bin da eben anderer Meinung. Was auch gar nicht schlimm ist, schließlich hat Physically ja das bekommen was er wollte und das zählt hier.
 
Ribery88 schrieb:
Wenn in diesem Fall ein Sprung ist, der nach einer Woche aufgetreten ist, kann der Händler durchaus die Gewährleistung ablehnen und deswegen muss immer der Käufer einen Sachmangel nachweisen, alles andere wäre ja Nonsens.
Wieso wäre alles andere Nonsens? Ein Verkäufer verkauft also eine mangelhafte Ware. Der Mangel wird nach einer Woche festgestellt und nun soll der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergang bestand?

Du schreibst, der Käufer muss einen Sachmangel nachweisen. Dies sollte hier einfach sein: Bild vom Sprung. Es geht nicht darum, den Sachmangel nachzuweisen, sondern nachzuweisen, dass dieser bereits bei Gefahrenübergang bestand. Und hier liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. So gesehen hat der Käufer in den ersten sechs Monaten sicherlich irgendwo eine "Narrenfreiheit". Ich hab bis jetzt alle mangelhaften Waren in den ersten sechs Monaten umgetauscht bekommen; sogar Schuhe. Kurzum, in den ersten sechs Monaten muss der Käufer gar nichts beweisen.
 
Nach deiner Logik kaufe ich mir ein Laptop reklamiere einen fiktiven Defekt ( Schaltet ab), der Händler stellt keinen Mangel fest.
Den ganzen Spaß mache noch einmal und dann trete ich vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer ja nach deiner Logik keinen Sachmangel nachweisen muss.

Wow Schuhe umgetauscht bekommen.....welch eine Leistung....

Auch hast du gekonnt den §476 ignoriert....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ein Uhrenglas springt normalerweise nicht so einfach, wenn du also nicht mal weißt wie es passiert ist würde ich definitiv von einem Mangel ausgehen. Außer es war ne Tschibo uhr ;)
 
Ja zumal das auch eine Markenuhr ist, und das Glas gehärtetes Mineralglas ist. Nichtsdestotrotz habe ich gestern die neue Uhr erhalten, ist alles super gelaufen.

An der Stelle nochmal danke :)
 
Ribery88 schrieb:
Nach deiner Logik kaufe ich mir ein Laptop reklamiere einen fiktiven Defekt ( Schaltet ab), der Händler stellt keinen Mangel fest.
Den ganzen Spaß mache noch einmal und dann trete ich vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer ja nach deiner Logik keinen Sachmangel nachweisen muss.

Wow Schuhe umgetauscht bekommen.....welch eine Leistung....

Auch hast du gekonnt den §476 ignoriert....

Du hast es immer noch nicht verstanden. Es geht nicht darum, nachzuweisen, dass ein Mangel besteht, sondern dass dieser bereits bei Gefahrenübergang bestand. Natürlich muss erst einmal ein Mangel vorliegen, was im Fall der Uhr (oder meiner Schuhe) offensichtlich ist. Hier bedarf es keinem Nachweis. Verweigert der Händler die Nacherfüllung, muss er in den ersten sechs Monaten beweisen, dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang bestand, danach der Käufer. Wär ja sonst noch schöner. Jemand verkauft was, wissentlich mit Mangel und danach ist der Käufer der Dumme?
 
Du verstehst es einfach nicht, ich gebe es auf.
Narrenfreiheit in den ersten sechs Monate gibt es nicht.
 
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