Wirtschaftsrecht Fall Kaufvertrag Beispiel?!

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homie88

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A kauft bei der Audi GmbH einen fabrikneuen Audi A6, im Kaufvertrag ist vereinbart, dass die Audi GmbH das Fahrzeug noch auf A zulässt und A telefonisch benachrichtigt, sobald das zugelassene Fahrzeug zur Abholung bereit steht.
Am 20.12.2009 ruf ein Mitarbeiter der Audi GmbH bei A an und teilt mit, er könne das zugelassene Fahrzeug nun abholen. A sagt, er sei gerade geschäftlich verhindert und komme in drei Tagen vorbei. Einen Tag später wird das Fahrzeug bei enem Diebstahl entwendet (gestohlen)

Muss die Audi GmbH noch einmal leisten?
 
Zuletzt bearbeitet:
Na klar (,was für eine Frage).
Das warum, solltest Du aber schon selber herausfinden/begründen können.
 
Die Audi GmbH hat ja den Kaufvertrag erfüllt bis zum Telefonat. Danach waren ja keine weiteren abmachungen fest.

Sachschulden sind Holschulden?!?!?
 
Ein Kaufvertrag beinhaltet die Lieferung/Leistungserfüllung!
Was sollen Sachschulden sein? Was sind Holschulden? Mir scheint, es fehlt schon am nötigen Fachvokabular.

Warum soll die Audi GmbH den Kaufvertrag schon erfüllt haben? Der Käufer hat ja noch gar nicht die Papiere für den Wagen, konnte ihn also noch gar nicht geschäftsgebräuchlich wegbewegen. Stichworte: Treuepflichten, Geschäftsführung ohne/mit Auftrag
 
Stichwort Annahmeverzug. Wenn du wirklich nicht von selbst drauf kommst, solltest du mal im Kommentar nach den §§ 293 ff. BGB blättern...

Wenn ich nicht heute schon Privatrecht geschrieben und vorerst genug davon hätte, würde ich mich sogar an einer Musterlösung versuchen. Naja, vielleicht hat Spraadhans ja Lust und Zeit ;)
 
Audi kann wegen dem Diebstahl nicht mehr liefern und ist daher auch nicht mehr verpflichtet den Kaufvertrag zu erfüllen: § 275 I BGB

Normalerweise müsste jetzt A auch nicht zahlen: § 326 I BGB

Da aber A das Auto nicht zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins im Vetrag angenommen hat, befindet er sich im Annahmeverzug: §§ 293 ff BGB, er muss also zahlen, bekommt aber kein Auto: § 326 II BGB.
 
FidelZastro schrieb:
Stichwort Annahmeverzug. Wenn du wirklich nicht von selbst drauf kommst, solltest du mal im Kommentar nach den §§ 293 ff. BGB blättern...

Wenn ich nicht heute schon Privatrecht geschrieben und vorerst genug davon hätte, würde ich mich sogar an einer Musterlösung versuchen. Naja, vielleicht hat Spraadhans ja Lust und Zeit ;)

Muss die Audi GmbH die leistung nochmal machen oder nicht ? Das geht mir aus deiner Antwort nicht hervor.
 
ThomasK_7 schrieb:
Ein Kaufvertrag beinhaltet die Lieferung/Leistungserfüllung!
Was sollen Sachschulden sein? Was sind Holschulden? Mir scheint, es fehlt schon am nötigen Fachvokabular.
Aber wohl eher bei Dir!
Holschulden sind ein Fachbegriff des Schuldrechts. (s. http://www.google.de/url?sa=t&sourc...qMnJAw&usg=AFQjCNFLfrFZvcE6ZF3looD5Tt-ejp9vSQ)

Hier ist es aber eher eine Frage des Gefahrenübergangs.
In diesem Fall ist es aber nicht ohne weitere Informationen zu klären.
Neben den üblichen Pflichten aus einem Kaufvertrag (Zahlung und Übergabe der Ware), gibt es auch weitere Pflichten (Nebenpflichten, z.B. Sorgfaltspflicht), welche auch zu erfüllen sind.
Fraglich ist, ob diese Pflichten erfüllt wurden.
Ergänzung ()

FidelZastro schrieb:
Stichwort Annahmeverzug.
Er ist erst in Verzug, wenn er in Verzug gesetzt wurde. Es sei, denn es ist ein Fixkauf, oder?
 
