ThomasK_7
Vice Admiral
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So viele weltfremde Antworten hier im Thread!
Als ob die DSGVO vor dem staatlichen Zugriff auf die gespeicherten Daten schützen soll.
Das macht sie explizit nicht (DSGVO § 23 und § 25 u.a.).
Auch wegen der Speicherung außerhalb der EU gibt es eine Lösung, den Privacy Shield
Aber das was für die Frage im Eingangspost zählt ist doch die rechtliche Einordnung und die besagt, auch MS365 u.a. sind immer noch DSGVO-konform. Sie genügen einer gesetzlichen Norm, der DSGVO, so lange, bis die oberste Rechtsprechung etwas anderes besagt und selbst wenn höchstrichterlich etwas entschieden wird, gibt es wieder Übergangsfristen, bis wann Abhilfe zu schaffen ist.
Nur wenn man aus Datenschutzgründen mehr wie die gesetzliche Norm will, dann lohnt sich ein eigener Server.
Aber wenn ich schon lese, dass es nicht viel kosten darf und auch keiner genügend IT-Kenntnisse hat bzw. man sich nicht von lediglich einem aus dem Verein entsprechenden Kenntnissen abhängig machen will, dann scheiden doch die ganzen Tipps mit eigenem gemietetem eigenen Server doch auch schon aus.
Es wird etwas für Mitgliederverwaltung und Fotos gesucht. Nichts außergewöhnlich Gespeichertes also.
Euer Geburtsdatum und IBAN hat schon jeder Onlineshop und für die Fotos erteilen die Vereinsmitglieder ja auch stillschweigend oder per Datenschutzerklärung Ihre Erlaubnis. Mit so einer vereinsinternen Datenschutzerklärung kann man sich auch rechtlich intern absichern, falls man dies möchte. Ich selbst sehe selbst dies als entbehrlich an, sofern man sich an die DSGVO halten möchte. Niemand als Datenverwender muss sich extra absichern, wenn man nicht für Dritte Daten der eigenen Vereinsmitglieder speichert (DSGVO §1) oder Dinge im Internet veröffentlicht.
Als ob die DSGVO vor dem staatlichen Zugriff auf die gespeicherten Daten schützen soll.
Das macht sie explizit nicht (DSGVO § 23 und § 25 u.a.).
Auszug aus §23 DSGVO schrieb:Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn....
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,...
Auch wegen der Speicherung außerhalb der EU gibt es eine Lösung, den Privacy Shield
Ok, es gibt fundierte/berechtigte Kritik an diesem Abkommen mit den USA.link schrieb:Die DSGVO verbietet in den Artikeln 44 bis 49 explizit die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU (sogenannte „Drittländer“), wenn nicht im Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt wurde.
Nach diesen beiden gescheiterten Anläufen hat die EU-Kommission im Jahr 2023 mit den USA das sogenannte EU-US Data Privacy Framework als informelle Vereinbarung für den elektronischen Datenaustausch abgeschlossen. Dieser Rahmen soll die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in den USA feststellen, wenn sich die betreffenden Cloud-Dienstleister beim US-Handelsministerium durch eine Selbstzertifizierung legitimieren. Für EU-Bürger bietet das Abkommen zudem einen marginal verbesserten Rechtsschutz.
Das EU-US Data Privacy Framework unterliegt jedoch ebenfalls substantiierter Kritik. So hat das EU-Parlament bereits im Jahr 2023 eine Resolution mit 306 Ja- zu 27 Nein-Stimmen verabschiedet, welche die Konformität der neuen Rahmenvereinbarung mit dem bestehenden EU-Recht anzweifelt. Vor allem seien EU-Bürger nicht ausreichend gegen die Massenüberwachung durch die US-Nachrichtendienste geschützt.
Aber das was für die Frage im Eingangspost zählt ist doch die rechtliche Einordnung und die besagt, auch MS365 u.a. sind immer noch DSGVO-konform. Sie genügen einer gesetzlichen Norm, der DSGVO, so lange, bis die oberste Rechtsprechung etwas anderes besagt und selbst wenn höchstrichterlich etwas entschieden wird, gibt es wieder Übergangsfristen, bis wann Abhilfe zu schaffen ist.
Nur wenn man aus Datenschutzgründen mehr wie die gesetzliche Norm will, dann lohnt sich ein eigener Server.
Aber wenn ich schon lese, dass es nicht viel kosten darf und auch keiner genügend IT-Kenntnisse hat bzw. man sich nicht von lediglich einem aus dem Verein entsprechenden Kenntnissen abhängig machen will, dann scheiden doch die ganzen Tipps mit eigenem gemietetem eigenen Server doch auch schon aus.
Es wird etwas für Mitgliederverwaltung und Fotos gesucht. Nichts außergewöhnlich Gespeichertes also.
Euer Geburtsdatum und IBAN hat schon jeder Onlineshop und für die Fotos erteilen die Vereinsmitglieder ja auch stillschweigend oder per Datenschutzerklärung Ihre Erlaubnis. Mit so einer vereinsinternen Datenschutzerklärung kann man sich auch rechtlich intern absichern, falls man dies möchte. Ich selbst sehe selbst dies als entbehrlich an, sofern man sich an die DSGVO halten möchte. Niemand als Datenverwender muss sich extra absichern, wenn man nicht für Dritte Daten der eigenen Vereinsmitglieder speichert (DSGVO §1) oder Dinge im Internet veröffentlicht.
Stiftung Datenschutz schrieb:Eine Einwilligung der betroffenen Person muss in den Fällen eingeholt werden, in denen die Verarbeitung weder zur Durchführung des Mitgliedsvertrags noch aufgrund berechtigter Interessen des Vereins oder einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. Aufbewahrungspflichten) erforderlich ist.
Beispiel Dies ist in der Regel bei Fotoaufnahmen und/oder Einstellen der Fotos auf die Vereinswebseite der Fall. Auch für das Aufbewahren von Daten nach Ende der Mitgliedschaft ist unter Umständen eine Einwilligung erforderlich.