@ Robbie
Du verwechselst da wirklich was mit dem Porto ! Die 40-Euro-Regelung betrifft nur die Rücksendung bei Vertragsrücktritt nach Onlinekäufen, also zum Beispiel bei Ebay !
@slickride
Ansonsten gilt tatsächlich eine 24 Monate Gewährleistungsfrist für Neuwaren vom Händler, die auch nicht abbedingt werden kann ! Allerdings ist das mit der Beweislastumkehr so eine Sache: Wenn ein Händler sich nach 6 Monaten stur stellt, ist es meist entweder zu aufwendig oder gar unmöglich, ihm zu beweisen, dass der Mangel beim Erwerb der Ware schon inherrent war, also verdeckt vorlag; genau umgekehrt ist es in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate seit Erwerb, da hat der Händler kaum eine Chance, das Gegenteil zu beweisen !
Was Deine Frage nach der Verfristung dieser ersten sechs Monate betrifft, so läuft bei dem Kaufdatum 26.11.2008 (Kassenbeleg oder Rechnungsdatum) heute die Gewährleistung ab. Die Sache ist aber so: es kommt nicht darauf an, wann die defekte Sache beim Händler eintrifft, sondern wann der Schaden eingetreten ist; wenn der Schaden vor Ablauf von 6 Monaten eintrat, und Du kannst das beweisen, etwa durch Zeugen, dann kannst Du Deine Ansprüche auch noch nach Ablauf der Frist geltend machen ! Am sichersten aber ist es, dem Händler (und am besten auch dem Hersteller) noch heute ein FAX mit Sendebestätigung zuzuschicken, dass ein Schaden vorliegt und Du auch den Schadensumfang kurz beschreibst und dass er das defekte Gerät bei Dir abholen lassen kann oder Du es im zusenden wirst, sobald er Dir die Adresse mitteilt, wo Du es hinsenden sollst ; gerade größere Firmen vergeben oftmals erst eine Reklamationsnummer, mit der zusammen das defekte Gerät dann einzuschicken ist oder von ihnen durch einen Abholservice zurückgeholt wird.
Übrigens, im Gewährleistungsfall hat der Händler/Hersteller nicht nur das Porto zu tragen, sondern er ist generell schadenersatzpflichtig, z.B. für Verpackung und Arbeitsaufwand, auch für Ein- und Ausbau etwa einer Komponenten in einen Computer, vielleicht gar, wenn man das durch einen anderen Fachhändler gegen Kosten vor Ort ausführen läßt, für Nutzenausfall etc. etc !!!
Bei der Anerkennung der Gewährleistung sind in der Regel die Hersteller wesentlich großzügiger als die Händler, wenn also die sechs Monate abgelaufen sind, bevor der Schaden auftritt, sollte man, wenn der Händler die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz verweigert, erst mal direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen versuchen; die Herstellter sind zwar nicht direkt Dein Vertragspartner, regeln solche Sachen aber aus Imagegründen oft unkonventionell .
Von der Gewährleistungspflicht zu unterscheiden ist übrigens die Herstellergarantie auf Geräte. Diese wird freiwilig gewährt, in den meisten Fällen auch zwei oder sogar drei Jahre und länger. Da es sich um eine freiwillige Leistungszusage handelt, können die Hersteller natürlich auch selber bestimmen, welche Leistung sie im Garantiefall erbringen; sie können also die Übernahme der Frachtkosten oder den Zeitaufwand für eine Reparatur ausschließen; so ist die Garantie häufig dergestalt geregelt, daß der Hersteller kostenlos zwar die defekten Teile innerhalb der Garantiezeit ersetzt, die Kosten für Fracht oder Zeitaufwand eines Technikers und An- und Abfahrtzeiten nicht.
Man sollte also im Anspruchsfalle zuerst einmal auf sein zweijähriges Gewährleistungsrecht pochen, bevor man eventuelle zusätzlich bestehende Garantieansprüche geltend macht; denn im Gewährleistungsfall müssen der Händler oder der Hersteller sämtliche Kosten alleine tragen !
Und noch etwas Interessantes: erst kürzlich wurde höchstrichterlich entschieden, dass im Gewährleistungsfall bei Ersatz durch Neuware keine Wertminderungsforderung des Händlers oder Herstellers entsteht; zuvor war es üblich, daß ein Händler oder Hersteller beim Ersatz eines defekten Gerätes durch eine Neugerät vom Kunden einen Wertausgleich verlangte, weil dieser das defekte Gerät vor dem Austausch gegen das neue Ersatzgerät möglicherweise schon bis maximal fast zwei Jahre benutzt bzw. abgenutzt haben konnte.