eBay-Ärger mal anders rum! Tipps?

@law:

Man oh man, das klingt ja als wenn ich direkt ´nen Brief von ´nem Anwalt bekomme.

Aber eins verstehe ich nicht. Warum soll er mir schreiben was defekt ist:
Aus diesem Grund ersuche ich Sie nochmals eine genaue Auflistung bzw Sachverhaltsdarstellung, der von Ihnen beschriebenen Unzulänglichkeiten des Produktes an folgende Emailadresse zu übermitteln

Dann zählt er mir das nochmals auf und dann? Stehe ich da nicht wieder genauso da wie nach der letzten Mail oder hab ich da was falsch verstanden?
 
Mag sein, dass er noch mal alles so hinschreibt, aber die Chancen stehen gut, dass er wieder was Neues „dazu erfindet“ oder die Sache anders beschreibt. Falls dies zutrifft, kannst dir ein Bild von dem Verkäufer machen und seine Aussagen als haltlos abweisen, da sie sich in keiner Weise mit den zuerst bezeichneten Mängeln decken.

Wichtig ist nur wie die Antwort in ihrer Gesamtheit lautet, weniger die Beschreibung der Mängel.

Ich glaube ja, der Käufer will sein Geld zurück weil er sein Interesse an der Sache verloren und dem Kaufpreis nachtrauert. Hätte das Gerät wirklich einen Mangel würde er sicher nicht nach einer einvernehmlichen Lösung trachten, wenn’s kaputt ist dann gibt’s kein Geld bzw Geld zurück. Falls er jedoch nach dieser „Hinhalte-Taktik“ immer noch nett und lieb ist, brauchst dir – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9% :D) – keine Sorgen machen, dass er rechtliche Schritte unternimmt.
Außerdem geht es sicher nicht um eine große Summe, also kannst dir ausrechnen, dass ein Gerichtsverfahren mit erheblichen Kosten auf seiner Seite verbunden wäre.

Ein Betrug kann aufgrund der Sachlage schwer/nicht nachgewiesen werden (hiebei, könnte er sie Kosten für Anwalt und Verfahren sparen, weil die Anklage der Staat – Staatsanwalt – übernimmt).

Möglich ist ein Zivilverfahren, dabei muss er jedoch einen Schriftsatz bei Gericht einbringen (von einem Anwalt wären das Kosten von rund € 70-100; selber geschriebenes kannst leicht zerpflücken ;) ). Danach noch die Gerichtkosten bei Einbringung (da gibt’s Pauschalkosten, keine Ahnung für BRD; Streitsummen abhängig). Und die Kosten des Verfahrens falls er verliert = Prozesskostenrisiko.
Also wenn er das alles auf sich nimmt ohne echte Mängel, dann kannst ihm nicht helfen.

Auf der anderen Seite, wennst verlierst – Richter sprechen nicht immer Recht! – können es schnell mal 500-1000 Euro werden! Aber keine Angst, wenn du wirklich eine Klage zugestellt bekommst dann kannst noch immer nachgeben und die Sache günstig und einvernehmlich lösen. Warte zuerst mal die Antwort ab …

Hast die Seriennummer des verkauften Geräts bzw die vom Akku um im Ernstfall nachzuweisen, dass es sich nicht um das von dir verkaufte Gerät handelt? (Kassenbon ähnliches?)

Da heißt bereite dich ordentlich vor (Zeugen, die bestätigen, dass das Produkt voll funktionstüchtig war; Kassenbon oder ähnliches, etc) damit du seine Antwort umfassend kontern kannst.
 
Also ich hatte kurz Zeit um im BGB zu stöbern um mich und andere hoffentlich schlauer zu machen (in D ist es halt ein wenig anders als in Ö, aber nix grundlegend verschieden).

So das hab ich raus gefunden:

Du hast mit dem Verkäufer vereinbart die Sache per Post zu übersenden (=Versendungskauf §447 BGB). Damit geht die Gefahr (einer Beschädigung etc) an den Verkäufer über sobald du die Sache der Post übergibst! Die Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat (§434 BGB).

