Ebay - Käufer verlangt Geld zurück trotz positiver Bewertung...

Greigra

Ensign
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Hallo liebe CB-Gemeinschaft,

ich habe am 19.02.2011 eine gebrauchte Heizungstherme bei Ebay verkauft
(Artikelnummer: 130484633224).


Der Käufer hat die Therme bei mir vor Ort abgeholt, in bar bezahlt und mich wenige Tage später positiv bewertet.

Ich habe den Artikel als privat verkauft und die Garantie und Rücknahme ausgeschlossen.

Jetzt erhalte ich am 13.05.2011 (fast 3 Monate später) eine E-Mail vom Käufer in der er sein Geld zurückfordert, weil die Therme angeblich nicht funktioniert.

Er schreibt, dass er die Therme von einem Fachbetrieb hat einbauen lassen und dabei Frostschäden aufgetaucht sind. Diese sollen bei der Lagerung bei mir vor Ort enstanden sein. Die Kosten der Reparatur belaufen sich seiner Aussage nach auf ca.750€.

Er will mir entgegenkommen und verlangt nur den Kaufpreis in Höhe von 260€ zurück.

Mir wurde vom Käufer auch gleich eine Frist gesetzt, in der ich den Betrag auf sein Konto überweisen soll, ansonsten will er rechtliche Schritte gegen mich einleiten.

Der Artikel war zum Zeitpunkt des Ausbaus bei mir voll funktionsfähig, wie ich es in der Artikelbeschreibung erwähnt habe. Danach wurde er in einem unbeheizten Raum gelagert. Allerdings könnten diese "Frostschäden" ja auch beim Käufer verursacht worden sein.

Meine Frage:

Ist das Vorgehen des Käufers zulässig? (trotz positiver Bewertung und Auschluß der Garantie)
 
Wenn der Schaden tatsächlich schon beim Verkauf vorhanden war, dann dürfte der Käufer im Recht sein. Denn auch wenn Garantie/Gewährleistung/Rücknahme ausgeschlossen wurden (egal, ob man das als privater Verkäufer überhaupt tun muss oder nicht), muss der Artikel der Beschreibung entsprechen.

Sagt der Käufer nun, dass der Schaden von dir stammt, oder sagt das der Fachbetrieb? Denn der Käufer kann natürlich viel behaupten/vermuten. Da müsste aber ein Gutachten her, um das festzustellen (kA, ob das im Nachhinein möglich ist). Aber wenn das Ding bei ihm 3 Monate lief, kann der Schaden ja vermutlich auch bei ihm entstanden sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Müsste schon mit dem Teufel zugehen, wenn er mit irgendwelchen Forderungen durchkommen würde.

Denn:
1. hat er dich positiv bewertet
2. liegt der Kauf und Abholtermin nun schon ca. 3 Monate zurück.

Damit ist das Thema eigentlich gegessen.
 
Du hast geschrieben:
Privatverkauf! Keine Garantie, keine Rücknahme!
Was leider eine anfechtbare bzw. schlicht unwirksame Formulierung ist.

Denn was willst Du ausschliessen, was Du vorher nicht gegeben hast? Eine Garantie ist etwas freiwilliges. Oder anders gesagt: Eine Garantie musst Du einräumen, nicht ausschliessen.

Meiner Meinung nach ist es so: Du hast den Artikel sehr genau und gewissenhaft beschrieben.
Das ist schon einmal sehr gut. Sofern deine Ausführungen auch den Tatsachen entsprechen und Du nichts verschwiegen hast (wie z.B. einen schweren Defekt) muss Dir nun der Käufer nachweisen, dass ein Sachmangel vorliegt (sog. Erfüllungstheorie).
ansonsten will er rechtliche Schritte gegen mich einleiten.
Ich würde ihm sagen, dass er dann bitte einen Anwalt nehmen soll. Wenn Du dann von dem Post bekommst, nimmst Du dir auch einen.

