EBAY Funktionierende Ware verkauft - lt. Käufer Ware defekt

attila7

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Mal angenommen, man verkauft eine Drohne, die Original-Propeller wurden vom Verkäufer gegen andere ausgetauscht, die Drohne ist noch ein halbes Jahr alt.
Nun behauptet der Käufer, dass sie beim ersten Ausprobieren defekt ist, schickt sie nach einem Telefonat mit mir ein, da ja Garantie drauf ist und muss dann doch die Reparatur zahlen, da ein Originalteil entfernt wurde.
Der Kostenvoranschlag dafür läuft auf den Käufer.
Wer haftet`?

Verkauft wurde sie als gebraucht, mit dem Hinweis darauf, dass andere Propeller verbaut wurden. Es gab kein Hinweis auf Garantie und Rücknahme war als ausgeschlossen beschrieben.

Ich bin Privatverkäufer.

Über Antworten würde ich mich freuen....

Der Käufer hat per überweisung bezahlt

Noch ein Nachtrag: positive Bewertung gab es auch : super schnelle Lieferung ,alles Top, sehr gerne wieder

In der Beschreibung des Artikels war folgender Nachtrag enthalten:

Die Beschreibung der Artikel wird nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, es kann jedoch passieren das versteckte Mängel auftreten, oder etwas übersehen wurde, da es sich in aller Regel um Gebrauchtware handelt. Diese Tatsache berechtigt nicht um Rückgabe oder Geldersatz, mit ihrem Gebot geben Sie ihr Einverständnis dazu. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung / Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Beachten Sie bitte folgende Verkaufsbedingungen und stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes: Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, das bedeutet, mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung / Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Das Versandrisiko geht bei unversicherten Lieferungen zu Lasten des Käufers. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.


Über Meinungen bin ich dankbar
 
Das Risiko trägt meiner Ansicht nach der Käufer .

Er wurde über den zustand des Objekts umfassend informiert.

gruß tomtom
 
wenn du in deiner artikelbeschreibung nicht auf eine restgarantiezeit hingewiesen hast, hat leider der käufer pech gehabt.
du hast beschrieben, dass die propeller gegen andere ausgetauscht wurden und hast damit ja auch nichts verheimlicht.
in deinem nachtrag hast du außerdem darauf hingewiesen, dass der artikel so gekauft wird, wie er angeboten wird.
somit solltetst du aus dem schneider sein.

für den käufer ist es trotzdem sehr ärgerlich, dass er etwas gekauft hat, was letztendlich nicht funktioniert.
vielleicht kannst du ja einen kompromiss mit ihm finden.
 
problematisch dürfte aber sein und das wird auch derknackpunkt werden das er eine funktionierende drohne verkauft hat, laut käufer ist sie aber defekt
warum wieso weshalb ist ja erstmal egal, und dem hersteller nach scheint das ja auch zu stimmen
 
Solltest du eine "funktionierende" Drohne verkauft habe, die aber nicht funktioniert könnte der Käufer diese zurückgeben. Sprich, wenn du sie als "funktionstüchtig" etc. beschrieben hast, nützt dir der Gewährleistungsauschluss nichts...

Wobei natürlich die wesentliche Frage im Raum steht, bei wem sie kaputt geworden ist.
 
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Also, wenn ich davon ausgehe, dass ich eine positive Bewertung des Käufers bekommen habe, nachdem die Ware dort angekommen ist, gehe ich auch davon aus, dass der Käufer die Ware auf ihre Funktionalität getestet hat. Also muss die Ware da ja funktioniert haben, sonst hätte ich ja gleich eine Nachricht bekommen und nicht erst eine positive Bewertung.

Wenn ich sie defekt verkauft hätte, hätte ich wohl hier kaum ein Fass aufgemacht und nachgefragt.
 
Naja, du schreibst ja, dass der Käufer sagt, sie sei beim ersten Ausprobieren defekt...

Edit:

Was ist eigentlich kaputt und inwiefern haben die nicht originalen Rotoren damit etwas zu tun? Vielleicht kann man auch beim Hersteller mehr rausholen.

Nur weil du andere Rotoren montiert hast, muss die Gewährleistung nicht erlöschen (außer der Defekt kann damit in Zusammenhang gebracht werden bzw. die Rotoren selbst wären kaputt)
 
Zuletzt bearbeitet:
Was genau heißt im konkreten Fall defekt?
 
