dreister Computerladen

Nehmen wir mal an, man war Freitag....
Wenn klar vom Kunden die Aussage kommt, er benötigt die Leistung oder Artikel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist es die Frist.
Begründet er noch diese Aussage mit der Angabe einer LAN als Termin, dann gewichtet er sein Vorhaben und Lieferungszeitpunkt seiner Bestellung.
Verkäufer hat die Aufgabe mitzudenken, statt stupide Rechnungen auszustellen.
Er hat mindestens 2.5 Jahre Verkauf gelernt und steht in der Pflicht bei Ungenauigkeiten nachzufragen.
Ebenso sollte der Kunde sein Anliegen ohne Spekulationen und Annahmen klar aussprechen, ohne umbedingt die Fachausdrücke zu kennen.

So einfach ist es.
Entweder der Verkäufer ist sich seiner Pflichten bewusst und wird unter Umständen bei sehr kurzfristigen Lieferverträgen anfallende Umkosten verlangen die in seiner Mehrarbeit und Lieferung begründet sind, oder er lässt es sein.

Das setzt auch eine klare Kaufberatung voraus und die Fähigkeit sich mit dem Kunden optimal auf die benötigten und erhältlichen Artikel einzugehen. Bekommt er Ware selbst vom Großlager, ruft auch direkt dort an, sollte seine Warenwirtschaft nicht sekundengenau aktualisiert.
Erhält er Ware vom Großhändler, so auch mit der Absprachemöglichkeit des Kunden Alternativprodukte bei Nichtverfügbarkeit zu bestellen.
Es fallen noch Einbau und Testzeit ein die zu beachten sind.
Was ist bei Defekten?
Über höhere Macht eines Geistesblitzes spekuliere ich mal jetzt nicht.;)

Ihr reitet euch über die Lieferfristenrhetorik völlig in ein Abseits. Servicewüste sage ich dazu.

Einerseits funktioniert die Industrie seit je her mit festen Lieferterminen, damit die Produktion nicht ausfällt und Kosten enstehen, aber zwischen Groß-, und Einzelhandel scheint es zum Endkunden hin mit einem Schulterzucken wieder egal zu sein. Zweiklassenwirtschaft ist das.
 
Es geht hier nicht um das persönliche Empfinden von Laien, sondern um die Rechtslage und die ist so, wie ich sie geschildert habe.

Die bloße Vereinbarung eines genauen Termines ändert im deutschen Schuldrecht nichts an der weiterhin bestehenden beidseitigen Leistungsverpflichtung.

Die angesprochene Beweisproblematik ist natürlich ebenfalls relevant.
 
@Der Nachbar

Spekulationen um Spekulationen, du weißt ja gar nicht wie fachlich korrekt das Verkaufsgespräch abgelaufen ist und wie ungenau oder unverständlich sich der Käufer dargestellt hat. Hier hast du nur die eine Meinung vertreten... Auch der Käufer hat ebenfalls Pflichten und sich nicht nur auf seinen Laienstatus berufen wenn was falsch läuft als er es sich gedacht hat.


Der Nachbar schrieb:
Einerseits funktioniert die Industrie seit je her mit festen Lieferterminen, damit die Produktion nicht ausfällt und Kosten enstehen, aber zwischen Groß-, und Einzelhandel scheint es zum Endkunden hin mit einem Schulterzucken wieder egal zu sein. Zweiklassenwirtschaft ist das.

Liegt wohl an dem volatilem Verhalten des Endverbrauchers. Das ist wie die Wettervorhersage, heute so, morgen so und übermorgen weiß es keiner. Prozesse zu planen ist dagegen 2 Klasse Mathematik 1x1.
 
2 Seiten Diskussion über Firlefanz.

@TE

Du hast einen mündlichen Vertrag abgeschlossen, beweispflicht liegt immer bei demjenigen, dem was am abgeschlossenen Vertrag nicht passt.
Wenn auf diesem Lieferschein nicht zwingend "Abholbereit bis spät. Mittwoch 6.3." o.ä. steht, kannst du NICHT zurücktreten, sondern musst die Ware kaufen, da du sicher nicht beweisen kannst, dass der Verkäufer das zu dir gesagt hat.

Deshalb für die Zukunft: Immer einen schriftlichen Kaufvertrag bei höherpreisigen Waren aufsetzen mit der Forderung gewünschte Termine einzuhalten.


aber wie wäre es, einfach mal nachzufragen? Denn wenns bis frühestens 8.3. nix wird, wird die Ware bestimmt noch nicht weggeschickt worden sein. Reden hilft meistens.
 
Zuletzt bearbeitet:
Selbst die Formulierung "Abholbereit bis spät. Mittwoch 6.3." hätte dir da nicht geholfen. Da "spätestens" keine Fixklausel ist. Ergo Rücktritt vom Vertrag nur nach Fristsetzung. ;)
 
Es hätte z.B. direkt noch vermerkt werden können, dass ansonsten kein rechtskräftiger Vertrag zustande kommt (= sonst kein Kauf durch Kunden). Und fertig.
 
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