dreister Computerladen

ruffy0

Cadet 3rd Year
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Nehmen wir mal an, man war Freitag bei einem Computerladen um sich bestimmte Teile im Wert von fast 1000Euro zu bestellen. Es wurde einem versprochen, dass die Teile Dienstag bzw. Mittwoch abholbereit wären (SPÄTESTENS). Nun teilt der Verkäufer allerdings (AUF NACHFRAGE) mit, dass es wohl doch erst Freitag wird. Dies ist aber unmöglich, da man Donnerstag schon längst auf einer LAN im Ausland sein möchte.

Problem ist, der Verkäufer hat bereits die Teile auf einer "Rechnung?" ausgedruckt mit der dicken Überschrift "BARVERKAUF".
Ich sagte auch bereits, dass ich die Teile nehmen würde.

Frage:
Bin ich rechtlich auf der sicheren Seite, wenn ich die Bestellung, die ja schon längst raus und die Ware auf dem Weg, storniere und mir woanders schneller meine Hardware hole ?
Geht im Grunde darum, ob der mündliche Kaufvertrag ohne Unterschrift hier gültig ist und inwiefern sich das nicht eingehalten Versprechen des Verkäufers darauf auswirkt.

Bitte um schnelle Hilfe
mfG ruffy
 
Selbstverständlich sind mündliche Verträge wirksam und wenn nicht gleichzeit vereinbart wurde, dass der Vertrag für dich mit der Lieferung am Montag "steht und fällt", dann kannst du natürlich nicht stornieren.
 
Und was ist jetzt bitte an dem Computerladen dreist?

Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Kaufvertrag gültig. Hat er es denn tatsächlich versprochen oder nur gesagt "ja in der Regel sind die Teile dann da"?

Ich denke hier wirds schwer eine genaue Aussage zu treffen. Ich würde einfach es mal auf dem freundlichen Wege versuchen, sprich du fährst am Donnerstag ins Ausland, brauchst bis dahin halt das Zeug und weil er nicht liefern kann würdest du gern zurück treten vom Kauf.

Wenn der Händler nett ist, dann wird er das machen. Die Frage ist natürlich auch wie oft du da kaufst und ob du ein Stammkunde bist. Je nachdem geht sowas eben per Kulanz des Händlers oder eben nicht. Rechtlich hast du ein Rückgaberecht aber du kannst ja erst etwas zurück geben wenn du es hast.
 
Die Frage ist doch, wer kann was wen beweisen? Kann der Verkäufer dir beweisen das du bestellt hast? Kannst du dem Verkäufer beweisen das ihr eine Lieferfrist vereinbart habt?
 
Dreist ist daran nichts, sondern einfach mal Pech gehabt.
Ihr habt einen Kaufvertrag und nur die beiderseitige Erfüllung steht noch aus.
Ein Rückgaberecht hast du beim vor Ort kauf nicht, ein Rücktrittsrecht steht dir im Moment auch nicht zu.
Du kannst nur die Lieferung abwarten oder eine angemessene Frist zur Erfüllung setzten, das bringt dir die Ware aber auch nicht schneller.
 
wenn ich Ware zum Mittwoch Bestelle, diese aber am Mittwoch nicht geliefert wird, dann hat der Verkäufer doch offenbar nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Fristen eingehalten.

Wenn der Verkäufer den Vertrag also nicht erfüllen kann, wieso soll der Kunde dann etwas Bezahlen?
 
Schon einmal in Deutschland gehört, dass bei verspäteter Lieferung die Zahlungspflicht des Käufers komplett entfällt?

Wohl nur in deutlich <1 Prozent aller Fälle, wo dies auch vertraglich so vereinbart wurde. Wurde dies hier vereinbart und falls ja, ist dies auch beweisbar?
 
Wenn ich einen versicherten Versand bezahle, möchte ich den erhalten. Wenn ich einen Expressdienst mit 24 Stunden Liefergarantie bezahle, möchte ich das in 24 Stunden haben. Wenn ich einen Computer kaufe, dessen Kauf ich mündlich, und bei dem die Regelung, dass er bis zum Mittwoch da ist mündlich abgeschlossen habe, dann muss der bis Mittwoch da sein.

Andernfalls könnte doch auch bei einer verspäteten Lieferung eine neue Verhandlungsbasis entstehen:
"Klar nehm ich das Zeug, für 10% weniger Geld. Und wenns erst am Freitag kommt, kein Problem, für 25% weniger Geld. Und am Montag können sie mir den Krempel schenken, nächste Woche Freitag müssen Sie aber zuzahlen."

Der mündliche Kaufvertrag ist genauso bindend wie die mündliche Zusage, ich würde also eher zu Post 5 und 7 tendieren.
 
Onkelhitman schrieb:
Der mündliche Kaufvertrag ist genauso bindend wie die mündliche Zusage, ich würde also eher zu Post 5 und 7 tendieren.
Nur das du in der Beweispflicht bist und den Beweis bringen musst, dass ein vertraglich expliziter Liefertermin ohne Verspätung vereinbart wurde. Es wird Aussage gegen Aussagen stehen.
 
@ThomasK_7: Deine Aussage ist nicht Allgemeingültig. Eine Entbildung von der Abnahmepflicht entsteht nur wenn ein Fix/Zweckkauf vorliegt. Damit ein solcher aber vorliegt muss der Käufer dem Verkäufer explizit klar machen, das bei einer nicht-rechzeitig-Lieferung das Interesse an dem bestellten Produkt komplet erlischt (zb. Lieferung am 06.03.13 fix!) oder aber der Zweck klar ist (Hochzeitstorte).
Liegt kein Fix/Zweckkauf vor, muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, in der der Lieferer Zeit hat seiner Lieferschuld nachzukommen. Erst wenn die Leistung nach der Frist nicht erbracht wurde, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Als angemessene Frist wird meist 1 Woche veranschlagt.
 