Lt dem Käufer der Motor rechts vorne.
Laut Yuneec die Motoren links hinten und vorne links.
Sie sind durch gebrannt. So die Aussage auf dem Kostenvoranschlag.

Der Käufer muss die Drohne aber ja probiert haben, bevor er die Bewertung abgab.
Nur zum Verständnis wie dieser Mensch drauf ist: er meinte, der Gimbal wäre auch kaputt,würde sich weder nach links noch nach rechts bewegen. Stunden später meinte mein Sohn, dass er bestimmt den Schutz davon nicht abgenommen hatte. So war es dann auch.
Mich würde nicht wundern, wenn der Motor des Gimbals auch durch gebrannt wäre....
 
hallo7 schrieb:
Nur weil du andere Rotoren montiert hast, muss die Gewährleistung nicht erlöschen (außer der Defekt kann damit in Zusammenhang gebracht werden bzw. die Rotoren selbst wären kaputt)
Du verwechselst Garantie mit Gewährleistung. Ob der Hersteller eine Garantie gewährt (unter den Bestimmungen, die dieser selbst definiert), ist rein freiwillig. Da muss man dann schon genau die Garantiebedingungen durchforsten, ob es dabei eine Einschränkung gibt, dass die Ware in unverändertem Originalzustand sich befinden muss, oder nicht. Was man hingegen ziemlich oft lesen kann, ist die Einschränkung der Garantie nur auf Erstkäufer.


@attila: Der Käufer muss dir beweisen, dass die Drohne bereits vorher defekt war. Und dabei würde ich nur das Gutachten eines Sachverständigen akzeptieren, was für den Käufer (der dafür erst mal in Vorleistung gehen muss) entsprechend kostspielig ist. Vor allem da sich dir ja auch schon der Verdacht aufdrängt, dass der Käufer den Schaden selbst durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht hat. Dreistere Masche, die leider immer beliebter wird: Käufer kauft Ware nur, um günstig an Ersatzteile zu kommen und baut seine defekten Komponenten um. Lange Rede, kurzer Sinn: Keiner kann mehr nachvollziehen, was mit der Ware getrieben wurde. Ergo nur noch ein Gutachten als Basis für ein weiteres Vorgehen... und natürlich meine ich damit nicht, dass der Käufer einfach nur zum nächsten Modellbauladen damit watschelt.

Ob der Käufer bereits eine positive Bewertung abgegeben hat, ist irrelevant, weil per Gesetz nicht definiert wurde, wie lange sich ein Käufer (beim Privatverkauf) Zeit nehmen darf, um die Ware auf Funktion zu testen.
Du bist eh schon sehr kulant gewesen, in dem du mit dem Käufer zusammen die Abwicklung über den Hersteller versucht hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eisbrecher99 schrieb:
Du verwechselst Garantie mit Gewährleistung. .

Ich verwechsel da gar nichts, aber wenn Motoren nach einem halben Jahr durchbrennen, geht das im Normalfall auf Gewährleistung... Mich interessiert in dem Fall die Garantie überhaupt nicht.
 
Gewährleistung wurde im Privatkauf aber ausgeschlossen und warum sollte der Verkäufer sich für den Käufer noch mit seinem damaligen Händler um die Gewährleistung kümmern? Kann der Käufer ja gerne selbst probieren, würde ihm die Rechnung überlassen.
 
blackraven schrieb:
Gewährleistung wurde im Privatkauf aber ausgeschlossen

Warum der Ausschlus ungültig sein könnte, hab ich weiter oben schon beschrieben, darum ging es aber gar nicht.

blackraven schrieb:
und warum sollte der Verkäufer sich für den Käufer noch mit seinem damaligen Händler um die Gewährleistung kümmern? Kann der Käufer ja gerne selbst probieren, würde ihm die Rechnung überlassen.

