Brauche mal eure Meinung zu einer abgeschlossenen Auktion

Nur mal am Rande:

"Als Privatverkäufer übernehme ich keine Gewährleistung und nehme den Artikel nicht zurück."
Wenn ich das immer lese. Also so ist das aber auch nicht richtig.
Als Privatperson ist keine Begründung. Gesetzlich musst du auch als Privatperson Gewährleistung übernehmen. Du hättest auch hier schreiben müssen, dass der Bietende vom dem ihm zustehenden Gewährleistungsanspruch zurücktritt.

Der Hinweis auf Privatverkauf begründet für sich noch keinen Ausschluss der Mängelhaftung.

Der Käufer hat unabhängig davon, ob man die gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers nachweisen kann, zwei Jahre Gewährleistung.

Hier mal ein Link für dich, wofür so Privatpersonen haften.

http://www.focus.de/digital/interne...-wofuer-haften-privatpersonen_aid_318640.html

Wenn der Käufer so pingelig ist und gar zum Anwalt geht, hast du nicht die besten Karten. Warte mal ab, eventuell weiss er ja nichts
von deinem Fehler.
 
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Du ersetzt einen Quatsch mit anderem Quatsch!

Man kann nicht von Ansprüchen zurücktreten. Der Verbraucher kann sehr wohl die Haftung für Sachmängel ausschließen, dabei darf er sich auch laienhaft ausdrücken, solange einem objektiven Dritten klar ist, was gemeint war. Kritisch wird es für den Verbraucher nur, wenn der Ausschluss als AGB zu qualifizieren ist. Dann muss eine den Anforderungen des 309 BGB genügende Ausschlussklausel verwendet werden, wie sie beispielsweise in jedem aktuellen Formularvertrag für KFZ-Kaufverträge bereits seit einiger Zeit enthalten ist.

Die Infos aus dem Link sind auch nur halbwahr, auch wenn sie (angeblich) von einem Jurist stammen.
 
Genau das was du sagst ist Quatsch. Denn seine Formulierung läßt mehrere Deutungsmöglichkeiten zu. A Verkäufer wußte nichts davon, dass er Gewährleistung auch als Privatperson übernehmen müßte. B Verkäufer will Gewährleistung ausschließen. Ich bin mir aber in dem Falle sicher, dass beides sogar zutrifft.
Sollte man also immer dem Verkäufer den Vorzug geben? Er kann nur von etwas zurücktreten, dass er als solches charakterisiert hat. Andernfalls kann das auch nur ein Hinweis sein, wie er jahrelang vor dem Gewährleistungsanspruch der Privatpersonen üblich war, um sich Schwierigkeiten vom Halse zu schaffen.

Ebendrum ist als Privatperson keine Begründung und eben so nicht bindend.

Solange man weiss was gemeint ist...achja...soein Quatsch.
 
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Natürlich ist der (unjuristische) Verweis auf den Status als Privatperson noch kein Ausschluss der Gewährleistung. Wenn aber der Laie schreibt: keine Garantie, keine Rücknahme dann wird darunter regelmäßig zu verstehen sein, dass er für Sachmängel nicht haften will, jedenfalls dürfte das ein objektiver Dritter so auffassen (§§ 133,157 BGB). Es kommt dann nicht auf das tatsächlich Erklärte sondern vielmehr auf das Gemeinte an.
 
Verkaufen Sie als Privatperson eine gebrauchte Sache reicht eine Formulierung wie z.B. "Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
Haben Sie die Absicht, diese Klausel mehrmals zu verwenden, wäre nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) und nun auch des BGH (Urteil vom 15. 11.2006, Az: VIII ZR 3/06) der Zusatz "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." zu empfehlen, da die Klausel dann bereits eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und sich an die Beschränkungen der §§ 307 ff BGB, insbesondere des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB halten muss.
Ergänzung ()

genau dasselbe steht auch im Focusartikel! Er hat ja wohl mehrmals dieselbe Klausel benutzt,
da er nicht nur ein mal was verkauft hat.
 
Schön, du schreibst inhaltlich meinen Post No.22 ab. Ist es denn in der heutigen Welt so schwer, einfach mal zuzugeben, dass man sich verrannt hat und jemand anders sich besser auskennt. Ich würde mir doch auch nicht anmaßen, dir zu erklären, wie Mikroökonomie oder Marketing funktioniert.
 
Naja ich kann auch mehr als WIrtschaft mache Doppelstudium.

Ja aber Fakt bleibt doch, dass der Fokusartikel dann stimmt und du unrecht hast. Du hast behauptet, er muss nicht haften bei Mängeln. Das ist damit widerlegt, da er die Klausel sicher mehrmals benutzt hat!

Und wenn es eine Abschrift ist, dann hast du den Fokusartikel doch nicht gelesen, denn damit hätte ich nicht von dir, sondern von dort abgeschrieben.
 
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da er die Klausel sicher mehrmals benutzt hat!

Ich kann das nicht nachprüfen, wenn es so ist, dann ist der Ausschluss natürlich unwirksam. Es ist aber müßig, hier zu spekulieren, ich bleibe lieber am Sachverhalt. Ich habe hier ja auch nie behauptet, dass er nicht haften müsste. Aber für eine Haftung müsste erstmal ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorliegen und davon ist hier ja auch nichts ersichtlich.
 
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hallo?

Du hast gesagt, er schließt die Gewährleistung aus, indem er das auch Laienhaft ausdrückt und ich würde so einen Quatsch schreiben, als ich behauptet habe, dass der Käufer mit einem Anwalt durchkäme. Ich studiere auch Philosophie. Argumentatorisch legst du mich net so schnell aufs Kreuz! Ich blicke schon, dass du das zu kitten versuchst.

Er könnte nämlich den Zustand des Geräts reklamieren und darauf pochen, ihn im neuwertigen Zustand zu bekommen!

übrigens kann man das leicht nachweisen. Einfach abgelaufene Auktionen von ihm aufrufen oder bei E-bay einfordern.
 
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Der Richter lässt sich aber nicht von der Anzahl deiner angefangenen (oder eingebildeten) Studien beeindrucken sondern nur von belastbaren Fakten. Solange der Käufer also nicht belegen kann, dass die Klausel wenigsten drei mal verwendet wurde, ist sie wirksam. Von einer mehrmaligen Verwendung war hier nicht die Rede.

Lies vielleicht auch nochmal No.16 (unten).

Das Gerät ist aus meiner Sicht im beschriebenen Zustand, der Käufer kann hier m.E. keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit beanstanden. Bitte lass uns jetzt aber nicht beim Gewährleistungsrecht wieder von -Null- anfangen, dafür bin ich etwas zu müde.
Gute Quellen für einen ersten Überblick (auch für Laien) sind die wikipedia Artikel zum Kaufrecht und Verbrauchsgüterkauf.
 
man rufe bei seinen Bewertungen vergangene Auktionen auf und weise es nach!
Geht das nicht bleiben die NR. erhalten er kann in dem Falle bei Ebay die Sachen einfordern.
 
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man rufe bei seinen Bewertungen vergangene Auktionen auf und weise es nach!

Geht bei mir nicht, wenn ebay die Inhalte löscht, dann nützt das vor Gericht auch nichts.

Ist aber auch nicht wirklich ein Streitpunkt, wir sind uns ja einig, dass ein AGB-mäßiger Ausschluss ohne Beachtung des 309 unwirksam ist.
 
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