Conrad - Anfechtung Bestellung von "zu billiger" SSD

Olunixus

Commodore
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Hallo,
@bertlinger hat im Schnäppchenthread auf eine 1TB 2.5" SSD von Conrad für 89,99€ aufmerksam gemacht. Auch ich habe bestellt und am 02.01. ebenfalls die Anfechtung meiner Bestellung seitens Conrad aufgrund "falscher Preiseingabe durch einen Mitarbeiter" (89,99€ statt 189,99€) erhalten.

Ich habe mir die Paragraphen angesehen, und ja, so wie Conrad das darstellt liegt wohl ein Irrtum vor. Aber dieser war meiner Meinung nach nicht erkennbar (die aktuell billigste 1TB 2.5" SSD liegt bei 119€) und, insbesondere da es sich um eine Werbeaktion gehandelt hat, durchaus als realistisch anzunehmen.

Da kann doch sonst jeder kommen und ein solches Angebot präsentieren, nur um es anschließend mit dieser Begründung nicht erfüllen zu müssen und mich ggf. auf teurere Produkte umzuleiten... Darf Conrad das einfach so, oder sind sie doch an dieses Angebot gebunden und wir können uns trotzdem 1TB für 89,99€ sichern?
 
Natürlich darf der Händler bei einem solchen Fehler den Vertrag anfechten. Warum sollte ihm das verwehrt sein? Willst Du den 100€ Vorteil jetzt einklagen und Conrad eine Falschauszeichnung aus Marketinggründen unterstellen?
 
Entscheidend ist nicht, was die billigste SSD kostet, sondern was das selbe Produkt normal kostet. Und bei über 50% zum Normalpreis soll man nicht erkennen können, dass es ein Preisfehler ist?

Du kannst natürlich versuchen, darzulegen gegenüber Conrad und später gegenüber einem Richter, warum der Anfechtungsgrund für dich nicht plausibel ist und du daher auf Erfüllung bestehst. Aussicht auf Erfolg würde ich dir damit bei dem massiven Preisunterschied aber keinen geben.
 
Ich bin ja auch der Meinung, dass er eher kaum eine Chance hat und sich der Aufwand wegen 30€ (Bestpreis 120€) nicht lohnt, aber woran soll er erkennen, dass die 90€ ein Fehler sind?

Angebot gesehen und als interessant befunden. Produkt schnell gegoogled. Zweit günstigster Preis ist 120€. Da finde ich die 90€ als beworbener Angebotspreis, nicht offensichtlich als Fehler erkennbar.
 
Ist es denn bereits zum Vertrag gekommen? Wenn ja, sehe ich entgegen der allgemeinen Meinung hier gute Chancen, dass Du das Recht auf Erfüllung hast.
Ich kenne die Conrad AGB nicht. Bei den meisten anderen Elektroversendern kommt das sogenannte invitatio ad offerendum Verfahren zur Anwendung. Dabei gibst Du nur ein verbindliches Kaufangebot ab. Wirst Du jedoch zur Zahlung aufgefordert oder die Zahlung direkt geleistet ist das Vertragsverhältnis vollständig.
Bei diesem Verfahren hat der Händler die Möglichkeit den Vertragsschluss ganz schön lange hinauszuzögern und in der Zwischenzeit verschiedenste Prüfungen durchzuführen. Unter anderem auch Preisfehler zu entdecken.
Wenn nun Conrad dieses Verfahren nutzt und es trotzdem zum Vertragsschluss gekommen ist, wird es für Conrad relativ schwierig das anzufechten, da ja bereits vor Vertragsschluss ausreichend Spielraum für den Händler gegeben war eben diesen Fehler nicht zu machen.
Dein Recht bekommen kann halt anstrengend werden...
 