Zeigt sich jedoch 6 Monate nach Gefahrübergang (sprich Aufgabedatum) ein Mangel, so wird angenommen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hat, außer die Vermutung ist aufgrund der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dh es liegt in dem Fall an dir nachzuweisen, dass der Mangel zur Zeit der Gefahrübertragung nicht bestanden hat (=Beweislastumkehr gem §476 BGB)! Der Verkäufer braucht nur behaupten, dass ein Sachmangel schon bestanden hat.
Wenn du also genügend Beweise (Zeugen, etc) hast, dass du dieses Produkt frei von Mängeln zur Post gebracht hast und dies überzeugend darlegen kannst, hast kein Problem.

Zum Haftungsausschluss gem §444 BGB – du hast doch Garantie usw. ausgeschlossen, somit müsste er dir nachweisen, dass du den Mangel arglistig verschwiegen hast. Somit wären wir wieder beim Thema: die Sache wurde mangelfrei an die Post übergeben. :D

Falls jemand eine andere Meinung hat, bitte ausbessern ;)
 
Dann werde ich mal die von dir verfasste Antwort übernehmen und dann wollen wir mal gucken. So wie bisher, wird er erst wieder Sonnabend antworten.

Vielen Dank erstmal an alle für die Tipps und ich melde mich sobald ich Antwort erhalten habe.


edit:
Hab ich noch vergessen zu schreiben. Garantie hab ich natürlich nicht, dafür ist das Gerät viel zu alt. Ich habe es selber bei eBay ersteigert gehabt, neben drei anderen Notebooks. Für eins (Toshiba 3490CT) hab ich mich dann entschieden gehabt und die anderen drei halt wieder bei eBay versteigert.
 
Zuletzt bearbeitet:
law schrieb:
Du hast mit dem Verkäufer vereinbart die Sache per Post zu übersenden (=Versendungskauf §447 BGB). Damit geht die Gefahr (einer Beschädigung etc) an den Verkäufer über sobald du die Sache der Post übergibst! Die Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat (§434 BGB).

Zeigt sich jedoch 6 Monate nach Gefahrübergang (sprich Aufgabedatum) ein Mangel, so wird angenommen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hat, außer die Vermutung ist aufgrund der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Gilt das nicht nur bei normalen Verkäufen sondern auch bei privaten Dingern wie bei eBay?
 
@ Marco 123:
Es ist schwer zu sagen, ob die Karten Fälschungen sind oder nicht. Vielleicht hat der Typ auch einen Bekannten, der mit dem Kartenverkauf zu tun hat und hat sich so 'ne Ladung besorgt. Genau so gut können die Karten aber auch Fälschungen sein.
Ich würde im Zweifel lieber auf das Geschäft verzichten, dann gibt's auch keinen Ärger. Andererseits kannst Du auf jeden Fall über die Auktion nachweisen, die Karten gekauft zu haben, wenn der Verdacht der Fälschung auf Dich fallen sollte. Nur das nützt Dir auch nichts mehr, wenn man Dich zum Spiel nicht in's Stadion gelassen hat.

Gruss,
the Interceptor
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Bestimmungen des BGB gelten selbstverständlich für Kaufverträge (also 2-seitige Verträge im Allgemeinen) zwischen Privatpersonen, eventuell abweichende Bestimmungen bei Verträgen zwischen Unternehmer und Konsument (und nicht umgekehrt ;)) bzw Unternehmer und Unternehmer sind dem HGB zu entnehmen, in dem Fall aber irrelevant.

Auch dieser „Ebay-Kauf“ ist ein Kaufvertrag und unterliegt somit den geltenden Bestimmungen des BGB, wenn es sich um Privatpersonen handelt.

Zum Thema Versandkauf:
der Verkäufer muss lediglich mit der Art des Versands einverstanden sein und schon geht die Gefahr bei Abgabe an die Spedition (oder eben Post) an den Käufer über. Na ja, die wenigsten rechnen damit und glauben, dass die Sache erst übernommen ist, wenn sie sie in der Hand haben. Leider nicht, kann ich nur sagen.

Beim nächsten Mal also gar nicht darauf hinweisen die Sache bei Ankunft auf Schäden zu kontrollieren (für solche Schäden haftet du eh nicht mehr!), sondern vielleicht sogar eine Transportversicherung vorschlagen.

