Ebay, welche Formulierung ist aktuell sicher?

B

boxleitnerb

Gast
Moin,

diese "nach neuem EU-Recht" Geschichte ist soweit ich das im Netz lese, ja eher Unsinn. Mit welchen Formulierungen schließt ihr Gewährleistung und persönliche Garantie bei Privatverkäufen gebrauchter Gegenstände aus?

Thx und Gruß
boxleitnerb
 
Einfach "Gewährleistungsausschluss auf Grund Privatverkaufs".
 
Indem ich einfach schreibe:"Ich übernehme keine Garantie oder Gewährleistung für den angebotenen Artikel, da ich ein Privatverkäufer bin und der Artikel gebraucht ist."
 
wenn du privat verkaufst, entfallen doch eh direkt alle gewährleistungs- und rücknahmeansprüche.
 
Lies dir das mal durch. Dann dürfte sich deine Frage erledigen.
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html

Und noch was, dem Gericht ist es egal, was du geschrieben hast, da du dennoch dich an geltende Gesetze halten musst!

Aber grob gesagt ist eine Garantie freiwillig. Wenn du keine gibst, gibt es keine. Im Gegensatz dazu ist dazu der Mängelsanspruch, den dein Käufer dir gegenüber geltend machen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab das hier gefunden:

- Achtung: Neueste Rechtsprechung!! Ein Gewährleistungsausschluss ist zwar prinzipiell möglich, jedoch darf man nach § 309 Nr. 7a, 7b BGB keinen Haftungsausschluss wegen Verletzung von Leben oder Körper u.s.w. vornehmen. Nun ist es aber so, dass unter gewissen Umständen eine solche Verletzung wegen sog. Mangelfolgeschäden in Betracht kommt. Wird also eine Haftung bei Verletzung des Körpers oder Lebens nicht vom Gewährleistungsausschluss ausgenommen, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Man sollte also darauf achten, einen Passus einzufügen, der die Haftung i.S.d. § 309 Nr. 7 BGB unberührt lässt.

Hat das jemand von euch drin? Das war mir total neu.
 
Ich schließe bei nichttechnischen Dingen überhaupt nichts aus und fahre damit bislang auch gut.

Wer eine gebrauchte CD / ein Buch o.ä. für wenig Geld bei mir ersteigert erhält eine wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung und fertig. Bei langjährigen ebay-Mitgliedern mit ausgezeichnetem Bewertungsprofil gebe ich sogar manchmal laut Text eine Rücknahmegarantie bei Portoersatz für den Verkäufer, auch für Computerartikel, das kommt gut an und bringt mir höhere Verkaufspreise.
Nur bei ganz wenigen Artikeln schreibe ich als Individualtext: Rücknahme ausgeschlossen

mein Motto lautet - nur ein Verkauf/Kauf mit beiderseitiger Zufriedenheit ist ein gutes Geschäft !

Habe über 600 positive Bewertungen seit 1999 als Privatverkäufer/-käufer, kenne mich also aus, auch mit ungerechtfertigten/gerechtfertigten negativen Bewertungen. Ich vermeide es aus eigener schlechter Erfahrung heraus bei Verkäufern zu kaufen, die ihre Artikel trotz Funktionsbeschreibung ausdrücklich als defekt verkaufen oder auch sonst meinen, mir meine Käuferrechte auf ordnungsgemäße gebrauchte Ware durch ellenlange Ausschlussklauseln verwehren zu müssen. Es zwingt mich ja keiner, bei denen zu kaufen.
 
boxleitnerb schrieb:
Ich hab das hier gefunden:



Hat das jemand von euch drin? Das war mir total neu.

So ist es richtig, denn schon die mehrfache Verwendung derselben Klausel macht daraus auch bei Privaten AGB.


wenn du privat verkaufst, entfallen doch eh direkt alle gewährleistungs- und rücknahmeansprüche.

Ist natürlich Blödsinn.

Und noch was, dem Gericht ist es egal, was du geschrieben hast, da du dennoch dich an geltende Gesetze halten musst!

Aber grob gesagt ist eine Garantie freiwillig. Wenn du keine gibst, gibt es keine. Im Gegensatz dazu ist dazu der Mängelsanspruch, den dein Käufer dir gegenüber geltend machen kann.

Der Käufer und Verkäufer können sich aber abweichend vom Gesetz einigen, von daher ist die Aussage so pauschal auch falsch.

Wenn die Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen wurde, dann haftet der Verkäufer dafür grds. auch nicht.
 
Das stimmt natürlich. Aber wenn der Käufer seine ANsprüche geltend macht, was glaubst du, wie das Urteil ausfallen würde? Gesetzt dem Fall, dass er glaubhaft machen kann, dass er über bestimmte Mängel nicht informiert wurde.
Wenn ich z. B. ein Handy verkaufe und sage, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist, so muss ich es dennoch zurücknehmen, falls es defekt ist und ich nichts davon schrieb.
 
Das ist so nicht richtig.

Wenn die Haftung wirksam ausgeschlossen wurde, dann hat der Käufer nur Ansprüche, wenn arglistig getäuscht wurde oder sich der Ausschluss auf den gerügten Mangel nicht erstreckt.
 
Was in diesem Falle auch gegeben wäre. Wenn ich schreibe, ich verkaufe hier ein funktionierendes Handy und nicht angebe, dass z. B. der USB-Anschluss kaputt ist. Dann wäre ich doch m. E. nach verpflichtet, es zurück zu nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich es wusste oder nicht.
Man kann sich doch wohl kaum mit der Ausrede "Ich wusste nichts davon" rausreden.
Ungedachtet dessen sollte sowieso jeder seriöse eBay-Verkäufer in diesem Falle das Handy zurücknehmen, egal was der Gesetzesgeber sagt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich schreibe, ich verkaufe hier ein funktionierendes Handy und nicht angebe, dass z. B. der USB-Anschluss kaputt ist.

Das ist der schwierige Fall, in dem der Gewährleistungsausschluss nahezu komplett der Beschreibung widerspricht.
Die Rechtsprechung geht jedenfalls bei diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung aus ("Gerät funktioniert"), auf welche sich ein etwaiger Ausschluss der Gewährleistung nicht erstreckt (LG Krefeld, 1 S 119/07).
 
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