Persönlich (wie gesagt, ich bin Laie und es ist meine Meinung) stehst Du in einem eventuellen Rechtsstreit nicht unbedingt schlecht da, auch wenn deine Formulierung zum Thema Privatverkauf natürlich schlicht für die Tonne ist.
Die gute Bebilderung und doch sehr detallierte Beschreibung sollte Dich retten.
Denn:
1. hat er dich positiv bewertet
2. liegt der Kauf und Abholtermin nun schon ca. 3 Monate zurück.
Nichts von diesen Dingen spielen für die Gewährleistung und Rücknahme bei privaten Geschäften eine Rolle.
 
Zuletzt bearbeitet:
@GiGaKoPi: ja so sehe ich das eigentlich auch.

@Mr. Snoot:
Der Fachbetrieb sagt, dass es Frostschäden sind (2 Ventile sowie einen Defekt an einem Strömungsschalter) und der Käufer sagt, dass diese Beschädigung bei mir verursacht wurde, da er den Artikel aus der unbeheizten Garage abgeholt hat.

Der Artikel lief bei ihm bisher nicht. Er hat ihn drei Monate (in einer beheizten Tiefgarage nach seiner Aussage) bis zum Einbau gelagert. Erst dann wurde der Artikel durch einen Fachbetrieb bei ihm montiert.
 
Lass Dich doch bitte nicht von den Floskeln: "..dann nehm ich mir einen Anwalt..." abschrecken. Gäbe es eine Inflation für Floskeln, dann wäre der Spruch ganz weit vorne mit dabei.

Ich würde ihn höflich, aber sehr bestimmt bitten, einen Anwalt zu nehmen. Weiterhin würde ich jegliche Forderungen seinerseits ablehnen. Dann würde ich auch keine E-Mails mehr beantworten. Alle E-Mails sind aufzuheben.
Guck Dich dann schon einmal sicherheitshalber nach einem Anwalt um, der auf Online-Geschäfte spezialisiert ist.

Solltest Du also Post von einem Anwalt bekommen, dann mit allen Unterlagen und E-Mails hin da.

Alles andere ist vergeudete Zeit.
 
@te
du hast zwar rücknahme und garantie ausgeschlossen (warum auch immer), aber nicht die gewährleistung. somit gilt für diesen verkauf die normale gesetzliche gewährleistungsfrist von 2 jahren (bzw. 1 jahr) inkl. beweislastumkehr in den ersten 6 monaten zugunsten des käufers. ergo: DU musst beweisen, dass der mangel nicht schon bei warenübergabe vorhanden war.

der einzige strohhalm an den du dich klammern kannst ist, dass die therme 3 monate zwischengelagert wurde, wobei das ein wirklich dünner strohhalm sein dürfte.

meiner ansicht nach fällt dieser vorfall unter "lehrgeld", denn den unterschied zwischen garantie und gewährleistung sollte man schon kennen, wenn man was kauft oder verkauft ;)
 
du hast zwar rücknahme und garantie ausgeschlossen (warum auch immer), aber nicht die gewährleistung. somit gilt für diesen verkauf die normale gesetzliche gewährleistungsfrist von 2 jahren (bzw. 1 jahr) inkl. beweislastumkehr in den ersten 6 monaten zugunsten des käufers. ergo: DU musst beweisen, dass der mangel nicht schon bei warenübergabe vorhanden war.

Puh Heretic, dass war diesmal nix!

Willenserklärungen sind auszulegen (133, 157 BGB), es kommt also letztlich darauf an, was der Verkäufer mit dieser Formulierung erreichen wollte. Das wird hier ganz sicher der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung sein.
Die Äußerung ist also als Gewährleistungsausschluss auszulegen.
(I.Ü. gibt es eine Beweislastumkehr nur bei Verbrauchsgüterkäufen, d.h. bei Geschäften in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist.)

@Toxid:

Du hast geschrieben:
Zitat:
Privatverkauf! Keine Garantie, keine Rücknahme!
Was leider eine anfechtbare bzw. schlicht unwirksame Formulierung ist.

Wieso sollte das anfechtbar oder unwirksam sein? Es gilt oben Geschriebenes.

Meiner Meinung nach ist es so: Du hast den Artikel sehr genau und gewissenhaft beschrieben.
Das ist schon einmal sehr gut. Sofern deine Ausführungen auch den Tatsachen entsprechen und Du nichts verschwiegen hast (wie z.B. einen schweren Defekt) muss Dir nun der Käufer nachweisen, dass ein Sachmangel vorliegt (sog. Erfüllungstheorie).

