du kannst es mir schon glauben....es wird geduldet...weil man nix gegen machen kann...
es ist von der GVL den radiobetreibern vorgeschrieben...das sie gegen das mitschneiden von radiosendungen...was tun müssen...wenn es im bezahlbaren rahmen bleibt...
leitsätzliches:
Durch das Aufzeichnen von Radiosendungen im Internet (Webradio) und das Speichern auf einem Server werden die Radiosendungen und mit ihnen die streitgegenständlichen Musiktitel vervielfältigt. Die ist rechtswidrig, da eine Privilegierung als Privatkopie wegen fehlender privater Nutzereigenschaft ausscheidet. Dies gilt ebenso für die Ausnahme der Vervielfältigung durch einen anderen, da die Dienstleistungen nicht unentgeltlich erbracht wird.
Speichern von Webradiosendungen auf Servern - LG Köln, Urteil vom 28.2.2007, Az.: 28 O 16/07
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 28. Februar 2007
Aktenzeichen: 28 O 16/07
hier der link:
http://www.aufrecht.de/urteile/urhe...lg-koeln-urteil-vom-2822007-az-28-o-1607.html
das ist mitschneiden und speichern auf servern...somit zugänlich für dritte machen...für eigenbedarf wird es rechtlich geduldet...was ich nicht ganz verstehe....laut rechtsprechung darf ich 7 sicherungskopien machen,von einer cd/dvd die ich besitze...aber beim mitschneiden besitze ich ja das original nicht...und somit meiner meinung nach...entfällt da diese rechtsprechung...aber das ist wohl noch eine rechtliche lücke
so und hier auschnitt der vorschriften für webradiobetreiber....
6. Verhinderung des Scannens und Aufnehmens des Programms
Der Webcaster muss aufeinander folgende Musikaufnahmen, die er innerhalb seines Programms
verwendet, entweder übersprechen oder ineinander überblenden. Sollte dies im Einzelfall nicht
möglich sein, so darf die Zeitspanne zwischen zwei übertragenen Musikaufnahmen 0,25 Sekunden
nicht überschreiten.
Sofern es nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Webcaster im Markt
allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, die darauf abzielen, zu verhindern,
dass:
(a) der Empfänger der Übertragung oder jede andere Person das Programm des Webcasters allein
oder zusammen mit weiteren Übertragungen anderer Webcaster automatisch scannen kann, um
so bestimmte Musikaufnahmen aus den Programmen herauszufiltern; und
(b) der Empfänger der Übertragung Vervielfältigungen der Musikaufnahmen herstellen kann (mit
Ausnahme technisch bedingter, vorübergehender Vervielfältigungen).
7. Unterstützung technischer Maßnahmen
Der Webcaster soll technische Maßnahmen unterstützen, die von Tonträgerherstellern eingesetzt
werden, um ihre Musikaufnahmen zu identifizieren und zu schützen, und darf diese nicht stören,
sofern diese technischen Maßnahmen von dem Webcaster ohne substanzielle Kosten und ohne
spürbare Beeinträchtigung des übertragenen Signals mit übertragen werden können