Allgemeine Frage zu (Kauf)Verträgen

VsteckdoseV

Commander
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Jan. 2008
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Hallo,

ich habe mal eine allgemeine Frage bzgl. (Kauf)Verträgen:

Wenn man im Vorhinein für eine Sache oder Dienstleistung mündlich ausmacht, dass "etwas" bezahlt wird oder sich beteiligt wird, darauf aber nicht eingegangen wird und die Höhe der Zahlung mit keinem Wort erwähnt wird, welche Ansprüche hat der "Gläubiger" (ist er dann überhaupt Gläubiger?) für den Fall dass sich der "Schuldner" nach der Dienstleitung oder der verbrauchten Sache weigert zu zahlen?

Ausgemacht wurde ja dass "etwas" bezahlt wird, also besteht ja auch ein Anspruch auf "Etwas", und Etwas ist ja nicht Nichts;), kann aber auch 1Cent sein^^

Oder wird sich in einem solchen (Streit)Fall (falls das vor Gericht gehen sollte) am üblichen Satz dafür orientiert?

Oder hat der "Gläubiger" das Nachsehen?

Grüße und danke!
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu vage für eine vernünftige Aussage.

Bei einem Kaufvertrag zählt zu den wesentlichen Vertragspunkten auch der Kaufvertrag, wobei einer Partei vertraglich auch ein späteres Leistungsbestimmungsrecht zugestanden werden kann (wiederum vertraglich).

Damit überhaupt von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann, müssen am Ende zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.

Für den Werkvertrag gilt natürlich grds. das gleiche, wobei hier eine Vergütung nicht vereinbart sein muss, dann kommt 632 BGB zur Anwendung.
 
Konkrete Situation: Einer (A) sagt: "Hey, da zahl ich Dir aber was dafür", der andere (B) "Okay, dann bin ich bereit Dir die Sache zu überlassen". Das wars.

Kann das als Vertrag aufgefasst werden und hat B einen Anspruch auf "was"?
 
Wenn es hier um 2 privat Personen geht, dann ist ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden, der rechtsgültig bindend ist. Aber, man beachte das, sollte mal was schief gehen hier immer eine Beweispflicht besteht.

Rein rechtlich gesehen, in deinem Fall,hat die Person B. natürlich ein Anspruch auf das "was", er kann dieses "was" auch einfordern. Aber wenn es dann später wirklich soweit geht, das man vor einem Zivilgericht oder ein Schlichtungsverfahren voreinander steht, greift die Beweispflicht.
 
VsteckdoseV schrieb:
Konkrete Situation: Einer (A) sagt: "Hey, da zahl ich Dir aber was dafür", der andere (B) "Okay, dann bin ich bereit Dir die Sache zu überlassen". Das wars.

Kann das als Vertrag aufgefasst werden und hat B einen Anspruch auf "was"?

Das ist immer noch viel zu vage, hier ist bspw. gar nicht klar, was mit "überlassen" gemeint sein soll.
 
Dann lass die Sache die befristete Nutzung eines Gegenstandes sein.
 
Hey,
also das is meine Private Meinung , es sind ja 2 Person, die unter sich Etwas vereinbaren. So denke Ich , dass ein "mündlicher Kauf-Vertrag" zustande gekommen ist, der eigentlich normalerweise auch rechtsgültig und verbindlich sein sollte.
Aber so eine mündliche Vereinbarung ist immer sehr Risikobehaftet denn es kann leicht dazu kommen dass die eine Seite sich nicht an die Abmachung hält. Dann muss es nachgewiesen werden . (Beweispflicht)
Daher immer Abmachungen schriftlich mit Datum und Unterschrit festhalten. So ist man auch auf der sicheren Seite , wenn mal etwas anders läuft als geplant

Gruß

ZizoZa
 
Aus meiner Sicht ist hier noch kein Mietvertrag zustandegekommen, da man sich über den Mietzins nocht nicht geeinigt hat und auch aus dem Umständen keine Einigung über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu entnehmen ist.
 
Ok. Gehe ich richtig in der Annahme dass die Nutzung des Gegenstandes von A nicht illegal ist/war (rechtzeitige Rückgabe und unversehrter Zustand vorausgesetzt)? B hat ihm den Gegenstand ja freiwillig vermietet ohne auf einen Mietvertrag zu vestehen?

Bzw. gibt es eine Pflicht sich in einem solchen Fall nachträglich zu einigen? Oder hat B einfach Pech gehabt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie willst Du es anstellen Dich nachträglich zu einigen, wenn der Nutzer die Sache bereits benutzt hat und Ihr Euch über die Nutzungsentgelte vorher nicht einig seid? Du kannst ihm sagen ich bekomme dafür xx € und er sagt "Nein, ist mir zuviel" soll er "die Nutzung" dann zurückgeben ohne etwas zu zahlen? Er hat es doch bereits benutzt.
Autos, Geld, Werkzeug und Frauen verleiht man nicht, man bekommt immer Ärger oder defekte Ware zurück. :lol: Einiges bekommt man auch gar nicht zurück.
 
Ich denke es macht hier auch einen Unterschied ob bei der Nutzung der "Sache" ein messbarer (in € festlegbarer) Verlust entsteht.

Z.B.:

Fall 1)
A zieht um und braucht einen Transporter. B sagt, "Hey kannst meinen nehmen". Mal den Sprit und die Abnutzung ausser Acht gelassen (weil die km minimal sind), entsteht B kein Verlust. B möchte aber Geld dafür haben.

Fall2)
A möchte ins Kino mit der Familie, B hat eine 10er Karte und sagt "Nimm doch die 10erkarte, das ist billiger". Auch hier wurde nicht klargemacht, dass B Geld möchte.

Fall1 würde ich nun sagen "Tja Pech, wenn ihr das vorher nicht geregelt habt". Bei Fall 2 allerdings sollte jder davon ausgehen, dass B der verminderte Preis erstattet wird. Er hat ja nie gesagt, nimm die Karte und das passt schon.
 
Vergiss den Laienquark!

Denkbar wäre hier ein gerechter Ausgleich über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB, was aber im Einzelnen geprüft werden müsste.
 
Es ist keiner der beteiligten Personen ein (finanzieller) Verlust entstanden. A hat sich jedoch eine schöne niedrige dreistellige Summe dadurch gespart.
 
Und B. will nun von dem ersparten was abhaben? oder wie muss man das verstehen?

Also Fakt ist immer wenn nichts genaues vereinbart wurde ist es sehr schwierig irgendwas einzufordern. Und wenn die Beweispflicht nicht erbracht werden kann, so hat B. einfach Pech gehabt.
 
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