Wie viel verscheuerst du eigentlich bei ebay? Musst aufpassen, dass du nicht bald „Unternehmer“ angesehen wirst, dann ist mehr Vorsicht angesagt.

Edit#1:
Wow! Ich hatte mir grad mal ein/zwei Stunden Zeit genommen um die deutsche Rechtslage zu erkunden und hab voll ins Schwarze getroffen.
Sorry, muss mir selber ein wenig auf die Schulter klopfen ;)
Alle bisherigen rechtlichen Angaben kann ich also nun als 100%ig richtig einstufen ... dafür gibts auch eine Garantie :D :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin moin,

wollt nur mal ´ne Zwischenmeldung geben.
Sonnabend ist vorbei und bis heute kam noch keine Mail. Auch auf dem Postweg kam noch nichts.
Da ich aber immer vom schlimmsten Fall ausgehe warte ich mal noch bis nächsten Sonnabend ab ob was passiert.
 
Lasst uns zu ihm fahren und ihm ein Angebot machen, das er nicht abschlagen kann :D

Nein ich hatte vor kurzem auch das Problem. Alles wäre angeblich kaputt und würde nicht funktionieren. Er hatte dann direkt seinen Anwalt eingeschaltet und ich hab das auch getan. Dann habe ich dem Anwalt alles beschrieben und der hat dann mal einen Brief weggeschickt. Seitdem habe ich nichts mehr gehört.

Ich sollte die Ware bis zum 1. August komplett neu im Zustand "Wie Neu" zurückerstatten. Ich hatte aber nicht Wie Neu geschrieben.

Kannst jetzt vllt. auch das Glück haben, das er sich nicht mehr meldet. Kannst du denn beweisen, dass das was du verkauft hast, denn noch in Ordnung war? Aufnahmen oder Dritte Personen? Die können dann schon mal ganz Hilfreich sein
 
Wie ich schon schrieb. Ich kann lediglich bezeugen lassen das das Gerät in einen einbahnfreien Zustand war.
 
brenner schrieb:
einbahnfreien Zustand

Mit dem Wort hast du aber irgendwie Probleme :D

ein|wand|frei

ein|wand|frei <Adj.>: 1. a) keinen Anlass zu Beanstandungen gebend; in tadellosem Zustand; ohne Fehler od. ...

Quelle: Duden: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden. 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: Dudenverlag 1999.

Es kommt von "ohne Einwand" - so kann man sich es doch gut merken. ;)

P.S. Sry für den kurzen Exkurs :)
 
also mal ganz logger sac h ihm einfach du würdest ihn anrufne von ihm nummer geben lassen ihm anrufen von telefonzelle oder so mit ihm klären wegen dem notebook und dann wenn er es immer noch nicht einsieht einfach nicht mehr drauf reagieren denn das recht hast du ja schliesslich auf deiner seite
 
@flowy:

Ja danke!!!

Das Problem hatte ich am Anfang des Threads schonmal gehabt. Einmal falsch gelernt/verstanden und für immer drinnen.

Mir selber fällst ja nicht mehr auf.
 
Um "law" noch zu ergänzen...

der "berühmte Satz" bei Ebay unter vielen Auktionen "neues EU Recht, Garantie und Gewährleistung deswegen ausgeschlossen" ist immer gern genommener Unsinn. Einer hat damit angefangen, alle anderen schreiben ohne nachzudenken ab.

Kurze Aufklärung. Es gibt kein neues EU Recht. Die Bundesrepublik hat nur mit ihrem neuen Schuldrecht vom 01.01.02 eine alte EU Richtlinie (2 Jahre Gewährleistung) umgesetzt. Desweiteren wird "Gewährleistung" und "Garantie" ständig durcheinandergehauen. Beides ist nicht dasselbe. "Gewährleistung" ist Pflicht, "Garantie" freiwillig. Ein Händler gibt "Gewährleistung", der Hersteller "Garantie".

