Auto zurück geben rat!

Benni1990

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Auto zurückgeben rat!

hallo!

ich habe ein großes problem und zwar will ich mein auto zurückgeben es ist ein Finanziertes Auto und zwar ein Audi A4 baujahr 2009 kaufpreis vor 3 monaten 19700€ hab das auto auf 7 jahre finanziert mit 300€ im monat rate

ich war bis jetzt fast 10 mal in der werkstatt hat schon ein neues getriebe bekommen für knapp 9500€ ( garantie ) dann ein neuen kat (1200€ garantie) dann ein ölsieb (900€ garantie) dann hat er ein dauerhaftes problem das er nicht anspringt und ganz schlecht läuft

wie sieht es mit meinen rechten aus?? kann ich das auto einfach zurückgeben und der keditvertrag wird aufgelöst weil das auto läuft ja sogut wie nie nur probleme

jetzt am freitag soll ich zum händler (eine audi autohaus) und die wollen es bewerten

ich habe keine lust das die mir ein preis sagen und die restsumme muss ich dann bei der audibank bezahlen oder muss ich das??
 
Zuletzt bearbeitet:
Schwer zu sagen wieviel km bist du denn da drauf gefahren?

Noch was ne Finanzierung von 7 Jahren würd ich nie im leben machen... vorallem nicht bei nem gebrauchten. Überleg mal wenn die Finanzierung zu ende ist, ist der Karren 10 Jahre alt und noch 3000€ wert.

Wenn du so viele Probleme hattest innerhalb kürzester Zeit müssten die den eigentlich mit dem vollen Wert i nZahlung nehmen.
 
bin knapp 7000km gefahren

naja er hat sogut wie vollausstattung deswegen wollte ich ihn nach 7 jahren weiterfahren deswegen auch die 7 jahre
 
Generell greift auch bei bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeugen bei einem Händler die gesetzliche Gewährleistung in vollem Umfang.

Besitzt das Fahrzeug einen Mangel (z.B. sehr schlechter Motorlauf und schlechtes Anspringen, ungewöhnlich hoher Benzinverbrauch, usw.), hat der Verkäufer genau 2 Nachbesserungsversuche, um den Mangel abzustellen.

Kann der Mangel auch nach 2 Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden, hat der Käufer die Wahl zwischen Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Kaufvertrages. Im letzteren Fall muss der Kaufpreis in vollem Umfang zurück erstattet werden, ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer oder Laufleistung.
 
Noch was ne Finanzierung von 7 Jahren würd ich nie im leben machen... vorallem nicht bei nem gebrauchten.

Wieso denn nicht, so kann auch der letzte Maurerazubi noch seine Selbstwertdefizite mittels eines teuren Autos kaschieren?

Aber zum Thema:

Was B0xR hier schreibt, ist überwiegend falsch.

Zunächst sind 2 Nachbesserungsversuche die Regel, von der im Einzelfall durchaus Ausnahmen zulässig sind. Diese Versuche beziehen sich auf ein Mangelsymptom, nicht auf alle Nachbesserungsversuche des Verkäufers.

Die Wandelung gibt es im deutschen Schuldrecht nicht mehr, an ihre Stelle ist der Rücktritt vom Vertrag getreten, dessen Rechtsfolge selbstverständlich und regelmäßig auch der Ersatz für gezogene Nutzungen ist.

Fazit: Hier hilft nur der Gang zum Anwalt oder ggf. zu einer Verbraucherzentrale.
 
Das von mir Geschriebene ist absolut korrekt und gilt uneingeschränkt.

Ich schrieb: 'Besitzt das Fahrzeug einen Mangel (z.B. sehr schlechter Motorlauf und schlechtes Anspringen, ungewöhnlich hoher Benzinverbrauch, usw.), hat der Verkäufer genau 2 Nachbesserungsversuche, um den Mangel abzustellen.'

Dort ist nicht die Rede von allen Nachbesserungsversuchen, sondern von Nachbesserungen zur Behebung eines bestimmten und konkreten Mangels. Gelingt es dem Händler nach 2 Nachbesserungsversuchen also nicht, z.B. eine massive Motorstörung zu beheben, hat der Käufer die Möglichkeit der Minderung oder Wandlung bzw. des Rücktrittes.

Es spielt dabei keine Rolle, wie das Kind nun genannt wird, die Rechtsfolgen sind gleich.
 
Ich zitiere für dich gerne noch einmal:

Im letzteren Fall muss der Kaufpreis in vollem Umfang zurück erstattet werden, ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer oder Laufleistung.

Das ist unzutreffend, vgl. § 346 BGB, im Falle des Rücktrittes sind gezogene Nutzungen (hier der Gebrauchsvorteil) zu ersetzen.

Die Notwendigkeit in einer Wissenschaft auch auch exakte Fachtermini zu verwenden, werde ich dir auf diesem Wege sicherlich nicht näher bringen können.

