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Admiral
- Registriert
- Okt. 2008
- Beiträge
- 8.859
Du zitierst es doch sogar wörtlich, ich relativiere die Verständlichkeit der DSGVO im Bezug auf andere Rechtstexte und nicht so wie du es schreibst als absolute Aussage. Absolut verständlich werden viele Gesetze kaum werden, da sehr oft Interessenabwägungen möglich sein sollen und die Gesetze unscharf auch all jene Entwicklungen miterfassen sollen die dem Gesetzgeber nicht vollkommen bewusst waren oder aufgrund (technischer) Entwicklung nicht abzusehen waren.
Bei der DSGVO ist ja dann wie gesagt recht simpel. Schutzrecht ist klar definiert, Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung sind geregelt. Haarig wird es oftmals erst, wenn man sich unbedingt auf "brechtigtes Interesse" beziehen will. Da ist man dann voll im Bereich der Interessenabwägung drin.
Und das mit dem KunstUrhG sehe ich auch halbwegs entspannt. Genau dieses Gesetz gibt ja einen sinnvollen Rahmen vor.
Bei der DSGVO ist ja dann wie gesagt recht simpel. Schutzrecht ist klar definiert, Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung sind geregelt. Haarig wird es oftmals erst, wenn man sich unbedingt auf "brechtigtes Interesse" beziehen will. Da ist man dann voll im Bereich der Interessenabwägung drin.
Und das mit dem KunstUrhG sehe ich auch halbwegs entspannt. Genau dieses Gesetz gibt ja einen sinnvollen Rahmen vor.