Ribery88 schrieb:
Nochmal für dich, ich rede nicht über die Fälligkeit, die ist schon richtig wie du sagst, seitdem Widerruf!
Jedoch ist der Händler nicht im Verzug! Verstehst du das nicht?
Besser gesagt LESE richtig!
Ich verstehe Dich so, wie Du es oben geschrieben hast:
der Verzug tritt erst nach 30 Tagen und nicht vorher......
Und eben das ist schlicht falsch. Mahnen kann ich schon nach einem angemessenen Zeitraum nach Fälligkeit - je nach Umständen also sogar schon sieben Tagen. Wenn ich mahne, und einen weiteren angemessenen Zeitraum für die Zahlung setze (z.B. erneut sieben Tage) ist der Schuldner ab dem 15. Tag in Verzug!
Das sind also bis zu 16 Tagen vor Deinen angenommenen 30 Tagen!
Um es an einem Beispiel klar zu machen:
- Ich mache eine Stunde nach Online- Bestellung und -Überweisung per Textform (z.B. E-Mail) am Abend des 30.09.2012, 22:00 Uhr von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und fordere zur Rückzahlung des gezahlten Betrages bis zum 08.10.2012 auf.
- Die E-Mail geht mit Eintritt der üblichen Geschäftszeiten, also z.B. 8:30 Uhr am nächsten Morgen zu (z.B. 01.10.2012).
- Die Zahlung wird damit fällig i.S.v. § 286 BGB.
- Da mein Geld (Online-Überweisung) schon am 01.10.2012 da ist, kann ich als angemessene Frist erwarten, dass es innerhalb von sieben Tagen zurücküberwiesen wird und auf meinem Konto eintrifft - es ist schließlich nur eine Online-Überweisung vom Unternehmen zu tätigen.
- Das Geld ist aber am 08.10.2012 nicht auf meinem Konto, daher mahne ich per E-Mail, 15:30 Uhr; Zugang noch während der Geschäftszeiten, also 08.10.2012. Ich setze eine erneute, angemessene Frist von erneut 7 Tagen.
- Das Geld ist am 15.10.2012 nicht auf meinem Konto; ab dem 16.10.2012 hat das Unternehmen die Forderung wegen Verzug gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
- Verzug habe ich also nach gerade mal 14 Tagen!
§ 286 Abs. 3 BGB schützt lediglich den Verbraucher, der den Aufwand einer Mahnung nicht tätigen will - ob aus Faulheit, Unkenntnis, oder warum auch immer.
Es soll nicht geschehen, dass er nach einer angemessenen Zeit (hier: >30 Tage) zum Anwalt rennt und diesen mit der Angelegenheit mandatiert, dann die Gegenseite aber mindestens die vorgerichtlichen Gebühren des Anwalts nicht übernehmen muss, weil sie noch gar nicht in Verzug ist.
Daher wird der Verzug nach Ablauf einer bestimmten Frist gesetzlich bestimmt. So können die sog. "Rechtsverfolgungskosten" (Anwaltsgebühren) dann, wenn man zumindest eine angemessene Zeit von 30 Tagen gewartet hat, bevor man zum Anwalt rennt, dann im Wege des Verzugsschadensersatzes geltend gemacht werden.
KL0k schrieb:
vielleicht bin ich ja zu pragmatisch und unbedarft in rechtsangelegenheiten - kann er nicht einfach zu seiner bank gehen und die buchung stornieren bzw. ne rückbuchung veranlassen?
Das ist nicht möglich. Eigene Überweisungen kann ich nicht zurückbuchen lassen.
Das funktioniert nur bei Lastschriftabbuchungen. Ich meine, das sind im Moment 6 Wochen (kann mich irren).
Jedenfalls wird der Zeitraum zum 01.01.2013 auf (ich glaube) 10 oder 12 Wochen verlängert.
Es ändert sich bei Lastschriften ohnehin einiges; u.a. immer schriftliche Zustimmung des Kontoinhabers notwendig...
greetz, gogo