Garantie - Angeblich neue Rechtslage

Sherman123

Fleet Admiral
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Durch einen anderen Thread (und durch Jumbo781) wurde ich auf eine neue Rechtslage bezüglich Garantie und Gewährleistung aufmerksam. Da ich mir dies nicht so recht vorstellen kann, würde ich nun gerne weitere Meinungen zum Thema hören.

Ich war bisher dieser Meinung: Garantie ist eine komplett freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers. Dem Hersteller steht frei die Garantie an verschiedene Bedingungen zu binden. (z.B.: Bei Laptops ist es üblich, dass nach dem Öffnen des Gehäuses die Garantie erlischt, bei Autos wird auf Verschleißteile (Bremsen, Kupplung,...) keine Garantie gegeben)

Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung, der ein jeder Hersteller nachkommen muss. Hier und nur hier findet die Beweiskraftumkehr nach 6 Montaten Verwendung.

Ist es möglich, dass es hier Unterschiede zwischen deutschem und österreichischem Recht gibt? Weiß irgendwer etwas genaueres zum Thema?
 
@Sherman123 bezieht sich bei seiner Anfrage auf diesen Thread:

https://www.computerbase.de/forum/threads/wie-netzteil-von-staub-befreien.291460/page-3

hier #54 + 56

und hätte dies gerne auch erwähnen dürfen. Ich habe damit keinerlei Probleme.

Er (und die meisten anderen hier auch, er steht da also nicht allein) will halt partout nicht einsehen das es zu jeden Gesetz Durchführungs,-u.Zusatzbestimmungen gibt, welche ständig erweitert,verbessert und durch höchstrichterliche BGH Grundsatzurteile konkretisiert werden. Ein Gesetz ist also keine feste und für alle Zeiten unverrückbare Bastion, wird ständig, wenn auch vom Ottonormalverbraucher unbemerkt, geändert und den Bedingungen und Erfahrungen der Juristen angepasst.

Hierfür gibt es monatl. entsprechende Amtsblätter welche diese Urteile und Neuerungen bekanntgeben. Diese richtungsweisenden Urteile werden sodann bei ähnlich gelagerten Fällen übernommen.

Also das reine Lesen eines Gesetzestextes bedeutet noch lange nicht das dieses auch so verstanden und vollzogen wird wenn man die Zusatzbestimmungen und Erläuterungen nicht kennt.

Wenn es hier nicht ständig Änderungen gäbe, wäre das alles so übersichtlich und eingefahren das die Tätigkeit und Hinzuziehung einer Rechtsvertretung ad absurdum geführt werden könnte.

Nur um vorzubeugen, ich habe nicht die Absicht hier erneut und ewig auf gegensätzliche Meinungen zu Reagieren.
Weitere Statements in dieser Angelegenheit gibt es von mir nicht. Wollte hiermit nur der per PN vom Threadsteller formulierten Bitte mich hier zu Äußern, stattgeben.

Und zum Schluss:

es geht hierbei weder um Meinungen noch Auffassungen. Das diese höchst unterschiedlich sind und in den meisten Fällen nur vom Hörensagen oder in der Vergangenheit Erlebten herrühren dürfte hinreichend bekannt, aber wenig Aussagekräftig sein.
 
Zuletzt bearbeitet: (Edit: Rechtschreibfehler korrigiert)
laut meines wissens ist das richtig. die gute alte 2 Jahres "garantie" ist nicht mehr vom gesetzgeber vorgeschrieben sondern nur eine Gewährlesitung. hierbei muss man nach dem ersten halben jahr beweisen das der fehler der zum defekt führt schon vorher vorhanden war.

wird ein gerät mit garantie beworben hat man wie früher ein anrecht auf austausch bzw reparatur sofern der schaden nicht selber verbockt wurde. daher kaufe ich so weit es nur irgendwie geht geräte mit "garantie" aufdruck.
 
laut meines wissens ist das richtig. die gute alte 2 Jahres "garantie" ist nicht mehr vom gesetzgeber vorgeschrieben sondern nur eine Gewährlesitung.
Garantie war immer schon eine freiwillige Leistung des Herstellers.;)

Aber eigentlich steht das hier sowieso nicht zur Diskussion. Die Frage ist weiterhin, ob beispielweise Asus seine geöffneten Laptops zurücknehmen muss oder nicht.
 
ist die frage "was" geöffnet wurde denke ich... die meisten geräte haben abdeckungen für den zugang für module, Ram, HDD usw. könnte mir vorstellen das es sich da wie bei einem normalen PC verhält der für eine erweiterung geöffnet werden darf. war doch damals auch ein großer wirbel drum wenn ich mich recht entsinne.

schraub man jetzt aber mehr dran rum als für diese eingriffe nötig, geht wohl die garantie flöten
 
Sherman123 schrieb:
Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung, der ein jeder Hersteller nachkommen muss. Hier und nur hier findet die Beweiskraftumkehr nach 6 Montaten Verwendung.


Ersetze "Hersteller" durch "Haendler" und dann stimmt es.

kurz:

Garantie = freiwillig vom Hersteller
Gewaehrleistung = gesetzliche Pflicht des Haendlers

Sherman123 schrieb:
Die Frage ist weiterhin, ob beispielweise Asus seine geöffneten Laptops zurücknehmen muss oder nicht.

