Sorry, da liegst du falsch. Deine ergoogelten teilzitierten Auszüge beziehen sich auf eine explizite Regelung in einen Tarifvertrag. In deinen Fall auf den TVöD.
Es kommt jedoch dabei stark darauf an, was im Arbeitsvertrag und / oder im Tarifvertrag geregelt ist.
Wenn dort, wie bei mir, im einfachsten Fall steht: "Der Jahresurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub für den Angestellten beträgt 30 Arbeitstage."
Dann kann nach der Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte gar nichts mehr zurückgefordert werden.
Im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann es aber andere Regelungen geben, dass der Urlaubsanspruch 2 Arbeitstage pro 1/12 Beschäftigungsjahr beträgt oder so etwas, DANN kann etwas zurückgefordert werden und zwar der nicht erlangte n/12te Teil der Differenz des Gesamtjahresurlaubs zum gesetzlichen Mindestanspruch - auf volle Tage
abgerundet (achtung,
abgerundet, weil ich es auf die Rückforderung beziehe, der Urlaubsanspruch wird natürlich
aufgerundet) bei Vollzeitbeschäftigten.
Und deswegen lassen wir als Laien, ich schließe mich da mit ein, einfach die Finger von den ganzen Rechtskram und überlassen das den Experten
