M
Mustis
Gast
Zunächst wird die Gebäudeversicherung des Vermieters aufkommen sofern vorhanden. Die Küche ist fest verbaut und gehört hier auch noch dem Vermieter. Die Versicherung wird/kann aber euch in Regress nehmen, wenn nicht, Glück gehabt. Im Falle der Regressnahme wird eure Haftpflicht, sofern vorhanden, einspringen. Diese wird euch nicht in Regress nehmen. Hier wurde zwar fahrlässig gehandelt, aber dies ist heutzutage in einer ordentlichen Haftpflicht abgedeckt. Und grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hier nachzuweisen wird sich die Versicherung bei der eher geringen Schadensumme wohl nicht antun.
Theoretisch könnte euch der Vermieter auch direkt in Haftung nehmen und das ganze als Mietsachschaden betrachten. In De ist immer noch der Verursacher für Schäden verantwortlich.
PS: Das zitierte Urteil im Focus muss hier mit vorsicht betrachtet werden: Verursacher war ein 12 jähriges Kind, dass aufgrund seines Alters vermutlich nicht haftbar zu machen gewesen wäre, weshalb eine Haftpflicht hier nicht eingetreten wäre! (Eine HAftpflciht zahlt nur, wenn eine Haftung vorliegt. Ist bei Kindern nicht der Fall bzw. nur unter speziellen Umständen ab einem gewissen Alter. UNd Eltern haften keineswegs automatishc für ihre Kinder.)
Theoretisch könnte euch der Vermieter auch direkt in Haftung nehmen und das ganze als Mietsachschaden betrachten. In De ist immer noch der Verursacher für Schäden verantwortlich.
PS: Das zitierte Urteil im Focus muss hier mit vorsicht betrachtet werden: Verursacher war ein 12 jähriges Kind, dass aufgrund seines Alters vermutlich nicht haftbar zu machen gewesen wäre, weshalb eine Haftpflicht hier nicht eingetreten wäre! (Eine HAftpflciht zahlt nur, wenn eine Haftung vorliegt. Ist bei Kindern nicht der Fall bzw. nur unter speziellen Umständen ab einem gewissen Alter. UNd Eltern haften keineswegs automatishc für ihre Kinder.)
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