Bei Feuerwerk in Dorf beschädigter PKW - laut Versicherung kein Verschulden des Feuerwerkzünders

Idon

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Hallo zusammen,

nachdem ich mich sonst eher an vorhandenen Diskussionen beteilige, dachte ich, ich stelle auch mal eine Frage. So als Spaß für alle zwischendurch. :) Dieser Sachverhalt ist natürlich rein hypothetisch und bezieht sich auf keinen konkreten Einzelfall, weshalb ich auf rege und fundierte Diskussion hoffe.



A hat einen PKW. A wohnt auch in einem beschaulichen Dorf, direkt an der kleinen Durchgangsstraße. Es gefällt ihm dort sehr. Sein Nachbar N mag Sylvester und Feuerwerk. Deshalb hat der Nachbar N es sich auch 2020/2021 nicht nehmen lassen, ordentlich zu böllern. N hat sich diesbezüglich einer Feuerwerksbatterie bedient, die er in etwa mittig auf die Durchgangsstraße positioniert hat, in etwa auf Höhe des Einfahrtstor des A.

Die Mischbatterie des N hat beim Abbrennen und Herunterfallen den in der eingezäunten Einfahrt des A stehenden PKW beschädigt.

Dass N die Mischbatterie hingestellt und gezündet hat ist unstreitig.

Die (Haftplicht-)Versicherung des N ist V (wie Verbrecher). V lehnt einen Ausgleich ab. N hätte nach seiner Schilderung der V gegenüber nicht erkennen lassen, dass er die notwendigen Abstände oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten habe. N hätte, so V weiter, entsprechend nicht schuldhaft nach § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Deshalb wäre er nicht zum Ausgleich eines Schadens verpflichtet.



Na? Was ist euer Bauchgefühl? Oder gar juristische Expertise? ;)

Hat N wirklich nicht schuldhaft gehandelt? Welche legalen Möglichkeit hat denn unser A?


Edit 1: Ergänzungen zum Sachverhalt aus der Diskussion:

Die Beschädigung am A-PKW rührt tatsächlich aus der Mischbatterie des N her, obwohl der Abstand recht weite 8-12 Meter zwischen N-Batterie und A-PKW beträgt.
 
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Für unser fiktives Dorf in Narnia gab es kein Böllerverbot, nein. :)
 
Gut, Verbot außen vor. N schmeißt was in die Luft, trifft das Eigentum von A. Wäre das ein Backstein gewesen, würde man sich dann immer noch streiten? Oder wie weit darf man den werfen, bevor man schuldfrei ist?

Bleibt die Frage, wo die Böller herkommen. Illegale Beschaffung oder Hortung der Vorjahre könnte interessant werden. Denn ein Verkaufsverbot gab es auch in Nirwana (der Dorfname gefällt mir besser).

Bin kein Jurist, finde das fiktive Thema aber interessant und gut. Muss nun leider zu meinem Arbeitgeber. Falls ich Zeit finde, lese ich dort weiter. Aber nicht petzen. :D
 
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Idon schrieb:
Hat N wirklich nicht schuldhaft gehandelt?
Lässt sich anhand der schwammigen Informationen nicht beurteilen.

Idon schrieb:
Welche legalen Möglichkeit hat denn unser A?
Klagen, wenn er Glück hat ist der Richter ein Feind von Feuerwerk, wenn er Pech hat ist er leidenschaftlicher Pyromane.
 
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@DuckDuckStop

Welche Informationen fehlen dir?

Warum sollte ein Richter anhand seiner Vorlieben oder Abneigungen urteilen? Gibt es hier keine womöglich einschlägigen Normen?
 
Wie wurde die Batterie aufgestellt? Entfernung von Batterie zum Auto? Wodurch genau wurden die Schäden am Fahrzeug verursacht, herabfallende Treibladungen/"Stöcke" oder wirklich durch das abbrennen?

Warum ein Richter anhand Vorlieben und Abneigungen urteilt? Weil er ein Mensch ist.
 
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@DuckDuckStop

Wir nehmen einfach mal 8-12 Meter an. Die Beschädigungen an As Fahrzeug deuten auf heiße Rückstände hin, also eher Funkenflug als Stöcke.
 
8-12 Meter Sicherheitsabstand reichen aus um Beschädigungen durch Funkenflug ausschließen zu können.

Selbst beim brennschweissen (also horizontaler Beschleunigung) liegt die max. Flugweite bei ~7.5 Meter.
 
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Gehen wir doch davon aus, dass der PKW des A tatsächlich beschädigt ist und dies keine Tat Außerirdischer war, sondern von der Mischbatterie des N herrührt.
 
Es gab also in der Nähe nur dieses Feuerwerk, welches eindeutig von N abgebrannt wurde? Keine andere Ursache möglich? 8-12 Meter ist schon nicht wenig Abstand, gerade wenn es „heiße“ Rückstände einer Batterie (ohne Raketen) gewesen sein sollten. Römische Lichter evtl?

Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Schadens bzw. dessen Versicherung. Klar weigert die sich. Ist ja ne Versicherung. Wenn es eine Möglichkeit gibt, Kosten abzuwenden, wird sie genutzt.

A könnte Schadenersatz gegen N geltend machen. Woher das Geld letztendlich kommt, kann A egal sein, das muss N mit seiner Versicherung klären. Das dürfte wahrscheinlich auf einen Prozess hinauslaufen inkl. Gutachter und viel Schreibkram.

A hätte auch die Möglichkeit, seine Kasko-VS in Anspruch zu nehmen (sofern vorhanden).
 
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Womöglich habe ich mich unklar ausgedrückt, als ich sagte, es seien Funkenrückstände. Ich habe den ursprünglichen Sachverhalt nicht verfasst, aber es kommt keine andere Quelle der Beschädigung als die Mischbatterie des N in Frage. Seien es nun Funken, Stöckchen oder was-weiß-ich.


V hat ja nicht nur einfach die Zahlung abgelehnt, sondern explizit darauf verwiesen, dass N nicht schuldhaft im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehandelt habe,
 
Sorry aber das ist doch bullshit.

Entweder ist es ein fiktives Szenario oder eine konkrete Situation, wenn es eine konkrete Situation ist muss es eindeutige Beschädigungen geben, entweder Spuren durch Hitzeentwicklung oder Dellen durch herabfallende Raketenreste.

Wenn es hypothetisch ist, ist es etwas lästig wenn du ununterbrochen die Gegebenheiten änderst.

Wenn der Schaden klar der Mischbatterie zuzuordnen ist, sehe ich natürlich eine Haftung nach 823 Abs. 1 BGB, aber dafür reicht "Der hat Feuerwerk gemacht, jetzt ist mein Auto irgendwie kaputt" so pauschal nicht aus.

Musste den Post bearbeiten aufgrund deines letzten posts ;)
 
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Idon schrieb:
V hat ja nicht nur einfach die Zahlung abgelehnt, sondern explizit darauf verwiesen, dass N nicht schuldhaft im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehandelt habe,
Und?
Das zu entscheiden ist nicht Sache der Versicherung. Diese mag das evtl so sehen, ob es so ist, muss ggf. richterlich entschieden werden.
 
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@DuckDuckStop

Der Fall basiert natürlich lose auf einer Vorlage, allerdings ist diese tatsächlich abgewandelt und natürlich kenne ich die nur vom entfernteren Hörensagen. Schon mal erlebt, dass einem alle Fakten vorliegen? ;)

@Tinkerton

Danke, das ist mir schon klar. Die generelle Kunst ist es einerseits eine außergerichtliche (Maximal-)Lösung herbeizuführen, andererseits seriös einzuschätzen, wie so ein Gerichtsverfahren wohl verlaufen könnte.
 
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Das geht vor Gericht und alle anderen dürfen ja keine Rechtsberatung hier leisten. ;)

PS: Verursacherhaftung >>>> Info

"Grundsätzlich wird derjenige in die Haftung genommen, der den Feuerwerkskörper entzündet und abgeschossen hat. Das gilt jedoch nur, sofern der „Täter“ ausfindig gemacht wird ....."
 
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@Blackland

Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist nicht erlaubt, wobei hier als Ausnahmen explizit z. B. Nachbarn genannt werden - und ich jedenfalls meine Nachbarn schlechter kenne als den einen oder anderen Forenuser hier. Die Diskussion ist erschöpfend.

Jedenfalls haben wir hier natürlich gerade keinen konkreten Einzelfall, sondern ein fiktives Szenario. Deshalb darf hier grundsätzlich wild und durchaus auch konkret spekuliert und diskutiert werden.
 
Es ist alles gesagt, Du kannst es beenden. Da braucht man auf Grund der Gesetzeslage auch nicht wild spekulieren! ;)
 
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Idon schrieb:
Der Fall basiert natürlich lose auf einer Vorlage
Das macht es ziemlich schwierig die Situation einzuschätzen, zumindest wenn es halbwegs fundiert sein soll.


@Blackland In deinem Link steht leider ziemlich viel Unsinn, ich würde t-online da nicht als verlässliche Quelle heranziehen.
 
Da steht überhaupt kein Unsinn, die Rechtslage ist eindeutig und hat sich auch seit 2012 NICHT geändert. Siehe nachfolgenden Post und den Verweis auf das BGB. Es ist absolut alles gesagt und es gibt dem nichts hinzu zu fügen!

"Haftung nur bei eigenem Verschulden

Beide Grundlagen der Schadensersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden (§ 286 Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB). Verschulden ist in § 276 BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): Wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden."

"Um schadensersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen. Man bezeichnet diesen Zurechnungszusammenhang mit dem Begriff der Kausalität. Dabei wird im Schadensersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden."
 
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