Google: Datenschutzerklärung von 2012 teilweise unwirksam

Michael Schäfer
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Google: Datenschutzerklärung von 2012 teilweise unwirksam
Bild: PDPics | CC0 1.0

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen weiteren Sieg gegen Google errungen: Wie das Landgericht Berlin vorher, entschied nun auch das Kammergericht im Sinne der Verbraucherschützer und erklärte weite Teile der Datenschutzerklärung von 2012 als unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute.

Zu weitreichende Rechte eingeräumt

Den Verbraucherschützern zufolge hatte Google sich mit seiner aus dem Jahr 2012 stammenden Datenschutzerklärung umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung von Kundendaten eingeräumt, zu denen unter anderem auch das Sammeln gerätespezifischer Informationen und Standortdaten sowie die Verknüpfung personenbezogener Daten aus den verschiedenen Google-Diensten gehörten. Auch die Weitergabe der gesammelten Daten an andere Unternehmen behielt sich das Unternehmen vor. Dagegen klagte der vzbv und bekam nun vor dem Kammergericht Berlin erneut Recht.

Weitreichende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen

Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So wurde kritisiert, dass Google in seinen Bestimmungen beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die aufgeführte Verarbeitung der gesammelten Daten ohne seine Zustimmung erlaubt sei – was das Gericht jedoch verneinte. Im Gegenteil: Google hätte für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom vzbv beanstandeten Fällen eine „informierte und freiwillige Einwilligung‟ einholen müssen. Eine einfache Bestätigung darüber, dass der Nutzer die Datenschutzerklärung gelesen habe, ist damit nicht gleichzusetzen.

Für durchschnittlichen Nutzer nicht verständlich

Gleichzeitig erklärte das Gericht weitere Teile der Datenschutzerklärung auch deswegen für unwirksam, weil diese „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass normale Anwender bei dieser kaum eine Möglichkeit besitzen, sie durchschauen zu können. Diese würden automatisch davon ausgehen, dass für Google jedwede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist – solange das Unternehmen diese als notwendig betrachte.

Nutzungsbedingungen ebenfalls beanstandet

Darüber hinaus erklärte das Gericht auch Teile in den Google-Nutzungsbedingungen für nichtig. So behielt sich Google in einigen Klauseln vor, die Funktionsweise bestimmter Dienste nach eigenem Ermessen zu ändern oder diese gar komplett einzustellen. Dies würde laut dem Kammergericht jedoch einen nicht zulässigen Änderungsvorbehalt darstellen, welcher ebenfalls als rechtswidrig einzustufen ist. So könne Google die mit dem Nutzer vereinbarten Leistungen nur dann ändern, wenn eine solche Einschränkung für diesen als zumutbar anzusehen sei. Dies wurde in den Nutzungsbedingungen jedoch nicht mit aufgenommen.

Google ist dafür bekannt, Dienste, welche sich für das Unternehmen nicht mehr rechnen, binnen kürzester Zeit einzustellen. Der Webentwickler Naeem Nur aus Bahrain hat diese auf seinem Google Cemetery gesammelt und erklärt zugleich, warum diese von Google eingestellt wurden.

25 teilweise noch verwendete Klauseln betroffen

Insgesamt erklärte das Kammergericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung sowie 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit entschied das Kammergericht wie zuvor bereits das Landgericht Berlin 2013 in erster Instanz der Klage des vzbv in vollem Umfang. Auch im damaligen Urteil sahen die Richter bei 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen Verstöße gegen die Verbraucherrechte, da Google diese zu vage formuliert hatte und damit die Rechte von Nutzern unzulässig einschränken würde. „Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet“, so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv über das nun gefällte Urteil.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.03.2019, Az. 23 U 268/13 (PDF) ist noch nicht rechtskräftig, Google hat zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.