Auch will ich mit dir mangels Kenntnis deinerseits keine rechtsgeschichtliche Diskussion führen, i.E. aber sind Wandelung und Rücktritt zwei verschiedene Dinge und haben weder den gleichen TB noch die gleiche Rechtsfolge.
 
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Generell gilt, dass im Falle des Rücktritts die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt dabei außer Betracht.

In bestimmten Fällen kann dem Käufer tatsächlich der Gebrauchsvorteil angerechnet werden, wie bei der Nutzung eines Fahrzeuges (0,67 Prozent der Bruttoanschaffungskosten pro 1.000 Kilometer). Dies gilt umgekehrt jedoch auch für den Zinsvorteil, den der Verkäufer erlangt hat oder den Zinsnachteil, der sich für den Käufer ergeben hat.

Da die zurück zu gewährenden Leistungen und die zu erstattenden Gebrauchsvorteile jedoch getrennt zu betrachtende Ansprüche sind, gilt meine Aussage uneingeschränkt.

Es geht hier auch nicht um alle möglichen Fälle, die sich als Folgen aus einem Rücktritt ergeben, sondern lediglich um die Aussage, dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn erhebliche Mängel nicht behoben werden konnten.

Ebenso wenig sind wir hier in einem juristischen Fachforum, wo in einem zweizeiligen Tipp auf Einhaltung der juristischen Fachtermini bestanden wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
In bestimmten Fällen kann dem Käufer tatsächlich der Gebrauchsvorteil angerechnet werden, wie bei der Nutzung eines Fahrzeuges (0,67 Prozent der Bruttoanschaffungskosten pro 1.000 Kilometer). Dies gilt umgekehrt jedoch auch für den Zinsvorteil, den der Verkäufer erlangt hat oder den Zinsnachteil, der sich für den Käufer ergeben hat.

Damit korrigierst du also deine obige Aussage entsprechend und das natürlich zu recht.
Da sich Zinsvorteil und Gebrauchsvorteil in den seltensten Fällen gegeneinander summenmäßig aufheben, kann man diesen Punkt eben nicht einfach weglassen.

Und auch wenn es sich dann letztlich um drei verschiedene Ansprüche handeln sollte, so wird in der Praxis gegeneinander aufgerechnet, mit der Folge, dass es eben nicht der gesamte Kaufpreis zu erstatten ist.
 
Darauf kann man sich einigen.

Vorausgesetzt, die gegenseitigen Ansprüche werden im gleichen Verfahren geltend gemacht. Dann wird üblicherweise gegenseitig aufgerechnet.

Die Höhe der einzelnen Ansprüche berührt das aber nicht. Im Falle eines wirksamen Rücktrittes besteht der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.
 
Naja er konnte immerhin 7tkm fahren, damit hatte er auch einen Nutzen des Gegenstandes sowie hat er von der Sache Gebrauch gemacht. Dadurch ist auch eine Abnutzung entstanden und ich wette, dass diese abgezogen wird sofern der Wagen in Zahlung genommen wird.

Anders wäre es wenn du einen Rücktritt vom eigentlichen Kaufvertrag erzielen könntest nur für sowas rate ich dir kein cb Forum zu benutzen sondern mal einen Anwalt zu befragen wie da deine chancen und Aussichten sind.

Gerade das Thema recht ist nicht nur sehr kompliziert sondern auch sehr groß und hat zig Sonderregelungen, da sollte man einen Fachmann zu Rate ziehen.

Meiner Meinung nach ist sowas wie ruckeln bei dem Kaufpreis ein Mangel der, sofern die ihn nicht behoben kriegen, einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt, aber wie gesagt geh am besten zu einem Anwalt.
 
was wäre wenn mir das autohaus ein betrag sagt 16-17000€ und ich den rest noch bei der audibank ablösen muss

ich aber das auto dem autohaus hinstelle und der audibank einfach den einzug spere für die monatliche rate geht das?
 
Natürlich geht das, nur wie lange hälst Du das denn durch, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht und Dir die Wohnung leerräumt, wirst Du schon noch zahlen. Einen weiteren Kredit wirst Du dann in diesem Leben auch nicht mehr bekommen. Die Audibank hat mit Deinem Auto erst mal nur soviel am Hut, sie haben es Dir finanziert und der Brief liegt bei denen, solange Du den Kredit nicht abbezahlt hast, wird der auch bei denen bleiben, der wird dann irgendwann "Zwangsversteigert" und die Kosten trägst Du auch noch.
 
Du wirst nie soviel für das Auto bekommen, um den Kredit damit abzulösen, weil der Kredit ja auch Geld (Zinsen, Bearbeitungskosten, Versicherung usw...) kostet und da bleibst Du wohl drauf hängen. Einzige Möglichkeit wäre evtl ein anderes Auto zu nehmen und die Finanzierung umzuschreiben, wenn Audibank und Händler sich darüber einigen, geht das meist ohne grosse Kosten.
 
werkam schrieb:
Natürlich geht das, [..]
Du kannst dem Kreditinstitut nicht die Zahlung verweigern, da die mit deinen Problemen nicht am Hut haben. Du hast zwei Verträge abgeschlossen 1x den Kaufvertrag mit dem Händler und dann noch ein Vertrag zur Finanzierung mit der Bank.