Nun das Wichtigste...eine Privatperson braucht und kann natürlich keine Garantie bei Ebay oder sonstwo geben. Dies hat das BGB ausgeschlossen. Logisch. Ich verkaufe als Privater eine 500 Euro Grafikkarte. Die geht nach 3 Monaten wegen Materialfehler kaputt. Soll ich als Privater dann eine 500 Euro Karte als Ersatz liefern ? Völlig ausgeschlossen. Sieht das BGB auch so. Aber..als Privater kann ich auch bei Ebay Gewährleistung nicht ausschließen. Warum der oben genannten Ebay Satz deswegen für Rechtskundige lustig ist erklär ich kurz...

"Gewährleistung" heißt wie "law" schon aus dem BGB zitiert hat, dass ich als Privater dafür sorgen muss, dass die Ware im vereinbarten Zustand an die Spedition (Gefahrenübergang) übergeben werden muss. Das kann niemand ausschließen. Täte man das, sagt man damit im Umkehrschluß, dass man vorhat, in der Auktion als funktionierend beschriebene Ware als defekte Ware zu versenden, denn schließlich will man die Funktion bei Verkauf/Gefahrenübergang nicht mehr gewährleisten. Ergo..würden viele das so meinen was sie bei Ebay schreiben, täte ich bei keinem Privaten mehr kaufen ;). Und in der Tat muss man als Privater auch bis zu 2 Jahre Gewährleistung geben. Aber das nicht etwa nach Versand sondern davor !

Beispiel:

Am 10.08.04 verkaufe ich als Privater eine Grafikkarte. Der Käufer bittet mich, diese Karte erst am 17.07.06 zu ihm zu schicken. In diesem Fall muss ich bis 17.07.06 gewährleisten, dass die Karte im wie in der Auktion beschriebenen Zustand bleibt. Schicke ich aber wie üblich die Karte bereits am 15.08.04 ab, endet meine Gewährleistung mit dem Gefahrenübergang (Übergabe an Spedition) am 15.08.04 und nicht etwa erst am 10.08.06.

Der vorliegende Fall ist ziemlich heikel. Man könnte vermuten, dass der Käufer nachträglich den Preis drücken will und Fehler reklamiert die nicht vorhanden sind und vom Verkäufer nicht verifiziert werden können. Als Verkäufer bleibt einem nicht viel....zunächst mal ist der Käufer in der Pflicht. Er muss nachweisen, (nur der Spruch dass es so ist reicht nicht) dass der von ihm reklamierte Mangel arglistig verschwiegen wurde, sprich dem Verkäufer im Moment des Kaufes bekannt war, aber nicht erwähnt wurde. Der sagt ja, dass alles o.k. war. Sollte der Fehler bspw. auch durch unsachgemäßen Transport entstehen können, ist der Käufer dumm dran. Kann er aber arglistige Täuschung nachweisen, ist man als Verkäufer in Schwierigkeiten, denn jetzt braucht man Zeugen, die erstens die Funktion bestätigen und dies bis zum Gefahrenübergang bezeugen können. Dürfe schwierig werden.

Es gibt aber noch eine Möglichkeit, eine negative Bewertung zu vermeiden. Bitte ihn die Ware auf deine Kosten (das muss sein) an Dich zurückzusenden. Du checkst das Teil durch und schaust, ob da wirklich was defekt ist. Falls ja und der Defekt ist nicht durch den Käufer verursacht, würde ich den Kaufpreis zurückerstatten oder wenn es möglich ist, reparieren und wieder zurücksenden. Der Käufer hat zwar ein Problem, dass erstmal die Ware weg ist und sein Geld auch, aber er hat ja Belege dafür was abgelaufen ist. Ausserdem....wenn er so auf Mängelfreiheit besteht, kann er doch nichts dagegen haben, wenn Du dich um die Beseitigung derselbigen bemühst. Kritisch wird es aber wieder, wenn Du feststellst, dass der Käufer an dem Gerät manipuliert hat. Dann müssen Sachverständige und Anwälte ran, weil dass dann höhere Wellen schlägt. Du kannst auch auf stur schalten..Ergebnis ist, dass der Käufer mit Anwälten kommt und natürlich eine negative Bewertung reindrückt.
 
