Frage zur Lohnsteuerklasse 6

Radium122

Lt. Junior Grade
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Hi, ich habe ne frage, und zwar mache ich zur zeit ein 400 euro job. Da ich jetzt aber so zu sagen ein Ferienjob angenommen habe der 1 monat dauert wurde ich in die Lohnsteuerklasse 6 eingeteil. Bei dem Ferienjob werde ich etwa 670 Euro verdienen Sozialversicherungssteuer muss ich keine zahlen da die arbeit ja nur für 1 monat ist, jetzt ist aber die frage ob ich auf den oben genanten betrag sonstwelche steuern zahlen muss oder ob das noch in dem freibetrag liegt. könnte es der fall sein das die vom finanzamt die zwei beträge addiern und das ich dann auf den gesammten betrag steuern zahlen muss?

gruß radium
 
hmm, ich weiss nicht wie gross der unterschied zwischen österreich und deutschland ist bezüglich ferialjobs, jedenfalls bekommt man in österreich nachträglich (am ende des jahres wenn man einen lohnsteuerausgleich macht) fast alles zurück, was man an steuern gezahlt hat.
 
Wenn du als kurzfristig Beschäftigter angemeldet wirst, musst du die Lohnsteuer abgeben, die du allerdings ende des Jahres wieder ausgezahlt bekommst.
 
Wie hoch ist die Lohnsteuer? Weiss das jemand, weil ich denke irgend ne form von steuern werd ich zahlen müssen.
 
du musst vor allem dich selber krankenversichern. das ist der teuereste spaß daran. zumindest musste ich das mit ca. 510€ pro monat
 
Unter der Voraussetzung, dass du nicht kirchensteuerpflichtig bist ergibt sich lt. Haufe folgende Berechnung (habe jetzt keine Lust das selbst zu errechnen) :

Brutto gesamt 670,00 EUR

Lohnsteuer -100,50 EUR
Solidaritätszuschlag -3,90 EUR
Kirchensteuer 0,00 EUR
Steuerrechtliche Abzüge -104,40 EUR
Krankenversicherung -53,94 EUR
Pflegeversicherung -8,21 EUR
Rentenversicherung -66,67 EUR
Arbeitslosenversicherung -11,06 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge - 139,88 EUR

Nettoverdienst 425,72 EUR
 
@DarkCava
Das sollte so passen, wenn noch Kirchensteuer dazu kommen, werden es ca. 8 € weniger an Nettolohn.

@Radium122
Wenn Du den Ferienjob in der selben Firma zusätzlich zu dem 400€ Job machst, wirst Du wohl den gesamten Betrag zur Berechnung angesetzt bekommen, da man in einer Firma nicht 2x denselben Job machen kann.

Warum gehst Du nicht zum Amt und holst Dir eine Steuerkarte mit Klasse 1, Du hast doch noch keinen festen Job, also könntest Du diese bei der Firma abgeben, dann wäre mehr drin.
Steuerklasse 1:
Rentenversicherung 66.66€
Arbeitslosenversicherung 11.05€
Krankenversicherung bei 14% 52.93€
Pflegeversicherung 8.20€
Soli-Zuschlag 0.00€
Kirchensteuer 0.00€
Lohnsteuer 0.00€
Netto 531.16€
 
also die zwei jobs sind nicht in der selben firma. Da der ferienjob nur für 1 monat ist muss ich keine sozialversicherungssteuer zahlen soviel ich weiss. Also würde nur die Lohnsteruer auf mich zukommen Kirchensteuer, und solidaritätszuschlag, ich hoffe ich seh das richtig so. Ich bin noch bei meinen eltern in der krankenkasse mitversichert, muss ich da dann troztdem was zahlen?

gruß radium
 
Wenn es tatsächlich ein Ferienjob ist, hast du Recht, dann fallen keine Sozialabgaben (Sozialsteuern gibt es nicht) an.

Zitat:

Der Ferienjob ist eine "Kurzfristige Beschäftigung" für zwei Monate am Stück bzw. nicht mehr als maximal 50 Arbeitstage/Jahr (ab 18 Jahre). Ab 15 Jahre dürfen es nur maximal vier Wochen bzw. 20 Arbeitstage/Jahr sein.
Sozial-, Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an.

Quelle: http://www.bund.de/nn_175502/DE/BuB/Lebensbereiche/Arbeit-und-Beruf/Steuern-und-Sozialabgaben/Steuern-und-Sozialabgaben-knoten.html__nnn=true

Dementsprechend würden nach wie vor Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli auf dich zukommen. Wo du versichert bist, spielt bei der Frage der Lohnabzüge (Hierzu zählen Sozialabgaben als auch Steuern) keine Rolle. Denn grundsätzlich müssen auch Sozialabgaben gezahlt werden (Pflicht), allerdings wie bereits zitiert, gibt es Ausnahmen.
 
