Idon schrieb:
Zumindest den Kommentar #53 von @Instinkt halte ich nicht für reines Tipps geben. Da werden ganze Schreiben vorformuliert.
...auf Basis eines
Merkblatts der Wiesbadener Arbeitsgerichtsbarkeit (zumindest im Hinblick auf den Punkt 2.) meines Postings). Man beachte die Einleitung des Merkblatts:
"Es wird für Sie ein Leichtes sein, eine ordnungsgemäße Klage einzureichen, wenn Sie die nachstehenden Hinweise beachten."
Diese Formulierung ermutigt schlechthin zum Verzicht auf einen Anwalt. Warum wohl? Weil es im Grunde nur um ne Fristwahrung geht, der Rest wird mündlich im frühen ersten Termin verhackstückt. Risiko null, da man im Falle des Unterliegens den gegenerischen Anwalt nicht mitbezahlen muss und die Gerichtskosten minimal sind; im wahrscheinlicheren Fall des gerichtlichen Vergleichs werden letztere sogar gegeneinander aufgehoben. Warum soll man einen Anwalt beauftragen, der 1/3 der in Rede stehenden Mini-Beträge in Höhe des nicht erhaltenen Lohns abgreift?
Ich habe schon mit verschiedenen Arbeitsrechtlern gesprochen, frei von der Zunge beim Weinchen haben mir dann (Hessiche Landes-) Arbeitsrichter gesteckt, dass ihnen nichts mehr gegen den Strich geht, als über Millionen-Boni von 30-jährigen Bankern zu verhandeln und 20 Minuten später um die 300,- EUR nicht erhaltenen Lohn der unwirksam gekündigten Putzfrau in derselben Bank.
Bei so Kleckerbeträgen ist das schon pervers, einen Anwalt bezahlen zu müssen...und mW. stellt einen selbst Prozesskostenhilfe nicht gleicht mit Klägern ohne anwaltliche Vertretung, zumal Prozesskostenhilfe kein Feld ist, mit dem sich der spezialisierte Fachanwalt auskennen dürfte. Die Zeit für dahingehende Recherche dürfte gerade bei der kurzen Präklusionsfrist im Arbeitsrecht kaum vorhanden sein.
Punkt 1.) meines Beitrags, also dass logischerweise zunächst die Anfechtung ggü. dem Willenserklärungsempfänger erklärt werden muss, bevor man die (Feststellungs-)Klage vor dem Arbeitsgericht erheben kann, würde ich als allgemeine Rechtsauskunft einschätzen. Der anknüpfende Formulierungsvorschlag soll halt nur zeigen, dass man kein Verfahrensprotokoll der damaligen Vorgänge reinschreiben braucht.
@idon> gerade Dir als Mensch des Gesetzes sollte doch auch daran gelegen sein, dass (zumindest in der Eingangsinstanz) nicht nur hochspezialisierte Rechtskundige Rechte für sich oder andere wahrnehmen können, sondern jedermann. Alles andere würde eine Missachtung des grundgesetzlichen Prinzips der Normenklarheit bedeuten. Das soll jetzt nicht zu staatsphilosophisch klingen, aber wenn das Prinzip der Normenklarheit nichts mehr wert ist (was leider dem status quo entspricht, weil nicht einmal mehr der Gesetzgeber selbst dazu in der Lage ist komplexe Gesetze zu erlassen, sondern er es den Linklaters und Lobbyverbänden überlässt), dann führt das doch zu allererst zu einer strukturellen und unverhältnismäßigen Benachteiligung von eben jenem Prekariat, das nicht in der Lage ist, sich mit einem geringen Prozenzsatz seines Einkommens mit einer Rechtsschutzversicherung frei zu stellen.
Das sehe nicht nur ich so, sondern diese ganzen Law Clinics, Law & Legals und die sonstigen, hier abschätzig genannten "studentischen Lerngruppen" haben alle in ihrer Satzung/Statuten drinnen, dass sie sich ausschließlich um Rechtsfälle von "Bedürftigen" kümmern, also wirtschaftlich Benachteiligten. Quasi alle dieser studentischen Rechtsberatungen arbeiten mit den großen, renommierten Anwaltskanzleien zusammen - nicht zuletzt aus Gründen des RDG, zugegeben, aber eben auch ein bisschen als white-washing bzw. Charity, weil letztere eben wissen, wie unverhältnismäßig eine anwaltliche Vertretung in diesen prekariatsnahen Verhältnissen ist.
So gesehen ist es sozusagen meine Bürgerpflicht, möglichst nahe an die Schwelle des RDG heranzukommen, was ich als Laie und unentgeltlich auch darf, zumal meine Meinung nur eine unter vielen ist...