Problem: Gewährleistung und Umtausch bei Notebooksbilliger

melrebell

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Hi :)

Ich habe eine Frage bezüglich Gewährleistung und Umtausch meines Ultrabooks was ich bei Notebooksbillliger.de gekauft habe...
Und zwar geht es darum, dass ich meinen Laptop von der Marke Dell vor ca zwei Monaten auf Notebooksbilliger gekauft habe. Jetzt nach zwei Monaten ist die rechte Scharniere gebrochen und ein Kabel ist sichtbar, welches durch das defekte Scharnier ebenfalls ein paar Macken aufweist. Anfangs war es nur ein Knacken beim Auf und Zu machen, dann war das Scharnier nach ein paar Tagen komplett gebrochen, durch das Auf und Zu machen, wurde offensichtlich das Kabel beschädigt, wovon ich allerdings technisch noch nichts bemerke, d.h das Display funktioniert bisher noch einwandfrei, aber ich sehe die Macken eben optisch. Ich vermute dass das Kabel dafür das ist, dass man auf dem Display eben was sehen kann, sprich die Tastatur mit dem Display technisch verbindet. Um das kaputte Scharnier zu beschreiben: Im Grunde haben sich nur die Schrauben gelöst, was ich selbst nicht reparieren kann, das größere Problem ist aber, dass durch diese "Öffnung" das Kabel gereizt wurde.

Ich habe mich dann telefonisch an NBB gewendet und diese haben mich dann weiter geleitet an Dell, da ich ja dort noch die Garantie habe. Auf meine Frage wie es denn mit Gewährleistung aussähe, antwortete der Mann, dass man ja beweisen müsste, dass der Fehler von Anfang an da gewesen wäre (ohne zu erwähnen, dass die Beweislast in diesem Fall ja bei NBB liegt und nicht bei mir) und es viel einfacher wäre das über die Garantie des Herstellers laufen zu lassen. Da ich zu dem Zeitpunkt nichts so richtig mit dem Begriff "Gewährleistung" anfangen konnte, habe ich bei Dell angerufen, die meinten die könnten das Gerät abholen und es innerhalb von zwei Wochen reparieren und zurück schicken.

Das mit der Gewährleistung geht mir aber nicht aus dem Kopf, denn ich befürchte, dass das Scharnier repariert wird, das Kabel aber so bleibt wie es ist und evtl in Zukunft Probleme machen wird, worauf ich gerne verzichte und deshalb viel lieber ein neues Gerät haben möchte. Und da das Gerät gerade mal 2 Monate alt ist, habe ich herausgefunden, dass ich eigentlich auch das Recht habe ein neues Gerät zu bekommen. Das hatte der Mann am Telefon bei NBB wohl verschwiegen, obwohl ich ihm ausdrücklich gesagt hatte, dass ich das Gerät erst seit zwei Monaten besitze.

Naja meine Frage ist jetzt inwieweit ich nun das Recht habe auf einen Umtausch zu bestehen? Und ist meine Befürchtung berechtigt, dass ich mit dem Kabel in Zukunft Probleme haben könnte? Ich würde nämlich gerne bei NBB anrufen und auf die Gewärleistung bestehen und auch gute Argumente bringen, damit ich sicherer wirke und die mich nicht so leicht abwimmeln können. ;)
Ich hoffe ihr versteht das Problem!? Falls jemand Bilder braucht kann ich gerne noch welche nach schicken:)

Danke schonmal für eure Hilfe
Viele Grüße
Mel



"Gewährleistung...
... ist ein gesetzlich definierter Anspruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer muss dem Kunden beweisen, dass er seine Ware ohne Mängel übergeben hat.

Das gilt aber nicht für die gesamte Gewährleistungsfrist, sondern nur für die ersten sechs Monate. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Kunde muss dem Verkäufer beweisen, dass bei der Übergabe der Kaufsache bereits ein Mangel vorlag oder angelegt war. "

Quelle: http://www.notebooksbilliger.de/infocenter/section/warranty
 
Es gibt kein Recht auf Umtausch.

Es ist richtig, dass NBB Dein Ansprechspartner ist. Und NBB sich um den Defekt kümmern muss. Aber NBB darf auch im Rahmen der Gewährleistung sich an den Hersteller wenden und das Notebook vom Hersteller reparieren lassen. Er wickelt es dann Quasi für Dich ab. Eigentlich bekommst Du als Kunde davon dann auch gar nichts mit. Jetzt in dem Fall schon, da NBB es Dir so erzählt hat.

Ein Recht auf Wandlung gibt es erst, wenn erfolglos das dritte mal nachgebessert wurde. Und diese 3 Male beziehen sich auf den selben Defekt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi
Genau so wie du das zitierst, ist das auch. NBB muss dir innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass der Fehler nicht schon von Anfang an bestand, was sie quasi nicht können.
Du könntest natürlich einfach das Rücksendeverfahren machen (was die bestimmt auch haben) und dort einfach angeben, dass das Gerät defekt ist, die werden es allerdings auch nur zu Dell schicken. Im Zweifel würde dann Dell das Gerät austauschen, falls es irreparabel ist.

Die Tastatur ist nicht direkt mit dem Display verbunden, das ist entweder das Displaykabel selbst oder das Kabel für die Webcam (oder für ein anderes Teil, das sich im Deckel befindet).
 
