Im vorliegenden Falle mögen die Meinungen auseinanderfallen. Dies wird bei den Gerichten ebenso sein.
Man kann sich auf die Seite von ThomasK_7 stellen und argumentieren, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne noch kein Gläubigerverzug eingetreten sei (Arg: Wie sehe es aus, wenn der PKW eine viertel Stunde nach der Mitteilung gestohlen worden wäre, der Kunde also keine reelle Möglichkeit gehabt hätte, den Wagen abzuholen -> Gläubigerverzug würde hier gegen die Gebote von Treu und Glauben (§242 BGB) verstoßen).
Die Wirkung des Gläubigerverzugs kann also nicht unmittelbar mit der Mitteilung durch den Händler beginnen.
Vorliegend würde ich mich aber definitiv der Argumentation von FidelZastro anschließen wollen:
Dem Kunden wurde die Möglichkeit eingeräumt, den PKW abzuholen (wie üblicherweise vereinbart). Ist der Kunde verhindert, so hat er unverzüglich (dh ohne schuldhaftes Zögern) jemanden mit der Abholung zu beauftragen. Versäumt er dies, so gerät er in Annahmeverzug.
So verhält es sich amS hier. Eine Gattungsschuld - die es ursprünglich einmal war - liegt nicht (mehr) vor: Mit der Lieferung des gewünschten Objektes an den Händler konkretisierte sich die Gattungsschuld zur Stückschuld. Geschuldet war fortan DIESER Audi A6, nicht irgendeiner. DIESER A6 ist untergegangen (zumindest gewissermaßen, da objektiv nicht mehr verfügbar). Eine Unmöglichkeit des Händlers hins. der Lieferung liegt vor.
AmS liegt daher Gläubigerverzug vor, mit der Wirkung, dass der PKW vom Kunden bezahlt werden muss, ohne dass er den PKW erhält.
Nimmt man emotional Abstand vom Geschehen, leuchtet dieses Ergebnis auch ein:
Weder Kunde noch Händler sind für den Diebstahl verantwortlich. Wäre aber der Kunde seinen Verpflichtungen (Abholung) umgehend nachgekommen, so wäre der Schaden nicht eingetreten. Ich möchte an dieser Stelle einmal darauf hinweisen, dass Händler idR gegen solche Vorkommnisse nicht versichert sind - die Summen wären zu hoch.
Es gibt auch einen Lehrbuchfall zu dieser Problematik; ähnlich gelagert. Hier verbrannte ein PKW in einer Garage des Schuldners, während sich der Gläubiger im Annahmeverzug befand. Auch hier hatte es der Gläubiger versäumt, einen Dritten mit der Abholung zu betrauen. Dies nur für die (angehenden) Juristen unter uns. Vllt könnt Ihr Euch ja daran erinnern.
Problematisch ist vorliegend nur, ob Annahmeverzug vorliegt oder nicht (aufgrund der recht kurzen Zeitspanne). AmS liegt er vor, da es ausreichend Möglichkeiten der Abwendung gab.
Soviel zu meiner Einschätzung.
MfG,
Dominion.