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bender_ schrieb:
Ist es denn bereits zum Vertrag gekommen? Wenn ja, sehe ich entgegen der allgemeinen Meinung hier gute Chancen, dass Du das Recht auf Erfüllung hast.
Sicher, was soll sonst angefochten werden. Der Anfechtungsgrund ist jedoch nachvollziehbar, daher ist Vertrag wieder nichtig und es gibt kein Recht auf Lieferung. Dem kann man widersprechen, aber aufgrund des nachvollziehbaren Grundes sehe ich da keine große Aussicht auf Erfolg.

In deinem Fall wurde ein völlig anderer rechtlicher Weg gegangen.
 
areiland schrieb:
Willst Du den 100€ Vorteil jetzt einklagen
Da hätte man sowieso keine Chance. Man kann nur einen tatsächlich erlittenen Schaden einklagen, also wenn man im Vertauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrages (es wäre dann noch ein Thema für sich ob nun schon ein gültiger Kaufvertrag vorlag) eben ein anderes Sonderangebot verpasst hat und sich die SSD (oder wohl eine vergleichbare) dann jetzt teuer kaufen musste als wenn Conrad der Fehler nicht passiert wäre. Dazu muss man diese andere SSD dann auch wirklich kaufen und belegen das man sie in der Zeit zwischen der Bestellung bei Conrad und deren Widerruf günstiger hätte bekommen können.

Wer sich nun also eine andere 1TB für 120€ kauft, die aber auch in der ganzen Zeit auch 120€ gekostet hat, der hat keinen Schaden erlitten, kann die gut 30€ Differenz also auch nicht einklagen und wer sich diese SSD nun für 189 statt 89€ kauft, kann ebenfalls keine Schadenersatz einfordern.
 
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Grundsätzlich, die Angebote im Online Shop stellen eine invitatio ad offerndum dar (eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten). Durch deine Bestellung gibst du eine Willenserklärung ab (Hey, Conrad ich will die Sache -> Angebot) . So um einen Kaufvertrag zu begründen brauchen wir 2 übereinstimmende Willenserklärungen. Hier liegt bisher nur eine vor. Die andere (Annahme) wäre also laut Conrad AGB 3.1. durch Übersendung der Ware bzw. Erhalt. Das hat offenstichtlich noch nicht stattgefunden. Also habe wir nichtmal einen Kaufvertrag, geschweige denn eine Willenserklärung seitens Conrad. Da man nur eine Willenserklärung anfechten kann, liegt hier eigentlich keine Anfechtung vor. Daher stellt meiner Meinung nach diese "Anfechtung" eher ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB dar.
Mangels Willenserklärung und Vertrag braucht man über möglichen Schadensersatz oder sonstiges gar nicht nachdenken. Pech gehabt! :-) Evtl. gibt es ja mal wieder ein gutes Angebot.

3.1 Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch Conrad zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung gem. § 151 Satz 1 BGB. Die Annahme durch Conrad erfolgt mit dem Erhalt der Ware durch den Kunden nach Übersendung der Ware durch Conrad bzw. mit der Ausführung der Dienstleistungen beim Kunden durch Conrad.

Bestellt der Geschäftskunden über den Online-Shop per Internet wird Conrad den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Dieses Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar.
 
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Conrad hat aber auftragsbestätigungen versendet. Und nein, im onlinehandel liegt die 2. willenserklärung des händlers nicht erst mit zusendung der ware vor. Das steht so zwar oft in den agbs, ist aber keineswegs rechtspraxis.
 
Mustis schrieb:
Conrad hat aber auftragsbestätigungen versendet.
Und das steht wo? Ich finde das nämlich gerade nicht
 
Mustis schrieb:
Sicher, was soll sonst angefochten werden.
So sicher steht das weder im Post des TE noch im verlinkten Thread. Deshalb die Nachfrage.
Mustis schrieb:
Der Anfechtungsgrund ist jedoch nachvollziehbar
Nachvollziehbar ja, ich meine jedoch Conrad ist rechtlich gesehen in der Beweispflicht nachzuweisen, dass es sich um einen Eingabefehler und nicht zum Beispiel um einen Fehler in einer Preisliste oder um eine Fehlkalkulation handelt. Zudem ist es wie bereits erwähnt kein offensichtlicher Preisfehler.
 
