Man muss folgende Überlegung anstellen:
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Gleichwohl liegt hier ein Dienstverhältnis vor (in Form der geringfügigen Beschäftigung), welches sich nach h.M. wie folgt definiert: "Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber (Unternehmer, öffentliche Körperschaft, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV)." Auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sind die gleichen Merkmale wie einem "normalen" Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu finden. Das die LSt in Form einer Pauschalbesteuerung abgeführt wird ist für die Frage des Dienstverhältnisses ohne Bedeutung.
Du selbst hast zitiert, dass die LStkl. VI eingetragen wird, wenn ein Arbeitnehmer eine LSt-Karte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.
In unserem Sachverhalt ist bekannt, dass im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung bereits ein Dienstverhältnis besteht.
Folge: Wenn er auf der Gemeinde eine LSt.Karte beantragt, dann wird die LStKl. VI eingetragen, weil er bereits in einem Dienstverhältnis steht. Daher habe ich geschlussfolgert, dass es für ihn unbedeutend ist, was er will, da er ohnehin die LStkl. VI bekommen wird (LStkarte vorhanden oder nicht).
Anmerkung: Ich kenne keine Definition der geringfügigen Beschäftigung (nicht in meiner Literatur zu finden). Daher habe ich diese unter den Tatbestand des Dienstverhältnisses subsumiert, da es nach meiner Rechtsauffassung passend ist. Ich kann allerdings natürlich komplett falsch liegen und lasse mich gerne eines besseren belehren^^.