Natürlich kann Audi noch liefern, so ein Auto ist ja kein einmaliges Unikat.
Und wenn das Auto auf A zugelassen wurde, ist wohl auch schon üblicherweise von einer erfolgten Bezahlung auszugehen (ansonsten gäbe es ja keine Rückabwicklungsmöglichkeit für Audi, falls der Kunde nicht abholt).
Es wurde auch kein vereinbarter Termin ausgemacht (stände sonst in Aufgabe, im übrigen übliche Fristen) . Es besteht für den Kunden keine Verpflichtung, von heute/sofort die Ware abgzuholen. Eine automatische Inverzugsetzung scheidet damit aus und eine gesonderte Inverzugsetzung gab es nicht.

Bei Eurer Rechtsauslegung ist der Kunde A ja total gekniffen, sobald der Verkäufer den Anruf getätigt hat. So etwas gibt das Sachenrecht/Kaufvertragsrecht aber nicht her.

edit: Aufgabe kann auch im Rahmen Schadenersatz lösbar sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
KoreaEnte schrieb:
Da aber A das Auto nicht zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins im Vetrag angenommen hat, befindet er sich im Annahmeverzug: §§ 293 ff BGB, er muss also zahlen, bekommt aber kein Auto: § 326 II BGB.
Es wurde m.E. kein fixer Termin vereinbart.
Ergänzung ()

1. Ist die Zahlung unabhängig von der Lieferung.
2. Ob das Auto ein Unikat ist, geht nicht aus der Aufgabenstellung hervor.
3. Beachtet bei der Lösung der Aufgabe auch die Nebenpflichten. Die Verschuldensfrage wird sicherlich hier ansetzen.

Noch kann gar keine Rede davon sein, dass der Kunde der gekniffene ist. Das kann genauso gut Audi sein.
 
1. Thomas: Das Sachenrecht hat damit nichts zu tun.
2. Thomas, Comlex: Seit wann muss für die Wirkung des Gläubigerverzugs ein fester Termin vereinbart werden? §§ 293, 295 1 BGB?
3. Thomas: Meiner Meinung nach handelt es sich um eine konkretisierte Gattungsschuld, die Unmöglichkeit kann also sehr wohl eintreten. Vgl. § 243 BGB

4. homie88: Du sollst ja auch selbst auf die Lösung kommen. Zumal Antworten in der Juristerei nichts, Begründungen alles sind.
 
p.s. versicherung zahlt ;)
 
WIe comlex schon richtig geschrieben hat, der Fall wird sich am vorliegenden Annahmeverzug entscheiden. Es fehlen also noch Daten zur (vereinbarten) Fälligkeit der Leistung und ggf. zum Grad des Verschulden bei der A GmbH. Da auch ich etwas im Klausurstress bin, verbleibe ich erstmal mit einem Verweis auf die 293ff BGB, schließlich wollen wir ja hier nicht kostenlose Hausaufgabenlösung spielen.

@ gorilla:

Du hast nicht mal ansatzweise verstanden, worum es hier geht, oder?
 
Wenn in der Aufgabe steht "zur Abholung bereit steht" ist, damit i.d.R. rechtlich noch kein Annahmeverzug gegeben ! Ein fabrikneuer Audi A6 ist im Regelfall (99,99%) kein Unikat. Man sollte bei solchen Aufgaben nicht mehr als nötig mehr hineininterpretieren.