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Die 2. Willenserklärung ist in der Regel die Rechnung/Zahlungsaufforderung (oder der Versand der Ware), die nach der Bestellbestätigung kommt. Die Bestellbestätigung ist ja nur der Hinweis, dass der Händler die Bestellung prüfen wird.

Die Frage ist wo der TE in dem Prozess steht. Wurde noch nicht gezahlt/keine Rechnung versendet dann gibts keinen Kaufvertrag und der Händler kann ohne weiteres nein sagen. Hat der den Auftrag angenommen, hätte er den Preisfehler vorher erkennen müssen und kann mMn jetzt nicht so einfach nein sagen.

Man könnte natürlich auch sagen, dass durch die Anfechtung seitens des Händlers der Kaufvertrag anerkannt wird :p
 
Wann ein Vertrag beim Onlinehandel konkret zustande kommt, ist ein Thema welches immer wieder die Gerichte beschäftigt hat, aber generell kann man keine Pflichten aus einem Vertrag einfordern der (noch) nicht zustande gekommen ist und dies bedeutet auch, dass der Händler keine Zahlung verlangen kann. Wenn also die Zahlung geleistet wurde, z.B. durch Abbuchung von einem Konto, PP oder KK, so dürfte die Klausel aus den AGB die Acdcrocker zitiert hat (ich habe jetzt keine Lust mit die ganzen AGB durchzulesen) also unwirksam sein.
 
Mustis schrieb:
Conrad hat aber auftragsbestätigungen versendet.
Hab ich auch nirgends gelesen.
Mustis schrieb:
im onlinehandel liegt die 2. willenserklärung des händlers nicht erst mit zusendung der ware vor
Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann durch den Händler - rechtlich völlig korrekt - sehr lange hinausgezögert werden. In den AGB ist meist der Zeitpunkt "Versand der Ware" angegeben. Fließt kein Geld, oder wird keines verlangt, geht sich das auch aus.
 
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Mustis schrieb:
Conrad hat aber auftragsbestätigungen versendet
Diese bestätigt nur den Eingang des Angebotes des Kunden beim Händler die Ware kaufen zu wollen und ist nicht automatisch eine Bestätigung des Händlers diese Angebot des Kunden auch anzunehmen.

Was viele nicht wisse: Ein Angebot im Onlineshop ist rechtlich kein Angebot des Händler an den Kunden die Ware zu kaufen, sondern wie die Auslage im Schaufenster als eine Aufforderung an den Kunden zu betrachten dem Händler ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben.
Ergänzung ()

bender_ schrieb:
Fließt kein Geld, oder wird keines verlangt, geht sich das auch aus.
Aber eben nur unter diese Voraussetzung, daher sind auch nicht alle Bestellungen gleich zu betrachten, es hängt eben von der Art der Bezahlung ab und davon ob ggf. schon Geld eingezogen also eine Zahlung geleistet oder zur Leistung der Zahlung aufgefordert wurde.
 
Eben. Das abs versand wurden kann man im hw luxx nachlesen, da diese automatosiert versendet werden, kann man zudem auch ohne dies nahezu von ausgehen.

Spielt ja auch nur bedingt eine rolle. Wenn conrad anfechtet, haben sie den vertrag ja auch gar nicht bestritten. Anfechten kann man nir einen bestehenden Vertrag. Und eine anfechtung muss umgehend nach bekanntwerdens des anfechtungsgrundes durchgeführt werden, das sind in deutscher rechtspraxis üblicherweise 10 tage. Conrad muss also keineswegs den fehler zwingend vor versendung der ab bemerkt haben um wirksam anfechten zu können.