Die Kosten für die vorzeitige Ablöse der Finanzierung sind beim Rücktritt vom Kaufvertrag sofort als Schadensersatz geltend zu machen. Aber dies sollte ein Anwalt auch wissen und empfehlen, da sich dadurch der Streitwert erhöht und somit auch seine Gebühren erhöhen.
 
Du hättest den Rest nicht abschneiden sollen,
Natürlich geht das, nur wie lange hälst Du das denn durch, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht und Dir die Wohnung leerräumt, wirst Du schon noch zahlen.
gehen geht alles, aber nur bis das Kreditinstitut rechtliche Schritte einleitet, wenn er die Zahlungen verweigert. Das habe ich aber auch geschrieben.
 
Ich kann auch nur mit dem Kopf schütteln ... 7 Jahre lang ein Auto finanzieren, will gar nicht wissen wie viel Zinsen man dafür blechen muss.

Sieht aber auch doller aus vor Freunden/Nachbarn, wenn man nen dicken A4 fährt statt nen kleinen Corsa :evillol:

Finanzieren ist okay, aber nur bis max. 3 Jahre. Alles darüber ist doch Mist.
 
@ NeoHazard:

Deine Aussage kann man so nicht stehen lassen. Völliger Unsinn.

Du kennst die Situation von Personen, die über sieben Jahre oder länger finanzieren gar nicht.
Wer beispielsweise Vielfahrer ist wäre sehr schlecht beraten, sich einen Cityflitzer à la Corsa, Mii oder up! anzuschaffen. Ganz unabhängig von der Geldbörse. Der Sitzkomfort ist bei Kleinwagen nicht für Langstreckenfahrten ausgelegt. Viel Spaß bei den Rückenschmerzen, eingeschlafenen Beinen etc.

Generell kann man sagen, dass man langstreckengeeignete Fahrzeuge nicht (unter vernünftigen Gesichtspunkten) unter 10.000 bis 15.000 € erwerben kann.

Seriöse Händler handeln nicht mit alten Fahrzeugen, da unser deutsches Gewährleistungsrecht dies schlichtweg unmöglich macht. Da macht (bei nicht gerade exorbitantem Einkommen) eine Finanzierung eines wirklich guten Fahrzeugs mehr als Sinn. Und es ist beiweitem nicht immer so, dass irgendwelche Angeber hier unbedingt Fahrzeuge jenseits ihrer Möglichkeiten erwerben wollen.

Wenn ich solche Aussagen lese, schwillt mir der Hals.


Zum Thema:
Vorliegend ist gar nicht bekannt, ob es sich bei dem gerügten Mangel überhaupt um ein und denselben Mangel handelt. Dies ist aber gerade eben Voraussetzung dafür, dass ein Rücktrittsrecht überhaupt greift.

Desweiteren ist mir vorliegend schleierhaft, wie man mit einem Fahrzeug, das so schlecht läuft, in drei Monaten satte 7.000 km abreissen kann. Spricht für mich nicht für ein und denselben Mangel, der hier gerügt wurde.


@ TO:
Bitte schildere doch einmal detailliert, was überhaupt mit dem Fahrzeug nicht stimmt.
Er springt schlecht an?
-> Wurde ausgeschlossen, dass einmal falscher Kraftstoff getankt wurde (nicht unbedingt von Dir, evtl. auch vom Vorbesitzer)? Wurde also die Kraftstoffanlage geprüft und gereinigt?

-> Wurde die Batterie durchgemessen?
-> Wurde der Anlasser geprüft und ggf ersetzt?

Wie sehr macht sich das "läuft schlecht" denn überhaupt bemerkbar? Zündaussetzer? Unruhiger Lauf? Hat das Fahrzeug Zylinderabschaltung?

Viele, viele Fragen, bevor man auf die Frage überhaupt antworten kann.


Und selbstredend hat Doc Foster recht, dass für die gefahrenen Kilometer Wertersatz zu leisten ist. Ich frage mich, wie man dies überhaupt infrage stellen kann, selbst als Nichtjurist. Nur weil ein Mangel vorliegt, soll der Händler für meinen Ausflug nach XYZ bezahlen? Ihn mir also schenken? Hallo, gehts noch? Das lässt sich mit gesundem Menschenverstand und Gerechtigkeitsgefühl beurteilen.

MfG,
Dominion.
 
Bezüglich des Kreditvertrages bei Rücktritt vom Kaufvertrag sei gesagt, dass es sich dabei wahrscheinlich um einen verbundenen Vertrag handelt, der nach §358 BGB ebenfalls rückabgewickelt würde. Trittst du wirksam vom Kaufvertrag zurück, ist auch der Darlehensvertrag hinfällig. Zahlen musst du dann nicht mehr.
 
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