A
abulafia
Gast
Dagio trifft genau den Punkt.
Ich bezweifel aber seinen Schluss. Es wird, wie er feststellt, davon abhängen, in welchem Moment der Kaufvertrag zu Stande kommt. Bei Internetgeschäften ist es aber üblich, dass der Verkäufer den Kaufvertrag erst im Moment des Versandes eingeht. Alles vorher sind im Prinzip nur "Angebote zur Unterbreitung eines Kaufvertrages" und Auftragseingangsbestätigungen, etc.
Entscheidend ist, dass du eine wirkliche Auftragsbestätigung erhalten hast, in der der Verkäufer den Vertrag mit der abschließt.
Wichtig ist also, dass der eigentliche Kaufvertrag per Fernabsatz entsteht. Das sollte sich irgendwie aus der Bestellabwicklung und den AGBs ergeben. Ob die Ware, nachdem der Vertrag unter
Es handelt sich tatsächlich nur um eine Reservierung, also die Einräumung eines Vorkaufsrechtes. Es ist keine Übereignung.
Es könnten sich daraus aber andere Verpflichtungen des Händlers ergeben, z. B. eine Schadenersatzpflicht, wenn er den Kaufvertrag nun doch nicht abschließen möchte (Culpa in contrahendo) . Der Kaufvertrag kommt aber noch nicht zustande.
Ich bezweifel aber seinen Schluss. Es wird, wie er feststellt, davon abhängen, in welchem Moment der Kaufvertrag zu Stande kommt. Bei Internetgeschäften ist es aber üblich, dass der Verkäufer den Kaufvertrag erst im Moment des Versandes eingeht. Alles vorher sind im Prinzip nur "Angebote zur Unterbreitung eines Kaufvertrages" und Auftragseingangsbestätigungen, etc.
Entscheidend ist, dass du eine wirkliche Auftragsbestätigung erhalten hast, in der der Verkäufer den Vertrag mit der abschließt.
Wichtig ist also, dass der eigentliche Kaufvertrag per Fernabsatz entsteht. Das sollte sich irgendwie aus der Bestellabwicklung und den AGBs ergeben. Ob die Ware, nachdem der Vertrag unter
wurde , abgeholt oder zugeschickt wird, spielt dann keine Rolle mehr."ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen [](§312b BGB)"
Schwierig. Ich bezweifel, dass in diesem Fall ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.Fairy Ultra schrieb:c) keine Auftragsbestätigung , aber eine Mail mit der Bestätigung die Ware wurde für mich reserviert und zur Abholung bereitgestellt? -> ergo Kaufvertrag zustande gekommen
Es handelt sich tatsächlich nur um eine Reservierung, also die Einräumung eines Vorkaufsrechtes. Es ist keine Übereignung.
Es könnten sich daraus aber andere Verpflichtungen des Händlers ergeben, z. B. eine Schadenersatzpflicht, wenn er den Kaufvertrag nun doch nicht abschließen möchte (Culpa in contrahendo) . Der Kaufvertrag kommt aber noch nicht zustande.
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