Ungeöffnete Tastatur verkauft - anschließend Defekt - Rücknahme nötig?

Wie bereits gesagt, mit dem Käufer ist die Sache geklärt. (solange Razer keine Faxen macht)
Nur finde ich die Sachlage sehr undurchsichtig und es interessiert mich gerade.

Man kann die Gewährleistung zwar nicht in AGBs ausschließen, allerdings gilt meine Formulierung letztendlich nicht als AGB und somit wäre es doch möglich als Privatverkäufer keine Gewährleistung bei Neuware anbieten zu müssen.
Andersrum wäre es ja noch schöner, neues xyz auf Ebay ohne Rechnung kaufen - 25% gespart beim Kauf und dann trotzdem 2 Jahre Gewährleistung.

Auch definiert sich neu nicht als funktionierend, sondern eigentlich gar nicht, in der Rechtsprechung wird es allerdings für, aus neuen Materiallien hergestellte und unbenutze Artikel benutzt.

@BlubbsDE
Ich finde es Teile deiner Aussagen haben relativ wenig mit dem Thema zu tun und von der Schreibweise her können sie nunmal als Offensive verstanden werden.
 
Dachte, dass man das analog verwenden kann als Beispiel, da bei der Tastatur auch erst bei Benutzung der Mangel festgestellt wurde und bei einem Notebook das ähnlich war (gut, 3 Stunden).

Darnkness. Wie in meinem einen Link geschrieben steht, kann die Gewährleistung nicht bei Neuware ausgeschlossen werden, nur reduziert. Für diese Aussage habe ich auch weitere Quellen gefunden.


http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php
"Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen."
So langsam weiß ich auch nicht mehr. Wenn es hiernach geht, muss das Gerät wie vereinbart funktionieren beim Verkauf.

Mein Stand bisher: solange ich keinen Mangel verschweige und die Gewährleistung bei Gebrauchtware wirksam ausschließe, bin ich nicht haftbar. Wenn die Ware dann bei Lieferung doch einen Mangel aufweist, bin ich meiner Ansicht nach nicht haftbar. Laut BlubbsDE bin ich haftbar. Kann das einer ggf. mit weiteren Quellen genau klären? Ich mache hier erstmal als Beobachter weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:
BlubbsDE hat vollkommen Recht.

Neuware hat zu funktionieren, ansonsten hast Du sie zurückzunehmen.

Ebenfalls ist die Aussage richtig, daß, wenn Du öfters bei eBay gleichartige Dinge verkaufst und die Gewährleistung ausschließt, dieser Ausschluß unwirksam ist.
 
Der aus meiner Sicht entscheidende Punkt ist hier die Auslegung der Willenserklärungen.

Es ist rein faktisch ja erst mal möglich, zum Ausdruck zu bringen, die Gewährleistung ausschließen zu wollen, und die Sache als neu und ungeöffnet zu verkaufen. Daraus kann wiederum durchaus eine Einschränkung des Ausschlusses zu lesen sein. Wo Zweifel sind, wird in verschiedenen Schritten möglichst gerecht, dh unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen und Erwartungen und auch zweifelbegründenden Verantwortung ausgelegt.

Allgemein würde ich als Beispiel anbringen, dass ein Gewährleistungsausschluss auf einem privaten Flohmarkt eher gute Chancen hat, wirksam zu sein; wahrscheinlich stellt man nicht einmal die Anforderungen an den Ausdruck besonders hoch. Hier im Onlinehandel dagegen würde ich eher vermuten, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollte, dass man keine Ahnung vom Zustand der Sache hat und man auch nicht dafür einstehen möchte, der Käufer also trotz "neu und OVP" die Katze im Sack kauft. Der verständige Käufer würde hier ganz sicher nachhaken oder weit weniger zahlen, wenn er wirklich bewusst entscheidet, im Notfall das Pech in Kauf zu nehmen.

Im Übrigen sind die Links immer kritisch zu hinterfragen; die Inhalte sind nicht unbedingt richtig und umfassend, nur weil sie auf einer Website online sind. Und auch Anwälte schreiben zuweilen oberflächlich. Dass ein Privatverkäufer bei Neuware keinesfalls unter einem Jahr Gewährleistung vereinbaren kann, wäre mir nämlich völlig neu, wobei ich das jedoch nicht zum ersten mal höre..

Neben der Frage des Transportrisikos kann des Weiteren auch ein anderer Punkt zum Tragen kommen: derjenige nämlich, dass der Versender auch darlegen muss, überhaupt die korrekte Sache verschickt zu haben. Auch hier ist Raum für die freie Beweiswürdigung des Gerichts.
 