Ich denke in diesem Fall zieht das Recht auf Nachbesserung. Ein Recht auf ein neues Gerät hast du nicht. Der Verkäufer ist dein Ansprechpartner und der setzt sich mit Dell in Verbindung. Dell muss das Gerät dann reparieren, aber nicht komplett austauschen (ein direkter Umtauch bzw. ein neues Gerät bekommt man in der Regel nur bei Hygiene Artikeln oder wenn der Hersteller das so handhabt. Bei einem teuren Ultrabook mit gebrochenem Scharnier aber ohne weitere Fehler wird der Hersteller wohl kaum das komplette Ultrabook umtauschen).
 
Also eines muss man hier mal klarstellen:

einfach so zu sagen der Händler hat drei Versuche der Nachbesserung bevor der Kunde ein Recht auf Umtausch hat: klares NEIN

Im BGB ist es so geregelt dass die Entscheidung ob Tausch oder Reparatur beim Kunden liegt, wünscht dieser einen Tausch kann der Händler diesen nur aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern.

Im Einzelfall teils natürlich schwer abzuschätzen, bildlich gesagt:

Einkaufspreis Apple und n Ei = Umtausch

Einkaufspreis höherliegend = höhere Vorfinanzierung des Händlers und damit eventuell unverhältnismäßig hohe Kosten, darauf dürfte es bei nem Dell Artikel meiner Meinung nach rauslaufen

Ich würde Dell anrufen, den Mangel mit dem Kabel schriftlich per Fax zum Vorgang einreichen und mit fixen lassen, spart Dir am Ende den längeren Weg über NBB
 
stfotequila schrieb:
Hi
Genau so wie du das zitierst, ist das auch. NBB muss dir innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass der Fehler nicht schon von Anfang an bestand, was sie quasi nicht können.

Nicht ganz.

Es gibt zwar § 476 BGB:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Jedoch hat der BGH im sog. "Zahnriemenfall" diese Vorschrift sehr einschränkend ausgelegt. Im Fall ging es um einen PKW, bei dem ein Motorschaden durch einen lockeren Zahnriemen entstanden ist. Ob der Zahnriemen von Anfang an schon gelockert war oder dies durch einen Fahrfehler passierte, war ungeklärt. (lies http://www.matthias-buhk.de/Rechtsprechung/Beweislast/BGH Zahnriemenfall.pdf )
Der BGH entschied, dass sich die Vermutung des 476 BGB nur auf den konkreten, zutage getretenen Mangel bezieht - hier also den Motorschaden. Dass der Motorschaden beim Autokauf noch nicht vorlag, war aber unstreitig - diese Vermutung wurde also widerlegt. Laut BGH erstreckt sich diese Vermutung jedoch nicht auf die Frage, ob der Motorschaden durch einen Grundmangel (hier: von Anfang an lockerer Zahnriemen) verursacht wurde.


Übertragen auf deinen Fall wird also nur vermutet, dass der konkrete Defekt (Bruch des Scharniers und Kabelbeschädigung) schon bei Kauf vorlagen. Diese Vermutung hast du selbst widerlegt, indem du zugibst, dass das Scharnier zunächst noch nicht gebrochen war. (Im Übrigen ist bei äußeren Beschädigung wie hier die Vermutung aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht anwendbar, siehe http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P20T4.pdf , S. 1)
Für diesen Scharnierbruch gibt es mind. 2 Erklärungen: von anfang an vorhandener, nicht sichtbarer Materialfehler oder BEnutzerfehler (Fallenlassen)

Die Vermutung des 476 BGB erstreckt sich nach BGH-Lesart aber nicht auf die Frage, welche der beiden Ursachen in deinem Fall vorlag.


Folge: Du musst weiterhin beweisen, dass es einen entsprechenden Materialfehler gab und nichts anderes in Betracht kommt.

(Übrigens: Die Wandelung gibt es in Deutschland seit 2002 nicht mehr, dafür ein Rücktrittsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Wandelung )
 
Da lobe ich Händler wie Amazon. Bei mir hatte ein 1300€ Notebook einen mini Kratzer im Display, also direkt nach dem auspacken und nicht von mir verschuldet. Ein Anruf bei Amazon und es wurde direkt ein Ersatz rausgeschickt, noch bevor ich das defekte zurücksenden musste. Hatte sogar kurzfristig 2 Stück da :D

Das Notebook davor von NBB war gebraucht mit gebrochnem Siegel, verschmiertem Display und natürlich mit Pixelfehler. Da musste ich es zurück schicken und knapp 3 Wochen warten, was hieß 3 Wochen ohne Notebook.
Selbst dann haben sie mich um die PayPal Gebühr von 25€ geprellt, die ich extra nachfordern musste (Laut Google kein Einzelfall). Den Express Versand Zuschlag durfte ich auch noch zahlen, nur damit sie mir gebrauchten Krams zuschicken können. Das Ende vom Lied war -40€ auf dem Konto, 3 Wochen warten und zur Post latschen.

Hätte ich gleich bei Amazon gekauft, hätte ich auch nicht mehr Geld über, dafür aber mehr Nerven und keine 3 Wochen Warterei.
 
Zuletzt bearbeitet:
jaja, paypal, Adlerauge sei wachsam, Käuferschutz, aber paypal nach gern nur auf den reinen Kaufpreis, die bei Mängeln entstehenden Transportkosten, die laut BGB vom Hänldler zu übernehmen sind jucken die nicht
 
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