News BKA-Gesetz tritt zum Jahreswechsel in Kraft

Hatten wir ebenfalls schon > schreibt er doch eindeutig>

"Im BKA-Gesetzentwurf ist beschrieben, wie viel zusätzliche Kriminalisten beim BKA für die Umsetzung der zusätzlichen Gefahren abwehrenden Aufgabenstellungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind, nicht jedoch die Anzahl der zusätzlich zu schaffenden Richterstellen", zeigte sich Carstensen dennoch besorgt.

Zusätzlich zu schaffende Richterstellen bei 3-4 Onlinedurchsuchungen, die, wie wir bereits festgestellt haben, garantiert wochenlang vorbereitet werden müssen?


Drehst du deine Fahne nun wieder in den Wind und schreibst, nachdem du hier tönst, dass es über die Masse nichts aussagt, dass dir auch 10000 Onlinedurchsuchungen, wie du im Überwachungsthread schreibst, egal wären?


Dass das Eu Recht das deutsche Grundgesetz nicht aushebelt, sieht sogar Roman Herzog anders, dem ich weit mehr Glauben schenke, als dem Forumuser Adam_Smith:

http://www.focus.de/politik/deutschland/ex-praesident_aid_122631.html

Und was hat deutsches Grundrecht damit zu tun, wenn von England aus geschürft wird und die Daten hinterher deutschen Polizeibehörden ausgehändigt werden?
 
Zuletzt bearbeitet:
evox9 schrieb:
Zusätzlich zu schaffende Richterstellen bei 3-4 Onlinedurchsuchungen, die, wie wir bereits festgestellt haben, garantiert wochenlang vorbereitet werden müssen?

Aber eben genau von der Annahme, dass sie eh wochenlang vorbereitet werden müssen, geht er ja nicht aus. Er sagt doch:

"Wenn mit diesem Gesetzentwurf eine Handlungsfähigkeit des BKA hergestellt werden soll, muss es Richter geben, die letztlich an 7 Tagen der Woche 24 Stunden für Entscheidungen zur Verfügung stehen"

Selbst Heise erkennt, dass:

beklagte der BDK-Vorsitzende Bernd Carstensen. Im Blick hatte er dabei vor allem die Kompromissformel, wonach heimliche Online-Durchsuchungen immer von einem Richter angeordnet werden müssen. Die zunächst geplante Eilfallregelung zur Gefahrenabwehr in einer besonders drängenden terroristischen Bedrohungssituation strichen die Verhandlungspartner der großen Koalition.

Da diese zeitnahme Umsetzung der Online Durchsuchung binnen weniger Stunden wohl eh nicht wirklich gebraucht werden dürfte und im absoluten Ernstfall man einen Richter auch am Wochenende stören kann sehe ich das ganze nicht so dramatisch wie der BDK Vorsitzende. Politisches Säbelrasseln mehr nicht ...

evox9 schrieb:
[unnötiger persönlicher Angriff] [..] schreibst, nachdem du hier tönst, dass es über die Masse nichts aussagt, dass dir auch 10000 Onlinedurchsuchungen, wie du im Überwachungsthread schreibst, egal wären?

Wie bei so vielen Zitaten und Widergaben von Aussagen dritter sollte auch hier der Kontext der von mir getroffenen Aussage nicht unerwähnt bleiben.

Ja mir wären auch 10.000 Online Durchsuchungen egal, sofern diese immer gegen die im Gesetz definierten Verbrechen gerichtet sind. Wenn das BKA im Jahr in 10.000 Fällen ermittelt bei denen es um Leib, Leben oder Freiheit einer Person (des Opfers) oder um Terrorismus geht, bei denen der hinreichende Tatverdacht gegeben ist und zudem noch keine anderen, weniger gravierenden Methoden der Ermittlung, Erfolg versprechen, dann wäre dieser massive Einsatz der Online Durchsuchung in meinen Augen vollends gerechtfertigt.

Hervorgehoben werden muss hier, dass es nicht um nachträgliche Täterermittlungen gehen darf. Es muss immer ein Zustand der Bedrohung der oben genannten Rechtsgüter gegeben sein. Z.B. die Entführung eines Menschen. Hier kann man wohl mit Recht von einer Bedrohung für "Leib, Leben und Freiheit einer Person" sprechen.