Im übrigen ist das Kaufvertragsrecht symmetrisch aufgebaut. Man könnte sich auch einmal fragen was wäre, wenn dem Käufer das Geld gestohlen worden wäre. Wer behauptet Audi müsse nicht mehr leisten sagt damit auch, der Käufer müsse in diesem Fall den Kaufvertrag schadfrei nicht mehr erfüllen.
 
Wann Annahmeverzug eintritt, bestimmen die §§ 293ff BGB. Mit Halbwissen kommen wir da nicht weiter, das ist hier auch kein Rechtsauslegung sondern strikte Rechtsanwendung.

Konkretisierung scheint dir bezüglich der Unmöglichkeit auch nicht geläufig zu sein (siehe Fidels Beitrag)?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann beschäftigt Euch einmal mit der juristischen Definition/Auslegung von " .., wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt."!
Und ich verbreite kein Halbwissen, wie in § 299 BGB nachzulesen ist.
 
Na also, der § 299 ist doch mal ein juristisches Argument. Auch wenn es natürlich besser wäre, wenn das vom Fragesteller gekommen wäre. Ich will jetzt dazu nichts mehr schreiben, da ich ungern als Hausaufgabenlöser für Nichtschecker und Faulpelze diene...
 
1. Der Fall mit dem Audi A6 war gewählt weil das eine Gattungsschuld sein soll, also kann das autohaus warscheinlich das auto neu liefern!
2. Ich bin selbst student und habe morgen die Klausur und das ist der einzige fall den ich nicht 100% lösen kann.
3. Gute Argumente sind alles!

unmöglichkeit kann ausgeschlossen werden.
Auto GmbH hat doch laut 433§ alles richtig gemacht, Die haben das eigentum dem A übertragen und die ware mittlerer Güte beschaft!
A muss den kaufpreis zahlen, hat er wohl gemacht(warscheinlich) und seine 2. Verpflichtung die ware anzunehmen hat er nicht erfüllt, deshalb trifft wohl audi GmbH keinerlei schuld,

ODER?


Na also, der § 299 ist doch mal ein juristisches Argument. Auch wenn es natürlich besser wäre, wenn das vom Fragesteller gekommen wäre. Ich will jetzt dazu nichts mehr schreiben, da ich ungern als Hausaufgabenlöser für Nichtschecker und Faulpelze diene...

DIE FRAGE LAUTET NOCH IMMER MUSS AUDI DAS AUTO NEU BREITSTELLEN!
 
Zuletzt bearbeitet:
Und genau deshalb dürfte der Käufer in unserem Fallbeispiel wohl doch noch an sein neues Auto kommen. Gleichwohl bedarf es der Diskussion über die Bedeutung der von dir zitierten Formulierung nicht, da § 295 BGB diese für unseren Fall hinreichend konkretisiert.

Dennoch war es mE nicht richtig, die Unmöglichkeit hier kategorisch auszuschließen, denn die ist hier grds. eingetreten. Allerdings ist aufgund des von dir angesprochenen § 299 die Gefahr vermutlich noch nicht auf den Käufer übergegangen, sodass sich die Falllösung auvch wieder in Richtung unseres Gerechtigkeitsempfindens bewegt ;)

edit:
Wo soll denn hier eine Übereignung stattgefunden haben? Ich würde das Sachenrecht erst mal außen vor lassen und die Frage Gattungsschuld/Stückschuld abschließend klären, denn daraus ergibt sich, ob Unmöglichkeit eingetreten ist, oder ob das Autohaus erneut leisten muss. Ich vermute mal, das die Rechtsprechung hier eh korrigierend eingegriffen hat, aber ich bin zu faul, mich jetzt noch für dich durch Juris und Beck online zu wühlen ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Liest du denn überhaupt, was hier geschrieben wird? Oder war Annahmeverzug bei euch nie ein Thema? Nochmal bitte die 293ff lesen, das ist einfachstes Schuldrecht...(ähm, also nicht du Fidel, du warst nur schneller als ich...müde)...
 
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