Zumindest ein Punkt ist zutreffend, die Beschreibung, denn auf diese wird es hier ankommen. Einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vorausgesetzt müsste der Käufer neben einem Sachmangel bei Gefahrübergang nämlich beweisen, dass sich der Gewährleistungsausschluss gerade nicht auf diesen Mangel erstrecken solllte oder das der Verkäufer arglistig getäuscht hat.
Beides ist nach der Schilderung hier eher unwahrscheinlich.

(PS: Fachbegriffe wie Erfüllungstheorie sollte man nur verwenden, wenn sie zum Thema passen.)
 
Doc Foster schrieb:
Zumindest ein Punkt ist zutreffend, die Beschreibung, denn auf diese wird es hier ankommen. Einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vorausgesetzt müsste der Käufer neben einem Sachmangel bei Gefahrübergang nämlich beweisen, dass sich der Gewährleistungsausschluss gerade nicht auf diesen Mangel erstrecken solllte oder das der Verkäufer arglistig getäuscht hat.
Beides ist nach der Schilderung hier eher unwahrscheinlich.

(PS: Fachbegriffe wie Erfüllungstheorie sollte man nur verwenden, wenn sie zum Thema passen.)

(keine Rechtsberatung)

Leider hat der Threadersteller die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Aber selbst, wenn, so argumentiert der Käufer ja gerade damit, dass die Gastherme bereits bei Verkauf beschädigt war. Dafür hat der Käufer den Sachverständigen erwähnt. Ein Ausschluss von der Gewährleistung entbindet nicht von einer gewissen Sorgfaltspflicht. Die Artikelebschreibung sagt ausdrücklich aus, dass der Artikel voll funktionstüchtig sei. Diese Aussage kann sinnvoller Weise nur nach einer Prüfung des Verkäufers entstanden sein. Entsprechend wird das Gutachtend es Schornsteinfegers angeführt.

Ich denke, dass der Käufer in beiden Fällen Chancen hätte. Wenn Du es auf die Spitze treibst, kommt es auf die Argumentation und die Einschätzung des Schlichters an.
Da Du Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast, sollte die Rechtslage klar sein. Dass ein Richter zwei juristisch unterschiedlich definierte Termini als identisch auslegt, würde ich nicht hoffen.

Kernfrage ist ja, wann die Schäden aufgetreten sind oder sein können? Soweit ich als Laie vermute, muss die Anlage dafür in Betrieb gewesen sein. Damit könnte sich der mögliche Zeitpunkt schon von Deiner Seite aus eingrenzen lassen.

Sprich: Ich würde, so ärgerlich es ist, die schriftliche Einschätzung des Sachverständigen der Gegenseite anfordern und vorschlagen, das Gerät von neutraler dritter Seite prüfen zu lassen. Dabei natürlich freundlich bleiben.
Liegt hier ggf. nach Lage der Dinge ein Versicherungsfall vor? Wenn ja, rufe doch mal Deine Hausratsversicherung an und schildere den Fall. Wenn die schon keinen eigenen Gutachter schicken, so können sie Dir aber sicher wenigstens jemanden nennen, den Du auf eigene Kosten zur Prüfung bestellen kannst.
Bevor ich mich auf unsichere juristische Spielchen einließe, würde ich erstmal den status quo klären lassen. Damit sollte sich alles weitere erübrigen.
 
Leider hat der Threadersteller die Gewährleistung nicht ausgeschlossen.

Nun gut, die Frage, ob mit der obigen Formulierung die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wird, scheint wenigstens umstritten zu sein.

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Ich sehe die abweichende Rechtsprechung allerdings unter der Heranziehung des Wortlautes von 133 BGB sehr kritisch, denn genau den AUsschluss der Gewährleistung wollen die meisten Verwender einer solchen Klausel ja erreichen. Auch hier muss der Grunsatz falsa demonstratio non nocet gelten.

Aber wie schon geschrieben, kommt es darüber hinaus tatsächlich darauf an, ob sich ein evtl. Gew.ausschluss auf die Funktion erstreckt.

Im Streitfalle sicherlich für beide Seiten eine Geschichte mit unsicherem Ausgang.
 