Na eben. Der Käufer könnte (von mir aus auch mit Hilfe des Verkäufers) beim Hersteller nochmal nachhaken, denn dem gegenüber besteht immer noch ein Gewährleistungsanspruch, da es ja egal ist ob das Produkt weiterverkauft wurde... Und sollten noch keine 6 Monate rum sein, gäbe es da auch gute Chancen, selbst mit den anderen Rotoren. (einfach mal von "noch kein halbes Jahr alt", darauf geschlossen)
 
"beim Hersteller nochmal nachhaken, denn dem gegenüber besteht immer noch ein Gewährleistungsanspruch," NEIN, Gewährleistung und Garantie sind zwei Paar Schuhe.

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und vom Verkäufer zu erbringen, dauert 24 Monate und deckt Mängel ab, die das Produkt im Gebrauch einschränken oder unbrauchbar machen und schon zum Kaufzeitpunkt bestanden. Das wird innerhalb der ersten 6 Monate angenommen, sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist und danach muss der Käufer das beweisen.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und deckt auch nach dem Kauf auftretende Mängel bei ordnungsgemäßem Gebrauch im Rahmen der Garantiebestimmungen ab und dort steht i.d.R. was von funktionsfähigem, gleichwertigem Ersatz drin und zumeist behalten es sich die Hersteller vor, auch reparierte Gebrauchtgeräte als Ersatz zu verschicken. Da man ja ein gebrauchtes Gerät eingeschickt hat, ist das durchaus als gleichwertig anzusehen.
 
Wobei freiwillig nur heißt das er die Garantie nicht anbieten muss. Bietet der Hersteller eine Garantie an, so muss er diese auch gewähren.
Natürlich kann er in den Bedingung das ganze einschränken. Aber auch nur zu einem gewissen grad.
Bspw bei fertig PCs gab es häufig am Gehäuse ein Siegel und die Garantie wurde verweigert wenn dieses gebrochen war. Das ist aber nicht haltbar, da ein PC grundsätzlich aufrüstbar ist. Ähnlich könnte es bei einer Drohne sein. Da ist es ublich dran zu basteln.
Allerdings müsste man da gerichtlich gegen den Hersteller vorgehen. Das birgt ein gewisses Risiko. Denn es kann so und so ausgehen. Oder im Vergleich enden und man bleibt auf den Anwalt kosten sitzen.

Gegen den ursprünglichen Händler hat man Gewährleistung. Aber nach 6 Monaten kann der Händler einen Nachweis verlangen das dieser Mangel beim Kauf bestand.

Das ist aber Problem des Käufers.
 
blackraven schrieb:
Gewährleistung wurde im Privatkauf aber ausgeschlossen und warum sollte der Verkäufer sich für den Käufer noch mit seinem damaligen Händler um die Gewährleistung kümmern? Kann der Käufer ja gerne selbst probieren, würde ihm die Rechnung überlassen.

Nein. Der Gewährleistungsauschluss bezieht sich hierbei nur auf seine Person als Verkäufer, nicht auf die der Ware zugesprochene Gewährleistung. Jeder Verkäufer müsste nämlich ohne einen Gewährleistungsausschluss als Verkäufer, ab Verkaufszeitpunkt, selbst wiederum für 24 Monate Gewährleistung einstehen.

hallo7 schrieb:
Ich verwechsel da gar nichts, aber wenn Motoren nach einem halben Jahr durchbrennen, geht das im Normalfall auf Gewährleistung... Mich interessiert in dem Fall die Garantie überhaupt nicht.
Deswegen editiert man seinen Post nachträglich? ;)

Natürlich hat man im ersten halben Jahr die Wahl, was man in Anspruch nimmt, d.h. Gewährleistung oder Garantie. Kommt immer darauf an, wie die Garantiebedingungen ausgestaltet sind. Aber in viele Fällen sind die Leistungen einer Garantie eben umfassender und kulanter.

hallo7 schrieb:
Warum der Ausschlus ungültig sein könnte, hab ich weiter oben schon beschrieben, darum ging es aber gar nicht.
Ob die Ware "nicht funktionstüchtig" war bzw. mangelhaft war, hat alleine der Käufer zu beweisen. So lange er das nicht kann, bleibt der Ausschluss davon unberührt. (P.S. Wobei der Ausschluss in der hier dargestellten Form genau genommen sowieso kein gültiger Ausschluss ist. Diese aus dem Internet herauskopierten Ausschlüsse sind i.d.R. alle im Wortlaut nichtig. Die Gerichte sehen aber i.d.R. bei Rechtslaien darüber hinwegen und werten es trotzdem als gültige Gewährleistungsausschluss, da die Intention dieser Sätze ja offensichtlich ist.)