Es kann sein, das Du eine Befreiung beantragen musst bei der Krankenkasse wo Du durch Deine Eltern versichert bist.
Hast Du denn eine Steuerkarte bekommen, damit die Firma die Abzüge für Klasse 6 dem FA melden kann, damit Du es nachher auch zurückfordern kannst? Weiss ja nicht wie das heute gehandhabt wird, mit den neuen Steuerbescheinigungen und der neuen ID Nummer? Da solltest Du mal beim zuständigen FA nachfragen, die sind ja zur Auskunft verpflichtet.
 
@werkam
Die Auskunft kann ich dir geben.
In ca. 2-3 Jahren wird die Lohnsteuerkarte in der jetzigen Form abgeschafft. Evtl. hast du bereits deine Steueridentifikationsnummer erhalten (wird vom Bundeszentralamt für Steuern versand). Über diese Nummer wird in naher Zukunft der Arbeitgeber über das BZA die - bisher auf der LStKarte vermerkten - Daten beziehen.
Die Steueridentifikationsnummer wird desweiteren (bundeseinheitlich) die bisherige Steuernummer ersetzen (in naher Zukunft). Das jetzige System mit der ständigen Neuvergabe von Steuernummern wie z.B. beim Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA oder dem Wechsel von reiner Arbeitnehmertätigkeit in den gewerblichen Bereich wird also entfallen.
 
Das es in 2-3 Jahren so ist weiss ich, es geht ja darum ob er eine Steurkarte 6 bekommen hat um die Daten darauf zu bescheinigen zu lassen oder ob der AG nur so abrechnet, weil keine Karte vorliegt. Denn dann hat er ja keinen Nachweis um sich später beim Ausgleich das Geld zurückzuholen, weil es ja nicht auf "sein Steuerkonto" eingetragen wird (er hat ja keine Steuernummer unter der er geführt wird). Wenn es etwas falsch rübergekommen ist, mag man mir verzeihen, bin ja kein Steuerberater.
 
Achso, jetzt versteh ichs^^.

Die Frage stellt sich in der Tat. Im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung hat sein Arbeitgeber die Sozialabgaben und die Steuerabgaben pauschal abzuführen, so dass er selbst überhaupt nicht belastet wird. Ob er hierfür eine Lohnsteuerkarte braucht weiß ich persönlich nicht.
Für den Ferienjob würde ich allerdings sagen ja, er braucht eine Lohnsteuerkarte, denn hier muss der Arbeitgeber zumindest die Steuerlast für ihn abführen. Aber selbst wenn er keine abgeben würde, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten.
 
Richtig, so meinte ich das. Wenn der AG dann die Abgaben einbehält und der AN keinen Nachweis bekommt, kann er auch nichts zurückfordern, weil er ja kein Steuerkonto beim FA hat. :lol:
Wäre es dann nicht wirklich besser eine Karte mit Steuerklasse 1 anstatt mit 6 zu ordern/abzurechnen?
Dann wird ja bei dem Einkommen keine Steuer abgerechnet, weil das Einkommen zu gering ist.
Siehe Beispielrechnung von mir oben in Post #6.

Bei der geringfügigen Beschäftigung wird keine Karte benötigt, da die Abgaben ja pauschal entrichtet werden, nur wenn man selbst noch etwas drauflegt zu den Sozialabgaben, damit sich das eigene Rentenkonto auch bessert, wird die Sozialversicherungsnummer benötigt um es dem Konto des AN auch gut zu schreiben. Sonst geht alles in den allgemeinen Renten-Topf.
 
Er kann selbst wenn er wollte, keine andere Lohnsteuerklasse als VI bekommen. Und selbst wenn er keine abgibt, muss der Arbeitgeber Steuerklasse VI wählen (dann aus dem Grund, dass über andere Dienstverhältnisse nichts bekannt ist ==> Ist etwas bekannt: a) kein weiteres Dienstverhältnis = LStkl. I b) ein weiteres Dienstverhältnis = LStkl. VI ).