Greigra schrieb:
Der Artikel lief bei ihm bisher nicht. Er hat ihn drei Monate (in einer beheizten Tiefgarage nach seiner Aussage) bis zum Einbau gelagert. Erst dann wurde der Artikel durch einen Fachbetrieb bei ihm montiert.

So ist er zumindest auch in der Nachweispflicht, dass sich die Therme dort die letzten 3 Monate befunden hat, denn Nachweislich gab es (zumindest bei uns hier) bis vor kurzem noch Frost.
 
Er hat die Gewährleistung zwar nicht ausgeschlossen. Muss aber bei Privatverkauf der Käufer nicht, anders als bei gewerblichen Händlern, dem Verkäufer sofort nach Kauf beweisen, dass der Mangel schon vor Übergabe vorhanden war?
Der Käufer ist doch ständig in der Position, es beweisen zu müssen, oder nicht?

Und er kann nach 3 Monaten wohl schlecht beweisen, dass der Mangel nicht bei ihm aufgetreten ist.
 
stimme GiGaKoPi zu. Ein privater VK hat nie Gewährleistung zu leisten (wie auch ?). Der Käufer muss nach dem Kauf auf Mängel Prüfen.

Meiner Meinung nach hat er dies Verletzt und kommt 3 Monate später (!!!!) daher und will das Geschäft "rückgängig" machen oder was anderes komisches was keinen Sinn macht.

Meiner Meinung nach also Beweislast liegt eindeutig beim Käufer ... und 3 Monate später DIR TE nachzuweißen, dass du falsch gelagert hast, obwohl er gesagt hat die Ware ist i.O. ist höchst fragwürdig.

Der Anwalt wird teuer im Vergleich zum Schaden. Regel das lieber außergerichtlich. Der Käufer hat aber keine wirklich guten Argumente von dir noch etwas verlangen zu können.
 
stimme GiGaKoPi zu. Ein privater VK hat nie Gewährleistung zu leisten (wie auch ?).

Das ist völliger Humbug und i.Ü. hat das gigakopi auch gar nicht geschrieben. Die §§ 434 ff. gelten grds. für jeden Verkäufer.

Der Käufer muss nach dem Kauf auf Mängel Prüfen.

Steht wo?

Meiner Meinung nach also Beweislast liegt eindeutig beim Käufer

Das ist unstreitig, hat aber nichts mit der Anwendbarkeit von Gewährleistungsrecht zu tun, denn der Käufer muss grds. immer beweisen, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
 
@Greigra

Da du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast haftest du 2 Jahre für Schäden. Und in ersten halben Jahr liegt die Beweislast voll bei dir.

Das ist immer so eine Sache wenn man in Verkauf irgendwas ausschließt ohne zu wissen was man da tut.

Denn die Garantie auszuschließen als Privatperson ist ohne Relevanz. Denn es kommt auf die Gewährleistung an.

Ich gebe dir mal einen Tipp wie man das Formuliert
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Rücknahme oder Umtausch ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.



So wärst du auf der absolut sicheren Seite.

@ToXiD

Full Ack
 
Zuletzt bearbeitet:
@Greigra

Da du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast haftest du 2 Jahre für Schäden.

Die Diskussion dazu ist sicherlich an dir vorbei gegangen...

Und in ersten halben Jahr liegt die Beweislast voll bei dir.

Vom guten Deutsch mal abgesehen, inhaltlich falsch.

Das ist immer so eine Sache wenn man in Verkauf irgendwas ausschließt ohne zu wissen was man da tut.

Mit dem Posten hier scheint das wohl ebenso zu sein.

Ich gebe dir mal einen Tipp wie man das Formuliert
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Rücknahme oder Umtausch ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Okay, abschreiben funktioniert (gut).
 
Doc Foster schrieb:
Die Diskussion dazu ist sicherlich an dir vorbei gegangen...
Nee ist es nicht. Nur wer die Gewährleistung nicht ausschließt, schließt sich nicht aus. Punkt! Garantie ist nicht Gewährleistung. Das sollte denke ich jeder mittlerweile wissen. Und jeder halbwegs gute Anwalt wird den Verkäufer bei Garantieausschluss erfolgreich bei Gericht auf Gewährleistung festnageln. Mit Beweisleist für das erste halbe Jahr.