Na eben. Der Käufer könnte (von mir aus auch mit Hilfe des Verkäufers) beim Hersteller nochmal nachhaken, denn dem gegenüber besteht immer noch ein Gewährleistungsanspruch...
Du wiederholst es doch schon wieder. Gewährleistungsanspruch -> an Händler wenden, Garantie -> an den Hersteller. Der Hersteller hat mit dem Gewährleistungsanspruch nichts zu schaffen. Vor allem ist eine Rechnung für die in Anspruchnahme der Gewährleistung nicht zwingend vorausgesetzt. Bei der Garantie bleibt es dem Hersteller überlassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eisbrecher99 schrieb:
Nein. Der Gewährleistungsauschluss bezieht sich hierbei nur auf seine Person als Verkäufer, nicht auf die der Ware zugesprochene Gewährleistung. Jeder Verkäufer müsste nämlich ohne einen Gewährleistungsausschluss als Verkäufer, ab Verkaufszeitpunkt, selbst wiederum für 24 Monate Gewährleistung einstehen.

Was Nein?

Seit wann haben Sachgegenstände denn Rechte?

Wenn sich eine Sachmängelhaftung ergibt, dann nur aus dem Kaufvertrag zwischen dem ursprünglichen Händler (A) und dem Käufer (B), der aktuell die Rolle des Verkäufers (=B) bekleidet und seinerseits die Gewährleistung ggü. Käufer (C) ausgeschlossen hat. Der aktuelle Käufer (C) kann vom Verkäufer (B) doch nicht verlangen seine noch bestehenden Rechte gegenüber dem Händler (A) geltend zu machen, wo leben wir denn?! Käufer (C) könnte versuchen mit der Rechnung bei Händler (A) die Sachmängelhaftung geltend zu machen oder Verkäufer (B) müsste ihm die Rechte abtreten aber haften muss er aus seinem Rechtsgeschäft mit C für nichts, da er selbst das in seinem Rechtsverhältnis gültig ausgeschlossen hat.
 
Dir ist offenbar nicht bekannt, dass jeder bei erneutem Verkauf, wiederum Gewährleistung auf die vom ihm veräußerte Ware geben muss. Einzig allein bei Privatpersonen wird die Einschränkung mit einem Gewährleistungsausschluss gewährt, weil es für eine Privatperson (offensichtlich) mit einem nicht verhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Ergo: Wir haben durch den erneuten Verkauf als Gebrauchtware zwei unterschiedliche Gewährleistungen über die wir uns gerade unterhalten. Einmal den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen zwischen (A) und (B) und zusätzlich noch neuen Gewährleistungsansprüchen zwischen (B) und (C), die aber ausgeschlossen wurden.
 
Gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer/Hersteller, hat der jetzige Verkäufer immer noch Gewährleistungsansprüche, welche er an den jetzigen Käufer abtreten kann. Somit könnte dieser die Gewährleistung gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer/Hersteller geltend machen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der ursprüngliche Verkäufer/Hersteller die Gewährleistung aufgrund von anderen Rotoren aussetzen kann. Wobei hier wieder die 6 Monate eine Rolle spielen, ob man das mit wenig Aufwand einfordern kann.

PS: Ich habe Hersteller/ ursprünglicher Verkäufer fälschlicherweise zu Hersteller zusammengefasst, vielleicht wurde deswegen etwas falsch verstanden.


Und bevor du hier mit Editierten Beiträgen kommst, schau mal auf den Timestamp und merke, dass ich weit vor deinem Post editiert hatte...
 
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Neuester Stand: Drohung mit Erstattung einer Anzeige.
Kunde widerspricht sich andauernd, wir lassen auf keine Diskussionen mehr ein. Soll er doch tun was er will 😡
Ergänzung ()

Lt eBay hat er keine Handhabe gegen mich. Da er positiv bewertet hat und auch nicht mit PayPal bezahlt hat, deshalb auch keinen Käuferschutz.
Der einzige Rat, der von eBay kam, war die Anzeige. So der Käufer am Telefon
 
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