Und 30€ und damit um mindestens ein viertel unter dem günstigsten konkurrenzpreis kann ein erkennbarer preisfehler sein. Es ist auch nicht zwingend nötig, dass ein Laie, hier der kunde, den preisfehler bemerken können muss. Auch das ist nicht notwendig um wirksam anfechten zu können. Genaugenommen ist es egal, eine anfechtung findet einseitig statt.

Holt schrieb:
Was viele nicht wisse: Ein Angebot im Onlineshop ist rechtlich kein Angebot des Händler an den Kunden die Ware zu kaufen, sondern wie die Auslage im Schaufenster als eine Aufforderung an den Kunden zu betrachten dem Händler ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben
Das ist im falle des onlinehandels bedingt richtig. Das invitatio ad overandum prinzip lässt aich in der rechtspraxis nicht 1zu1 vom ladengeschäft auf den onlinehandel übertragen. Bedingt du die besonderheiten des umgehend oder vorab zu tätigen bezahlens ist eine eindeutige zustimmung des händlers nicht unbedingt notwendig und dabei spielt es keine rolle, ob bezahlung per rechnung wtc. Möglocj gewesen wäre. Ich hatte vor kurzem das vergnügen mir dies von einem anwalt mit reichlich praxiserfahrung erläutern zu lassen. Die zahlung des kunden und eine ab des händlers werden regelmässig als zustimmung des händlers gewertet.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mustis schrieb:
. Wenn conrad anfechtet, haben sie den vertrag ja auch gar nicht bestritten.
Auch hier kommt es auf die Formulierung an und ich kennen jetzt nur diesen Ausschnitt:
shortex schrieb:
"Höchst vorsorglich erklären wir die Anfechtung Ihrer Bestellung gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 BGB wegen eines offensichtlichen Erklärungsirrtums"
Aus dieser Formulierung lässt sich aber wohl keine Anerkennung eines Vertrages ableiten. Da diese SSD normalerweise mindestens 149€ kostet hat und es außerdem keine andere 1TB SSD zu dem Preis gab, dürfte der Irrtum offensichtlich sein. Aber wie Mustis schon schrieb ist dies für den Widerruf auch gar nicht relevant.

Der Widerruf ist am ersten Werktag danach erfolgt, bei der Menge der Bestellungen kann man es Conrad wohl auch nicht ankreiden das diese nicht bei jedem zeitgleich erfolgt ist, offenbar gibt es da kein automatische Funktion dafür, von daher wird es schwer eine schuldhafte Verzögerung zu belegen.

Wer Ansprüche durchsetzen will, der sollte wie in Post #7 beschrieben wirklich nachweislich einen Schaden erlitten haben und dazu noch ein Zustandekommen des Kaufvertrags durch Einforderung der Pflichten des Käufers aus dem Vertrag (Bezahlung) belegen können.
 
Grundsätzlich ist dass Problem, dass sich auch die Rechtssprechung uneinig darüber ist, ob solche Klauseln (und in welcher Ausgestaltung auch immer) gegen den § 308 Nr. 1 BGB verstoßen.
Die "Anfechtungserklärung" kann meiner Ansicht nach nie, eine Annahme darstellen. Denn die Annahmeerklärung ist ja gerade die uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss.
 
wichtig ist auch das Wort "vorsorglich"
Sie bestreiten also das Vorhandensein eines Kaufvertrags.
Und falls das ein Gericht anders sieht und sie keine frisst verstreichen lassen wollen, wird vorsorglich noch der dann bestehende Kaufvertrag Angefechtet.

Ich würd mir da keine Hoffnungen machen, aber vielleicht kannst ja nen Gutschein raus schlagen.
 
Olunixus schrieb:
Da kann doch sonst jeder kommen und ein solches Angebot präsentieren, nur um es anschließend mit dieser Begründung nicht erfüllen zu müssen und mich ggf. auf teurere Produkte umzuleiten...
Das wäre vielleicht wettbewerbsrechtlich relevant, aber davon hast du als Käufer nichts.
 
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