Es wäre in meinen Augen unsinnig eine Zahl als Grenze der Angemessenheit zu ziehen.
Sind 10 Fälle im Jahr noch Angemessen? Und was ist wenn es bei dem 11. Fall um einen Serienstraftäter geht der bereits 10 Menschen umgebracht hat und nun einen 11. in seiner Gewalt hat? Darf man dann die Online Durchsuchung nicht mehr anwenden auch wenn sie Erfolg verspricht?

Ich glaube allerdings nicht, dass es zu 10.000 Fällen im Jahr kommt. Folgende Gründe dafür:

1. So viele Fälle zu o.g. Bedrohungssituationen hat das BKA im Jahr gar nicht.
2. Oft sind andere (einfachere) Methoden ausreichend und ebenso Zielführend.
3. Es handelt sich um eine Methode deren technische Umsetzbarkeit sicher kein Kinderspiel ist. <- Hoher Personal und Kostenaufwand

evox9 schrieb:
Dass das Eu Recht das deutsche Grundgesetz nicht aushebelt, sieht sogar Roman Herzog anders, dem ich weit mehr Glauben schenke, als dem Forumuser Adam_Smith:

Hat Roman Herzog in dem von dir genannten Artikel mit einem Wort die Grundrechte (Artikel 1-20) unseres Grundgesetzes erwähnt? Ne hat er nicht!

Er spricht zwar von unserem Grundgesetz und davon, dass die EU Gesetzgebung teilweise diesem entgegen läuft, erwähnt allerdings nicht explizit die Grundrechte.

Dazu muss man wissen, dass diese Grundrechte eben den unantastbaren Kern unseres Grundgesetzes bilden. Sie sind in ihrem Wesensgehalt unantastbar und haben Bestand so lange unser Grundgesetz Geltung hat. Und diese Geltung lässt sich eben auch nicht einfach so aushebeln.

Die übrigen Artikel unseres Grundgesetzes sind nicht so in Stein gemeißelt und daher kommt es zu Konflikten zwischen EU Gesetzgebung und deutscher Rechtssprechung. Übrigens ein Feld welches, anders als Herzog behauptet, durchaus diskutiert wird innerhalb der Politik.

Für unsere Grundrechte gilt aber weiterhin das Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1986 ("Solange II"). Dort steht:

Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073339.html

Dieses Urteil hat noch heute Bestand und wird beispielsweise in einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 200 nochmal heran gezogen.

Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20000607_2bvl000197.html

Kurze Zusammenfassung:

Das BVerfG hat 1986 geurteilt, dass der europäische Gerichtshof den im Grundgesetz definierten Anforderungen an ein ordentliches Gericht genügt und somit klar gestellt, dass diese Rechtsinstanz anerkannt wird. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des europäischen Gerichtshofes ist nur dann zulässig, wenn es damit begründet werden kann, dass der europäische Gerichtshof nicht den Grundrechtsforderungen unseres Grundgesetzes genügt. Genaueres ist in den beiden Urteilen im Detail erläutert.

evox9 schrieb:
Und was hat deutsches Grundrecht damit zu tun, wenn von England aus geschürft wird und die Daten hinterher deutschen Polizeibehörden ausgehändigt werden?

Die Verwendung im Ausland erlangter Beweismittel ist in Deutschland tatsächlich ein recht heiß diskutiertes Rechtsgebiet. Der Grundtenor ist aber wohl der, dass im Regelfall Beweismittel die im Ausland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erlangt wurden auch vor deutschen Gerichten Verwendung finden können.
http://www.dr-sommer.de/pdf/Auslaendische_Beweise.pdf

Ein äußerst zweischneidiges Schwert wie ich finde.

Auf der einen Seite ist es natürlich problematisch einen Täter laufen zu lassen nur weil der Beweis für seine Schuld im Ausland erlangt wurde und die Gesetze des Landes nun mal nicht den unsrigen entsprechen. Wie soll man das gegenüber der Gesellschaft argumentieren wenn der Täter z.B. Rückfällig wird und es neue Opfer gibt.

Auf der anderen Seite stellt dies natürlich eine gewisse Art der Aufweichung unserer Rechtsvorschriften dar welche auch durchaus einer Kritik würdig ist.

Ich würde mir wünschen, dass unsere Gerichte hier sensibel handeln. In Falle schwerster Verbrechen sehe ich einfach die Verurteilung des Täters und den Schutz der Gesellschaft als oberste Maxime. Bei weniger schweren Verbrechen sollte man zumindest dann auf die Beweismittel verzichten wenn man erkennt, dass diese Beweismittel aufgrund einer Gesetzgebung im Ausland erlangt wurden die mit unseren Grundrechten nicht vereinbar ist.
 
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