Doc Foster schrieb:
Vom guten Deutsch mal abgesehen, inhaltlich falsch.
Hast du ein Problem mit einen Legastheniker? Und Inhaltlich ist es voll richtig. Auch wenn es dir scheinbar nicht passt. Ich verstehe nicht wie man einen Verkäufer der die Gewährleistung nicht ausschließt ins offen Messer rennen lässt. Machst du das mit Absicht oder aus nicht wissen?


Doc Foster schrieb:
Mit dem Posten hier scheint das wohl ebenso zu sein.
Wenn man den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht kennt sollte man lieber schweigen.;)

Doc Foster schrieb:
Okay, abschreiben funktioniert (gut).
Was heißt hier abschreiben?


Und auch ein Tipp für dich. Ein Unwirksam Formulierter Gewährleistungsausschluss wird nicht wirksam, bloß weil du es so willst. Nur wo Gewährleistungsausschluss drin steht, ist das auch wirksam. Garantieausschluss ist nie und nimmer mit einen Gewährleistungsausschluss gleich zu setzten. Das kannst du drehen und wenden wie du willst. Vielleicht solltest du bevor du hier Unbedarftem Usern Tipps gibst, von einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Wie man erfolgreich einen Gewährleistungsausschluss formuliert, der nicht anfechtbar bar ist. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur wer die Gewährleistung nicht ausschließt, schließt sich nicht aus.

Nach dem Satz habe ich ernsthaft überlegt, ob man dir überhaupt antworten sollte...es wäre aber schade, wenn deine unzutreffenden Aussagen unkommentiert stehen bleiben würden.

Garantie ist nicht Gewährleistung.

Es kommt bei der Auslegung von Erklärungen nicht darauf an, am Wortlaut derselben zu kleben (§ 133 BGB), der wahre Wille ist zu erforschen, so wie ein objektiver Dritter die Erklärung hätte verstehen müssen.

Gerade die vielen Beiträge hier zu ähnlichen Themen und die inflationäre Verwendung dieser Klausel bei ebay zeigt für mich, dass ein Großteil der juristischen Laien Garantie mit Gewährleistung gleichsetzt. Wäre es anders, wozu dann eine Garantie ausschließen, die es gar nicht gibt.

Bitte lies dazu ggf. einfach den von mir oben eingefügten Link.

Mit Beweisleist für das erste halbe Jahr.

Wo nimmst du diesen Quatsch her, die ausnahmsweise Umkehrung der Beweislast des 476 gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe, also für Kaufverträge zw. Unternehmern und Verbrauchern.
(§§ 474 ff. BGB)

Hast du ein Problem mit einen Legastheniker? Und Inhaltlich ist es voll richtig. Auch wenn es dir scheinbar nicht passt. Ich verstehe nicht wie man einen Verkäufer der die Gewährleistung nicht ausschließt ins offen Messer rennen lässt. Machst du das mit Absicht oder aus nicht wissen?

Zu einer vernünftigen Diskussion gehört auch ein Mindestmaß an sprachlicher Kompetenz, falls diese dir auf Grund einer Krankheit fehlt, soll meine Anmerkung kein persönlicher Angriff gewesen sein.

Wenn man den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht kennt sollte man lieber schweigen.

Kenne ich, keine Sorge.

Was heißt hier abschreiben?

Gut, dann erhelle uns, warum gerade dieser Passus den Verkäufer schützt (bzw. schützen kann).

Und eine Bitte am Ende, falls du hier weiterhin sinnvoll diskutieren möchtest, dann belege deine Aussagen, so wie sich das in einer wissenschaftlichen Diskussion gehört.
 
Zuletzt bearbeitet:
http://www.123recht.net/Ebay-Gewährleistungsausschluss-beim-Privaten-unwirksam-__a24066.html

Auszug

Nach aktueller BGH-Entscheidung (BGH VIII ZR 3 /06) sind die meisten bisherigen Gewährleistungsausschlüsse in den Onlineauktionen z.B. bei Ebay unwirksam. Schließlich ist ein Gewährleistungsausschluss nur wirksam, wenn die Formulierung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Und hier verbirgt sich die neue Falle.

