Anwaltsgebühren richtig berechnet?

HansDampf555 schrieb:
Mein Kenntnisstand ist, dass es Bullshit ist, was du erzählst.

Aber vielleicht weißt du ja mehr als ich ;)

Haste mal ein konkretes Beispiel?

Du erzählst mist. Sorry. Blubbs hat recht. Ich arbeite selbst in der versicherungsbranche und kann seine aussage bestätigen. Was du genau mit dem beratungsprotokoll hast, weiß ich nicht. Berater ist derjenige der vor dem kunden sitzt.
 
Einmal gegoogelt und folgenden gefunden:

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/inkassokosten/

Folgender Teil scheint mir für deinen Sachverhalt der wichtige zu sein:

Die Höhe der geltend gemachten Kosten dürfen die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen (siehe oben Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes). Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte.

Zu den Rechtsanwaltskosten siehe die Übersicht Rechtsanwaltsgebühren.

An dieser Stelle nur soviel: Die standardisierten, massenhaft versandten Mahnschreiben dürften nur die Mindestgebühr von 0,5 auslösen (vgl. Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 19.11.2010, 42 C 24/10). Bei Bagatellforderungen unter 300 Euro kann der Rechtsanwalt für die schlichten Mahnungen nur 15 Euro (mit Umsatzsteuer: 17,85 Euro) verlangen; mehr stehen daher auch dem Inkassounternehmen nicht zu. Und: Nicht jedes Schreiben löst eine neue Gebühr aus!

Mein Kenntnisstand ist, dass es Bullshit ist, was du erzählst.

Aber vielleicht weißt du ja mehr als ich

Haste mal ein konkretes Beispiel?

Ich hab bei der R+V Versicherung gearbeitet und kann BlubbsDE in dem Punkt nur unterstützen.
Bei Industrieversicherungen oft der Fall, dass wir diese über Partner abwickeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Scythe1988 schrieb:
Du erzählst mist. Sorry. Blubbs hat recht. Ich arbeite selbst in der versicherungsbranche und kann seine aussage bestätigen. Was du genau mit dem beratungsprotokoll hast, weiß ich nicht. Berater ist derjenige der vor dem kunden sitzt.

Konkretes Beispiel?

Lipovitan schrieb:
Ich hab bei der R+V Versicherung gearbeitet und kann BlubbsDE in dem Punkt nur unterstützen.
Bei Industrieversicherungen oft der Fall, dass wir diese über Partner abwickeln.

Upps Sorry.

Wußte nicht, das Hausrat und Private Haftpflicht unter Industrieversicherungen läuft ;)

Was Blubbs anspricht und was ihr meint, sind die Ventillösungen im Gewerbebereich.

Habe ich aber im privaten Bereich PH und HR noch nie gesehen.

Bin aber gerne für konkrete Beispiele offen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab keine Ahnung davon :>
Spontan sehe ich das so: Zwischen Anwalt und Auftraggeber gibt es ein Mandatsverhältnis; in diesem Rahmen dürfte auch nur ein Vergütungsanspruch entstehen, unabhängig von der Zahl der Gegenstände; zumal wo sie auch noch demselben rechtlichen Verhältnis entstammen. Eine Häufung erscheint mir nicht möglich; was sich ändert, ist lediglich die Höhe des Streitwertes. Die Vergütung nun dieses Mandates ist es eigentlich, die der Schuldner - gegebenenfalls - zu ersetzen hat.

Natürlich kann ich mir vorstellen, dass in der automatisierten Abwicklung im modernen Forderungsmanagement es trotzdem zu der Häufung kommt^^ Unrecht wird es den Gläubigern nicht sein.

Überdies meine ich, dass der Gläubiger auch keinen Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten hat. In der Sache geht es um nichts weiter als die Durchsetzung einer Forderung: der Betrag ist in keiner Weise kompliziert oder streitig. Da zieht man einfach das Mahnverfahren durch oder klagt; das kann man auch ohne Anwalt und ist einem erfahrenen Versicherungskonzern ohne Schwierigkeiten selber zumutbar. Noch dazu nehme ich an, dass die Versicherung sogar eine eigene Rechtsabteilung hat, was das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse nur noch mal unterstreicht. Nicht zuletzt zeigt die Automatisierung - was sonst soll zu der Dopplung geführt haben? -, wie simpel die ganze Angelegenheit ist, womit ich noch mal betonen möchte, dass ein Anwalt zur Durchsetzung überhaupt nicht notwendig war (und nur die notwendigen Kosten sind ersatzfähig).

