Tagesschau-App: Urteil ohne Wirkung?

Przemyslaw Szymanski
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Nachdem Ende Juni letzten Jahres acht Verlage gegen die von der ARD stammende Tagesschau-App eine Klage aufgrund der ihrer Meinung nach unter anderem zu sehr „textdominanten Berichterstattung“ eingereicht haben, hat das Landgericht Köln nun teilweise zu Gunsten der Kläger entschieden.

Demnach darf die Applikation in der Form vom 15. Juni 2011 nicht mehr vertrieben werden. Ein generelles Verbot des Programms wurde dabei jedoch nicht ausgesprochen. Hierbei teilt das Gericht die Meinung der Verleger, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nicht sendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, welches den Richtlinien des 13. Rundfunkstaatsvertrags nach unzulässig ist. Die Informationsdichte des öffentlich-rechtlichen Angebots reicht der Ansicht des Gerichts nach an die der herkömmlichen Presseerzeugnisse heran und die Inhalte seien zudem nicht hinreichend auf die Themen der Tagesschau bezogen. Bei Zuwiderhandlung seitens der ARD droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Jedoch stellen sich bei dieser Entscheidung des Landgerichts Köln einige Fragen bezüglich der Interpretation. Laut des Urteils darf die besagte Version des Programms nicht mehr vertrieben werden, jedoch kann diese Entscheidung nicht auf die jetzige Version der App ausgelegt werden. Dies ist jedoch wenig überraschend, denn bereits vor einigen Wochen riet der Vorsitzende Richter Kehl den Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung. Es sei nicht die Aufgabe einer Zivilkammer die Text-, Bild- und Videomenge eines journalistischen Angebots zu definieren und daher werde man die Tagesschau-App nicht komplett verbieten, aber auch nicht ohne Einschränkungen zulassen. Kläger und Beklagte konnten sich dabei nicht einigen und müssen nun mit diesem Urteil leben.

Dabei fühlen sich die acht klagenden Verlage, die in den digitalen Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine ernstzunehmende, gebührenfinanzierte Konkurrenz sehen, von der Entscheidung bestätigt. „Wir freuen uns, dass das Kölner Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten“, meint Helmut Heinen, seines Zeichens Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV).

Wie zu erwarten ist, hat die ARD diesbezüglich eine andere Meinung. „Das Urteil hat wie erwartet keine grundsätzliche Klärung in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht“, interpretierte die ARD-Vorsitzende Monika Piel. Nach Meinung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt kann ein solcher Sachverhalt nur medienpolitisch und nicht juristisch gelöst werden, wofür man jedenfalls weiterhin gesprächsbereit ist, aber auch gleichzeitig prüft, ob man gegen das eingeschränkte Verbot des Angebots Berufung einlegt.