Da habe ich wohl in #8 mit meiner rhetorischen Gegenfrage missverständlich formuliert.

Natürlich gibt es keine Entbindung von der Zahlungspflicht, wenn dies nicht explizit vertraglich vereinbart wurde, was im Bestreitensfall zu beweisen ist. Mein Beitrag war eine direkte Reaktion auf die unrichtige Argumentation auf Beitrag #7.
 
florian. schrieb:
wenn ich Ware zum Mittwoch Bestelle, diese aber am Mittwoch nicht geliefert wird, dann hat der Verkäufer doch offenbar nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Fristen eingehalten.

Wenn der Verkäufer den Vertrag also nicht erfüllen kann, wieso soll der Kunde dann etwas Bezahlen?

baXus1 + ThomasK_7 haben alles weitere dazu gesagt.
Es muss ein fixer Termin vereinbart werden. Ein mündliches "es triff am Montag, spätestens am Dienstag ein" und ein Ausdruck einer Bestellbestätigung ist kein Fixkauf, ergo kein Rücktrittsrecht bei späterer Lieferung ohne vorherige fruchtlose Fristsetzung.
 
Die Vereinbarung eines fixen Liefertermines ist nicht ausreichend um bei Nichteinhaltung dieses Termines keinerlei Verpflichtung mehr zu haben.

Es muss vielmehr ein absolutes Fixgeschäft vorliegen, was baxus recht zutreffend beschrieben hat. Nur wenn die Leistung für den einen Teil nach der Frist absolut unbrauchbar ist und dies auch dem anderen Teil bei Vertragsschluss klar war, dann erlöschen die vertraglichen Hauptleistungspflichten nach dem Fixtermin.
 
kommt natürlich auf die Absprache an.
wenn ich Sage, dass ich die Ware bis zum Mittwoch Brauche und der VK sagt, dass ich es bis Mittwoch bekomme, dann ist (für mich) der Kauf ganz klar an das Datum gebunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie schon geschrieben, ein mündlicher Vertrag ist rechtsbindend, allerdings hättest du dann ein fixes Lieferdatum mit ihm vereinbaren müssen.

Ich würde versuchen mich im Guten mit ihm zu einigen.
 
@ice-breaker
Nur das du in der Beweispflicht bist und den Beweis bringen musst, dass ein vertraglich expliziter Liefertermin ohne Verspätung vereinbart wurde. Es wird Aussage gegen Aussagen stehen.

Bin immer noch für Post 5. Kann irgend einer der beiden Parteien denn irgendwas beweisen? Wenn der Verkäufer sich nicht an seine mündliche Absprache hält, im Zweifel ja für ihn gesprochen wird, weil nichts schriftlich festgehalten, warum sollte der Käufer sich an seinen mündlichen halten, im Zweifel für ihn? Man kann sich ja einigen, aber eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich, dass das Zeug am Mittwoch da ist, wurde nicht eingehalten. Ich persönlich würde mich daher in keinster Weise schlecht fühlen den "Kaufvertrag", der ja ansich erst entweder durch Übergabe, Geldübergabe oder Unterschrift besiegelt würde, anzufechten, weil der Verkäufer mir scheinbar auch sprichwörtlich nen Haufen setzt. Da würde ich zum einen nicht mehr hingehen, und zum Anderen wär der Kram für mich gestorben.

Er hätte diese Zusage ja nicht machen müssen. "Ich weiss nicht" ist eine ehrlichere Antwort als: "Ja klar" und dann klappts doch nicht. Genauso könnte man argumentieren: "Ok ich zahle" und nachher "Ok ich zahle aber nur die Hälfte, den Rest in Raten". Da kann nachträglich jeder sagen was er will.

Wo wir wieder bei Post 5 wären.
 
Noch ein aufgeregter Schreiberling. Ich glaub kaum das am Mittwoch "NICHTS" da ist. Kommt der RAM nicht oder WAS? Was ist nochmal deine Sorge?
 
@onkelhitman

Im Ausgangspost steht doch "Rechnung mit Barkauf" ergo gibt es etwas schriftl. und du als Käufer hast ein Problem den mündl. angeblichen Fixkauf zu beweisen. Wie schon 15 mal geschrieben, muss es beiden Partein klar sein, dass ein Fixkauf vorliegt. "Bis Mittwoch brauch ich das" reicht nicht! Und für den Käufer ist es am besten, wenn es schriftl. festgehalten wurde, sonst sind wir wieder bei deinem beliebten Post 5.

Dann kannst du dich noch so lange auf die Hinterbeine stellen und diskutieren, im Zweifel wirst du vor Gericht verlieren und treibst die Kosten nur in die Höhe.
 
blackraven schrieb:
"Bis Mittwoch brauch ich das" reicht nicht! Und für den Käufer ist es am besten, wenn es schriftl. festgehalten wurde, sonst sind wir wieder bei deinem beliebten Post 5.

Reichen würde aber theoretisch: "Bis Mittwoch brauch ich das, sonst brauche ich es gar nicht mehr". Da wissen wir allerdings nicht, ob der Threaderöffner das so gesagt hat. Spekulationen bringen da in der Tat wenig. ;)

Davon unabhängig hast du aber trotzdem damit recht:
und du als Käufer hast ein Problem den mündl. angeblichen Fixkauf zu beweisen.

Sind aber zwei paar Schuhe: Das Zustandekommen des Vertrages und die Nachweisbarkeit des Zustandekommens
 
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