Ich will mich damit aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
 
Es ist voellig nachvollziehbar, dass die Kosten doppelt berechnet werden. Dass bei zwei Vertraegen zwei Mahnungen benoetigt werden, darueber sind wir uns inzwischen einig, ja?

Stell Dir vor, die Anwaltskosten werden nur fuer Mahnung 1 nicht aber Mahnung 2 berechnet.
Dummerweise stellt sich dann heraus, dass Mahnung 1 unberechtigt ist. Allerdings liegen da die ganzen Zusatzkosten drauf. Der Versicherer hat aber trotzdem die Kosten, weil ja auch Mahnung 2 laeuft, kann sie aber vom Kunden nicht mehr berechnen.

Zwei getrennte Verfahren widersprechen demnach meiner Ansicht nicht dem Schadenminderungsgebot, sondern sind eine Absicherung fuer den Versicherer, nicht auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

Widerspruch einzulegen kann sicherlich trotzdem nicht schaden.
 
Dass zwei Verträge zweier Mahnungen bedürfen? Nein, also zumindest ich bin damit nicht einverstanden^^ ZB ließe sich das gerichtlich ("Anspruchshäufung", § 260 ZPO) problemlos in einem einzigen Verfahren klären. ("Ich beantrage, XY zur Zahlung von Summe Bla zu verurteilen. Die Ansprüche ergeben sich aus Vertrag 1 und Vertrag 2." - nur mal ganz plump) Noch simpler natürlich im gerichtlichen Mahnverfahren.

Was sich ändert ist jeweils die Höhe des Streitwertes (§ 5 ZPO). Die Zusatzkosten liegen entsprechend nicht auf einem einzelnen Gegenstand allein, sondern auf der Sache insgesamt.

Wenn die "Zusammenziehung" gerichtlich möglich ist, halte ich sie außergerichtlich zumindest nicht für schlechthin ausgeschlossen.
 
HansDampf555 schrieb:
Konkretes Beispiel?



Upps Sorry.

Wußte nicht, das Hausrat und Private Haftpflicht unter Industrieversicherungen läuft ;)

Was Blubbs anspricht und was ihr meint, sind die Ventillösungen im Gewerbebereich.

Habe ich aber im privaten Bereich PH und HR noch nie gesehen.

Bin aber gerne für konkrete Beispiele offen.

Im Bereich Hausrat und Privathaftpflicht wirst du das so schnell auch nicht finden. Ggf. die AXA/DBV wobei das auch nur greifen würde, wenn der eine Vertrag Beamte/Öffentliche Dienst ist und der andere normal, was auch nie vorkommen dürfte.

Ansonsten müssen es keine Ventillösungen aus der Industrie sein. AXA z.B. hat im Bereich des Sterbegeldes und der Tierkrankenversicherung mit 3. zusammen gearbeitet, teils im Kfz-Bereich für den online Tarif eine eigene Tochter gegründet, die rechtlich gesehen getrennt auftritt. Ähnlich dürfte das bei allen großen Versicherern der Fall sein. Was das ganze aber mit dem Beratungsprotokoll zu tun haben soll versteh ich auch nicht. Das spielt hierbei doch überhaupt keine Rolle.

Ansonten glaub ich HansDampf sofort, dass er in dem Bereich tätig ist. Hat genau das passende auftreten...

Zum eigentlichen Thema: Ne rechtskräftige Aussage wirst du hier nicht bekommen. Wenn du eine solche haben willst, auf deren Basis du dann auch argumentieren kannst, musst du einen Anwalt konsultieren. Wenn dir das zu teuer ist, lege auf Glück Widerspruch ein und schau was passiert oder bezahle einfach wenn es dir das Geld und die Mühe nicht wert ist, mehr als hier nachzufragen.
 
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