Verbraucherschutz: Samsung muss beim Smart-TV-Datenschutz nachbessern
Samsung sammelt bei den Smart-TVs zu viele personenbezogene Daten, ohne dass die Nutzer explizit eingewilligt haben, lautet ein Vorwurf der Verbraucherzentrale NRW. Vor dem Landgericht Frankfurt haben die Verbraucherschützer nun einen Teilerfolg erzielt.
Grundsätzlich werden die Datenschutzbestimmungen auch von den Frankfurter Richtern als intransparent eingestuft, meldet die Verbraucherzentrale NRW. 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV als Fließtext, nicht unterteilt durch Abschnitte und Überschriften – das wäre laut dem Urteil (Az.: 2-03 O 364/15) schlicht zu lang und unübersichtlich. Die Einwilligungsklausel entspreche also nicht den gesetzlichen Anforderungen. Womit es sich bei den Datenschutzbestimmungen um keine geeignete Grundlage handele, um Nutzerdaten zu erheben und zu verarbeiten.
Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet. Mit diesen wird unter anderem geregelt, inwieweit die erhobenen Daten verwendet und weitergegeben werden durften. „Die Daten zum Fernsehverhalten gehören dem Zuschauer. Sie müssen informiert entscheiden können, wer diese nutzen darf“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Deutsche Samsung-Niederlassung nicht direkt verantwortlich
Ein voller Erfolg war das Urteil aber nicht für die Verbraucherzentrale NRW. Denn der eigentliche Grund der Klage war, dass Samsungs Smart-TVs bereits beim ersten Start Daten übertragen, obwohl die Nutzer nicht eingewilligt haben. Da es sich um eine Grundeinstellung handelt, lässt sich das auch nicht umgehen. Aufgrund der HbbTV-Funktion wird zudem standardmäßig die IP-Adresse übermittelt, womit die Nutzer identifizierbar sind. Die Forderung der Verbraucherschützer war daher: Die Daten dürfen erst übertragen werden, wenn die Nutzer eingewilligt haben.
Doch bei diesem Punkt ging das Landgericht Frankfurt nicht mit. Begründung: Die Samsung Electronics GmbH ist als deutsche Niederlassung des Konzerns nicht direkt verantwortlich, um bereits vor der ersten Übertragung eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Denn die Daten fließen an den in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzern, dementsprechend müsse geprüft werden, inwieweit dieser für die Datenübertragung verantwortlich ist. Das sei aber eine Frage, die über das aktuelle Verfahren hinausgehe, so die Frankfurter Richter.
Völlig aus dem Schneider ist die Samsung Electronics GmbH allerdings nicht. Nach Ansicht der Richter müsse die deutsche Niederlassung die Nutzer zumindest darüber aufklären, dass Daten an den Mutterkonzern übermittelt werden.
Verbraucherschützern reicht Urteil nicht aus
Dennoch bewertet Wolfgang Schuldzinski das Urteil kritisch: „Es darf nicht sein, dass multinationale Unternehmen, die auf dem deutschen Markt auftreten, sich durch entsprechende Firmenstrukturen auf im Ausland sitzende Mutterkonzerne zurückziehen können und hierdurch Schlupflöcher auf Kosten der Verbraucher entstehen.“ Stattdessen lautet der Standpunkt der Verbraucherschützer: Es müsse bereits in den Grundeinstellungen möglich sein, auch „einen Smart-TV als reines TV-Gerät zu benutzen, ohne dass es zu einer Datenübertragung kommt“.
Das Urteil des Frankfurter Landgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Dementsprechend haben sowohl die Verbraucherzentrale NRW als auch die Samsung Electronics GmbH noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Die Verbraucherzentrale NRW will den Urteilstext aber zunächst noch gründlich prüfen, bevor eine entsprechende Entscheidung gefällt wird.