Die "AGB-Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, heute im BGB, §§ 305 ff., geregelt.)"
Handelt allerdings um die
"Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag"
Wenn man nun nach der Definition von AGBs schaut so sind diese:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen."
Da der Gewährleistungsausschluss von mir einmalig genutzt wurde und nicht entsprechend einem Massenvertrag zählt dieser nicht zu den AGBs und wäre somit von der AGB-Regelung nicht betroffen.

Dass ein neuer, ungeöffneter Artikel allerdings auch bei Privatverkauf im Falle eines Defektes zurückgenommen werden muss stimmt aber soweit ich mich erkundigen konnte.
Ich hatte ja den Gedanken, dass dann einfach der ursprüngliche Verkäufer haftet. (Denn es wäre ja eigentlich sinnlos, dass er sein Recht gegenüber mir geltend macht, das Paket zu mir kommt und ich dann mein Recht gegenüber dem ursprünglichem Verkäufer geltend machen müsste und nochmal verschicken - aber so ist es anscheinend von der Rechtslage gewollt)
 
Nur nicht zu negativ über die Rechtslage :)
Wäre es euch nicht möglich, eine Einigung nun zu finden, kann es durchaus sein, dass man eure Erklärungen dahin auslegt, dass die Dinge nun so folgen sollen, wie ihr es auch tatsächlich handhabt ;)
Ist doch stimmig so: du unterstützt soweit notwendig den Käufer in der Durchsetzung der Gewährleistung gegenüber dem ersten Verkäufer. Passt wunderbar unter die Erklärungen.

AGB aber funktionieren etwas anders als du meinst. Die Definition ist nicht ganz richtig angewandt und, wenn ich deine Formulierung noch richtig im Kopf habe, auch an sich nicht ganz richtig. Aber ist hier ja nicht mehr tragisch ^^
 
Droitteur schrieb:
Allgemein würde ich als Beispiel anbringen, dass ein Gewährleistungsausschluss auf einem privaten Flohmarkt eher gute Chancen hat, wirksam zu sein;

Viele Flohmärkte haben entsprechende Regelungen und schließen beispielsweise den Verkauf von Neuware aus.

@Droitteur: Die Regelung mit der Neuware steht ja nicht auf irgendeiner Internetseite, sondern auf der offiziellen ebay Seite. Ich denke das hat schon einen geprüften Hintergrund, sonst würden die es nicht hochstellen und unter Umständen Privat Verkäufer damit verschrecken.

@TheDarkness: Ich weiß nicht ob du auf ebay verkauft hast, aber die haben "Neu" ganz klar definiert. Von funktionsfähig steht da nichts, da hab ich mich wohl vertan wohl aber "unbeschädigt".
 
Zuletzt bearbeitet:
"Viele Flohmärkte haben entsprechende Regelungen und schließen beispielsweise den Verkauf von Neuware aus."
Hätte mich gefreut, wenn deutlich wird, dass ich an diesem Beispiel zeigen wollte, wie man Willenserklärungen sinnvollerweise auslegt. Dass viele Flohmärkte den Verkauf von Neuware ausschließen, darauf kam es mir gar nicht an; es sei denn, es ist nur als interessante Bemerkung gemeint ;)

"Die Regelung mit der Neuware steht ja nicht auf irgendeiner Internetseite, sondern auf der offiziellen ebay Seite. Ich denke das hat schon einen geprüften Hintergrund,"
Ich bleibe dabei, dass das überhaupt nichts zu sagen hat. Wenn ich mich recht erinnere, schreiben da doch sehr viele Hanseln einfach so etwas wie persönliche Tipps, die im Laufe der Zeit sich durch ständiges Zitieren sozusagen etablieren? Du kannst übrigens davon ausgehen, dass meine Informationen ebenfalls einen geprüften Hintergrund haben und ich mir nur seltenst etwas aus den Fingern sauge^^ Ich weise dann auch, wenn ich es nicht vergesse, mit einer einschränkenden Formulierung darauf hin, wie zB oben geschehen, dass es mir neu wäre - allerdings habe ich eben noch immer nichts überzeugendes dazu gefunden, sondern immer nur das Gegenteil ;) Und ich vertraue da Gesetz, Kommentaren, Aufsätzen und Uni schon mehr als einer "offiziellen eBay-Seite".
 
Droitteur schrieb:
es sei denn, es ist nur als interessante Bemerkung gemeint ;)

Als was denn sonst ;)

Bei der ebay Seite hab ichs wohl verbockt. Das ist ja wirklich nur eine Art Forumseintrag oO Da muss man aber schon genau hinsehen und nicht zu schnell runterscrollen, danke dass du mich dazu gebracht hast die Seite nochmal anzuschauen ;)
 
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