In § 309 Nr. 7 a und b BGB ist geregelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht ganz und für sonstige Schäden nicht für mehr als leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden darf. Unter Begrenzung versteht der BGH auch eine zeitliche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Denn zu den Gewährleistungsrechten gehören auch Schadensersatzansprüche. Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn er nicht die Einschränkung enthält, dass für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei sonstigen Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Frist von zwei Jahren gilt.

Folgen eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses

Bei einem unwirksamen Gewährleistungsausschluss kann der Käufer noch innerhalb von 24 Monaten auf den Verkäufer zukommen und Gewährleistungsrechte fordern.

Als wichtigster Fall der Mangelhaftigkeit ist beim Kauf gebrauchter Sachen das Fehlen der gewöhnlichen Verwendungseignung und das Abweichen von der üblichen oder der vereinbarten Beschaffenheit zu nennen, § 434 I Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB.

Infolge solch eines Mangels ist der Käufer berechtigt, gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB Nachlieferung verlangen. Dies nennt der Volksmund: Umtausch. Das Gesetz meint dabei jedoch nur die gleiche Sache. Der Käufer kann stattdessen auch Nachbesserung (= Reparatur) verlangen. Beim Kauf gebrauchter Sachen, scheidet die Nachlieferung einer mangelfreien Sache in der Regel aus. Auch die in § 437 Nr. 1, 439 I BGB genannten Möglichkeit der Behebung des Mangels, nützt dem Käufer hier meist nichts, da eine Reparatur entweder nicht möglich, oder zumindest wegen des erforderlichen Hin- und Herschickens der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so dass sie der Verkäufer nach § 439 III S. 1 BGB verweigern kann.

In diesen Fällen gewinnen die übrigen Mängelrechte an Bedeutung. Hat der Käufer kein Interesse an der mangelhaften Sache, so kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB. Die Kaufsache ist dann gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzusenden. Die Rücksendekosten kann der Käufer als Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB geltend machen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu verschulden hat.

Will der Käufer die mangelhafte Kaufsache dennoch behalten, so kann er um die Differenz zwischen dem Wert der Sache in mangelfreiem und dem Wert der Sache in mangelhaftem Zustand mindern, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.

Bei einem unwirksamen Gewährleistungsausschluss kann der Käufer alle diese Rechte: Nacherfüllung („Umtausch“), Nachbesserung („Reparatur“), Minderung und Schadensersatz 24 Monate beim Verkäufer einfordern. Dies ist besonders für private Verkäufer unangenehm.

Auszug ende.


Und jetzt weißt du auch warum mein Tipp, die richtige Formulierung beinhaltet, wie man erfolgreich einen Gewährleistungsausschluss formuliert. Und ich finde es sehr wichtig, das man als Privat Handelnder weiß was man wie darf und formulieren muss. Weil ansonsten hat man den Zong! So wie den Greigra jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu 99,99% hat. Mir erschließt sich das nicht, warum man als Privatperson bei der Formulierung nicht den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennt. Und wer diesen Unterschied nicht kennt, sollte auch nicht handeln. Zumindest als Verkäufer!


Und zum Problemfall. Ja ich bin der Meinung der Käufer ist in Recht.
1. weil es so aussieht, das der Defekt bei Übergabe schon bestanden hat. Somit würde auch kein erfolgreich formulierter Gewährleistungsausschluss greifen.
2. weil die Gewährleistung nicht erfolgreich ausgeschlossen wurde. Garantieausschluss ist kein Gewährleistungsausschluss. Und er hat nicht Formuliert das es nicht gilt für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Somit wäre selbst, wenn man bei der Formulierung Garantie, das als Erfolgreiche Formulierung ansieht, fehlt der Bezug wann der Ausschluss nicht gilt. Und das verlangt das Urteil BGH VIII ZR 3 /06.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ganze Zitat bezieht sich auf die Frage, ob eine Klausel als AGB zu werten ist.

Das ist zwar grds. zu prüfen, aus der Frage der TEs ergibt sich aber keinerlei Anhaltspunkt, dass diese Ausführungen hierfür relevant wären...

In einer Klausur würde da wohl "am Thema vorbei" am Rand stehen.
 
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