@Tomy:

Danke für den zusätzlichen Exkurs. Ich lerne gerne dazu.
Das der Zusatz "Laut neuem EU-Recht......." Unsinn ist habe ich schon sehr oft gelesen. Du wirst aber verstehen das ich, als Privatperson, die einfach öfter mal Teile bei eBay kauft und verkauft im Pool mitschwimme und lieber solche Sätze mitreinnehme, da ich mich weder genau im Recht auskenne noch solches gelernt habe.
Wie gesagt, da oute mich gerne als Mitläufer der es anderen gleich tut weil er nicht weiß wie´s richtig ist bzw. ob´s unnötig ist.
 
Der Satz mit dem EU-Recht steht bei mir in jedem Angebot, was ich versteigere. Ist eine Art Absicherung, denn als Privatperson ist man, soweit ich weis, nicht verpflichtet sich mit den erforderlichen Gesetzten etc. auseinanderzusetzten, bzw. diese zu kennen. Ob es nun so ein EU-Gesetz gibt oder nicht, spielt keine Rolle, wichtiger ist das was dahinter steht :) (keine Garantie, Rücknahme etc.).
 
@ Tomy

Beispiel:

Am 10.08.04 verkaufe ich als Privater eine Grafikkarte. Der Käufer bittet mich, diese Karte erst am 17.07.06 zu ihm zu schicken. In diesem Fall muss ich bis 17.07.06 gewährleisten, dass die Karte im wie in der Auktion beschriebenen Zustand bleibt. Schicke ich aber wie üblich die Karte bereits am 15.08.04 ab, endet meine Gewährleistung mit dem Gefahrenübergang (Übergabe an Spedition) am 15.08.04 und nicht etwa erst am 10.08.06.

Sorry, aber da muss ich dir widersprechen, dies ist keine Ergänzung meiner Aussage, sondern ein "gänzliche Verfehlung"!
Du sprichst hier explizit den Versendungskauf gem §447 BGB an, der dort beschriebene Gefahrübergang hat keine Auswirkung auf die Gewährleistung. Wäre dies der Fall braucht niemand mehr im Onlineshop kaufen, da die Gewährleistung von 2 Jahren so gut wie nicht mehr möglich ist.
Auch wenn du eine Sache per Post oder ähnlichem versendest gilt die gesetzliche Gewährleitung 2 Jahre ab Verakuf und endet nicht mit Übergabe bei der Post!

Auch die Aussage, dass eine Privatperson keine Garantie geben kann ist gänzlich verfehlt.
Garantie ist eine freiwillige Leistung die jeder geben kann, wenn er will. Dh auch die Händler geben diese freiwillig, weil sie eben damit klarstellen wollen, von ihrem Produkt überzeugt zu sein!

Das mit dem "neuen EU-Recht" stimmt, es ist unsinnig und überflüssig. Jedoch unter der Berücksichtigung, dass selten wirklich gefinkelte Rechtsprobleme das Leben bei ebay schwer machen -> schaden tuts nicht ;)
Und wie ALCx gesagt hat: wichtig ist der Sinn dahinter.

@ALCx:
Wie heisst es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Du hast recht, die Gesetze musst nicht kennen (zumindest solange du nicht Unternehmer bist), aber deswegen darfst trotzdem nicht dagegen verstoßen. :p

Was ebay (kleine Onlineshops ;) @ Brenner) angeht-> ich werd mal ein 1x1 dazu erstellen und auf kleine Fragen eingehen, ok?!

EDIT #1:
MAn glaubt oft nicht, welche Wunder die richtigen Worte in einem Schreiben bewirken können ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Rep1ay schrieb:
Statt "heil": unversehrt und ohne Defekte. Das mit dem Postweg lass raus, da du für eben diesen Haftest. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt erst nach Übergabe der Ware. Sprich für den Transport trägst du die Verantwortung.

Aber hier gibt es bestimmt noch ein paar Leute die sprachlich versierter sind als ich und die Dir noch ein paar Tips geben können.

Das mit der Haftung für den Versand ist rechtlich auch klar definiert.

Bei Privatauktionen geht das Versandrisiko bei Abgabe der Sendung an das Transportunternehmen auf den Käufer über.
Bei Gewerbetreibenden bleibt das Versandrisiko beim Verkäufer.

Aber da die hier Beschriebene Ware als Paket verschickt wurde ist es ohnehin gegen Verlust oder Beschädigung versichert.
 

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