Und selbst wenn er "zuviel" LSt zahlt (was er mit Sicherheit ohnehin tut) kann er diese sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der folgenden Veranlagung wieder holen. Spätestens dann bekommt er auch ein Steuerkonto bei der Finanzverwaltung.
Zur Info: Auch wenn er noch nie im Leben eine ESt-Erklärung abgegeben hat, aber trotzdem bereits als Arbeitnehmer tätig war, wird er bereits bei der Finanzverwaltung geführt - wenn auch ohne jegliche Pflichten.
 
ok ich danke euch für die auskünfte, allso ich habe eine Lohnsteuerkarte abgegeben bei dem Ferienjob und zwar mit steuerklasse 6 da ich ja schon ein 400 euro job habe. also wenn ich alles richtig verstanden habe muss ich jetzt auf mein lohn des ferienjobs Lohnsteuer , kirchensteuer und solidaritäs zuschlag zahlen. Diese steuern kann ich mir dann mit der einkommensteuererklärung zurückholen. was mich noch interessieren würde wie hoch die lohnsteuer auf etwa 670 euro wäre?
 
Er kann selbst wenn er wollte, keine andere Lohnsteuerklasse als VI bekommen.
Warum könnte er keine andere Lohnsteuerklasse bekommen, er hat doch noch gar keine Steuerkarte, man kann doch eine Steuerkarte beantragen, auf dieser wäre doch dann die Klasse 1, diese wird er doch bekommen können, weil er doch noch in keinem Arbeitsverhältniss steht (ausser dem 400€ Job). Für die 1. Steuerkarte wird doch immer die Klasse eingeteilt, die er nach seinem Familienstand hat, also bei unverheirateten Jugendlichen doch wohl Klasse 1. Bei ihm wird doch nur deshalb mit Kl. 6 abgerechnet weil keine Karte mit Steuerklasseneinteilung vorliegt.
Wenn ich meinem AG keine Karte vorlege, wird doch auch nach Klasse 6 abgerechnet, sobald ich eine Karte eingereicht habe, wird (z.B. bei mir) nach Kl. 3 abgerechnet.
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem sind die Arbeitgeber gesetzlich angehalten, den Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI zu besteuern, wenn er die Steuerkarte nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegt, da dieser automatisch annehmen muss, dass die 1. Steuerkarte bei einem zweiten/anderen Arbeitgeber abgegeben wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Man muss folgende Überlegung anstellen:

Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Gleichwohl liegt hier ein Dienstverhältnis vor (in Form der geringfügigen Beschäftigung), welches sich nach h.M. wie folgt definiert: "Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber (Unternehmer, öffentliche Körperschaft, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV)." Auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sind die gleichen Merkmale wie einem "normalen" Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu finden. Das die LSt in Form einer Pauschalbesteuerung abgeführt wird ist für die Frage des Dienstverhältnisses ohne Bedeutung.

Du selbst hast zitiert, dass die LStkl. VI eingetragen wird, wenn ein Arbeitnehmer eine LSt-Karte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.
In unserem Sachverhalt ist bekannt, dass im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung bereits ein Dienstverhältnis besteht.
Folge: Wenn er auf der Gemeinde eine LSt.Karte beantragt, dann wird die LStKl. VI eingetragen, weil er bereits in einem Dienstverhältnis steht. Daher habe ich geschlussfolgert, dass es für ihn unbedeutend ist, was er will, da er ohnehin die LStkl. VI bekommen wird (LStkarte vorhanden oder nicht).

Anmerkung: Ich kenne keine Definition der geringfügigen Beschäftigung (nicht in meiner Literatur zu finden). Daher habe ich diese unter den Tatbestand des Dienstverhältnisses subsumiert, da es nach meiner Rechtsauffassung passend ist. Ich kann allerdings natürlich komplett falsch liegen und lasse mich gerne eines besseren belehren^^.
 
Für einen 400€ Job benötigt man keine Lohnsteuerkarte, da er auch noch keine hat, kann er bei der Gemeinde eine beantragen, diese wird, da er ja noch keine hat, die Stkl. 1 haben, wenn er bereits 1 Karte hätte, wird die 2te Karte die Stkl. 6 haben. Da er in dem Ferienjob über 400€ verdient, sollte dann die Stkl.1 benutzt werden, der andere Job ist dann (da nur 400€) pauschal vom Arbeitgeber abzurechnen, da man für 1x400€ Job keine Steuerkarte benötigt.
Wer neben seinem Haupteinkommen einen Mini-Job bis 400,00 Euro hat, verdient brutto für netto. Der Feriejob wäre dann sein Haupteinkommen, da es ja höher ist als der Nebenjob. Wenn er keine Lohnsteuerkarte abgibt, werden alle Nebenjobs zusammengerechnet und die gesamten Einkünfte zusammengerechnet, also müsste er dann auch von seinem kompletten Einkommen Steuern und Sozialabgaben zahlen, also auch von den 400€.
Links:
http://www.internetratgeber-recht.d....de/Arbeitsrecht/GerinfuegigeBeschaef/gba.htm
Hat der Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.

Anders verhält es sich, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.
 
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