Eine per E-Mail angekündigte Vertragsumstellung kann nicht durch Schweigen des Kunden wirksam herbeigeführt werden.
Dies entschied einem Bericht der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. zufolge das Landgericht Frankfurt/M. gegen ein großes Telekommunikationsunternehmen.
Im April/Mai 2005 hatte das Telekommunikationsunternehmen per E-Mail gegenüber Bestandskunden, die über DSL-Internetzugangsverträge ohne Laufzeitbindung verfügten, eine Änderung dieser Verträge auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angekündigt. Gleichzeitig hatte das Unternehmen seinen Kunden mitgeteilt, dass die Änderung wirksam werde, wenn der E-Mail-Ankündigung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen werde. Bisher konnten die Kunden ihren Vertrag mit einer Frist von 20 Tagen kündigen. Diese Option wird durch die 12-monatige Bindung langfristig unterbunden.
Die Wettbewerbszentrale hat das Verhalten beanstandet. Das Schweigen der Kunden auf die Ankündigung der Vertragsänderung könne keine wirksame Verlängerung der Verträge herbeiführen. Das LG Frankfurt/M. hat die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Das Telekommunikationsunternehmen hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt.
Dies entschied einem Bericht der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. zufolge das Landgericht Frankfurt/M. gegen ein großes Telekommunikationsunternehmen.
Im April/Mai 2005 hatte das Telekommunikationsunternehmen per E-Mail gegenüber Bestandskunden, die über DSL-Internetzugangsverträge ohne Laufzeitbindung verfügten, eine Änderung dieser Verträge auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angekündigt. Gleichzeitig hatte das Unternehmen seinen Kunden mitgeteilt, dass die Änderung wirksam werde, wenn der E-Mail-Ankündigung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen werde. Bisher konnten die Kunden ihren Vertrag mit einer Frist von 20 Tagen kündigen. Diese Option wird durch die 12-monatige Bindung langfristig unterbunden.
Die Wettbewerbszentrale hat das Verhalten beanstandet. Das Schweigen der Kunden auf die Ankündigung der Vertragsänderung könne keine wirksame Verlängerung der Verträge herbeiführen. Das LG Frankfurt/M. hat die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Das Telekommunikationsunternehmen hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt.