Geschäftsgeheimnisse und Whistleblowern: Bundesrat billigt neue Regeln für mehr Schutz

Michael Schäfer
34 Kommentare
Geschäftsgeheimnisse und Whistleblowern: Bundesrat billigt neue Regeln für mehr Schutz
Bild: Lawyer Guide Book Justice Legal | CC0 1.0

Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie von 2016 in deutsches Recht gebilligt, mit welcher Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber besser geschützt werden sollen. Whistleblower und Journalisten erhalten große Ausnahmen.

Mit dem neuen Gesetz gelten für Geschäftsgeheimnisse, welche laut dem Gesetzesentwurf unter anderem durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung entstanden sind, ein einheitlicher Mindestschutz. Dieses Verfahren wird in ähnlicher Form bereits bei Urheberrechten sowie Patenten oder Marken angewendet. Damit werden Inhaber entsprechender Rechte wirksame Werkzeuge an die Hand gegeben, um sich gegen eine unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Wehr setzen zu können. Infolge dessen können sie verlangen, dass eventuelle Dokumente, elektronische Dateien oder andere erlangte Gegenstände vernichtet oder herausgegeben sowie auf deren Basis hergestellte Produkte zurückgerufen oder zerstört werden.

Begriff erstmals vereinheitlicht

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses zum ersten Mal definiert und europaweit einheitlich festgelegt – bisher wurde dieser lediglich durch Gerichte konkretisiert. Diese setzt jedoch ebenso eine teilweise strengere Anforderung an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses voraus, was unter anderem angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen der Unternehmen voraussetzt. Darüber hinaus besteht ein Geschäftsgeheimnis nur dann, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse am Schutz belegen kann.

Whistleblower und Journalisten sollen besser geschützt werden

Weitreichende Ausnahmen führt das Gesetz für so genannte Whistleblower mit sich: So fällt das Veröffentlichen von Informationen nicht unter der Begrifflichkeit des Geheimnisverrates, wenn die veröffentlichten Informationen rechtswidrige Handlungen und berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufdecken sollen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufdeckung von öffentlichem Interesse ist. Dadurch soll verhindert werden, dass der Veröffentlichung ein Racheakt zugrunde liegt oder diese lediglich als Druckmittel benutzt werden soll. Vom Gesetz als „Mischmotivationen‟ beschriebene Handlungen gelten dagegen als unschädlich.

Als Fehlverhalten wird laut dem Entwurf unethisches Handeln angesehen, unabhängig davon, ob die Vorkommnisse im Land des Firmensitzes eine rechtliche Relevanz, also eine Strafbarkeit besitzen. Hier werden unter anderem Kinderarbeit oder gesundheits- beziehungsweise umweltschädliche Produktionsbedingungen aufgeführt. Gleiches gilt für die systematische Umgehung von Steuertatbeständen.

Bundespräsident muss noch unterzeichnen

Der Bundestag hatte Ende März bereits den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung mit einigen Änderungen verabschiedet und damit unter anderem den Quellenschutz für Journalisten gestärkt. Der Bundesrat konnte sich ohne ein Anrufen des Vermittlungsausschusses auf den nun getroffenen Gesetzestext einigen. Nachdem dieser vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, könnte das Gesetz in Deutschland am darauf folgenden Tag in Kraft treten.