Das sollte sich aus den Garantiebedingungen von ASUS ergeben.


Nochwas zu Garantie: der Hersteller legt fest, WEM er Garantie gewaehrt, er kann zB. Garantie fuer Endkunden ausschliessen und nur den Haendler Garantie gewaehren. Das wird vielfach auch getan, damit der Hersteller sich nicht mit den Endkunden rumschlagen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sherman123 schrieb:
Die Frage ist weiterhin, ob beispielweise Asus seine geöffneten Laptops zurücknehmen muss oder nicht.
Wenn Du grundsätzlich die Möglichkeit hast, ein gekauftes Notebook nach dem Kauf wieder umzutauschen, dann kann der Händler verlangen, dass Du am Rechner nichts verändert hast. Dafür sollte das Siegel ungeöffnet bleiben.

Weiterhin gilt: Die Öffnung eines PC-Towers gehört zum gewöhnlichen Gebrauch, etwa um eine TV-Karte einzusetzen. Man kann Dir im Grunde auch nicht verbieten, ein Notebook zu öffnen. Das allein würde die Gewährleistungspfliicht in keiner Weise schmälern. Anders sieht es aus, wenn Du z. B. RAM in das Notebook einbaust, für die das Gerät nicht spezifiziert ist.

Garantie wiederum wird freiwillig gewährt. Entsprechend kann der Händler/Hersteller auch die Bedingungen diktieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit sich die Diskussion nicht in die falsche Richtung entwickelt,hier doch noch mal kurz der Hinweis:

Es ist zwar richtig das ein Hersteller die Garantie freiwillig einräumt, bedeutet aber in der Schlussfolgerung das er diese eingeräumte Garantie dann natürlich auch mit allen Konsequenzen einzuhalten hat.
Freiwillig bedeutet in diesen Zusammenhang nicht das gegebene Zusagen nach Gutdünken eingehalten werden oder nicht. Oder durch Klauseln derart eingeschränkt werden welche eine normale Nutzung erschweren und/oder unmöglich machen.
Hierzu gehört halt nach neuester Rechtsprechnung, dass den Kunden die Möglichkeit gegeben werden muss sein Eigentum zu Öffnen (aus was für Gründen auch immer, sei es auch nur zum Säubern) ohne das dadurch Nachteile entstehen.

Die in seinen Garantiebestimmungen und AGB formulierten Bedingungen sind halt nach neuester Rechtsprechung insofern ungültig wenn wie hier zur Diskussion stehend wegen den Öffnen (Entsiegeln) eine Garantieleistung abgelehnt werden sollte.

Dies hat @keshkau richtig erkannt
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, das klingt irgendwie auch logisch.

Schlussendlich bedeutet das auch, dass ich meinen original Grafikkartenkühler abschrauben darf und einen neuen montieren darf, ohne die Hersteller Garantie oder die Händler Gewährleistung zu verlieren.

Ist das korrekt? Warum binden die Hersteller ihre Garantieleistungen immernoch an irgendwelchen Bedingungen, wenn diese doch eigentlich nichtig sind? Diese neue Auslegung wird sich ja nicht erst in den letzten 2 Wochen herauskristallisiert haben.:confused_alt:
 
Das darfst Du nun wieder nicht.

In den von Dir erwähnten Fall wäre der Kühlkörper mit einen nach Ansicht des Herstellers optimalen Lüfter ausgestattet und abgestimmt.
Dies würde also eine grundlegende Änderung der Beschaffenheit darstellen (ähnlich den Autotuning etc.) und wäre nicht gestattet.

Zu Zweiten:

Brauche Dir wohl nicht darzulegen das die Hersteller natürlich nicht daran interessiert sind eine derartige Rechtssprechnung publik zu machen oder gar in ihren Bedingung schriftl. zu dokumentieren. Logisch,oder? Sie wollen ja verdienen und sogar so eine primitive Tätigkeit wie einen Sicherungswechsel selbst durchführen und fürstlich daran verdienen. Im Streitfall würdest Du dann aber egal was dort geschrieben steht halt nach der von mir erwähnten Rechtssprechung Recht bekommen.

In den letzten Wochen wurden durch die Verbraucherzentralen sogar diesbezügliche Test's durchgeführt wo ein auseinandergebauter Staubsauger in allen Einzelteilen beim Händler abgegeben wurden und dieser den Artikel dann trotzdem zurücknehmen /bzw. zur Reparatur annehmen mußte.
99% der Händler haben von dieser Rechtssprechung noch nie etwas gehört und beharren auf der von Dir vertretenen Auffassung.

Oh Mann, dass ist doch schrecklich, ich wollte nicht mehr Diskutieren, lasse mich aber immer wieder verleiten und hinreissen :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Diskussion ist doch sehr angenehm.:daumen:
Okay, meine Fragen wäre somit alle beantwortet. Für mich klingt diese Auslegung des Gewährleistungsanspruches logisch.
 
Na, dass freut mich nun doch mit Dir einen Konsens erreicht zu Haben. :daumen:


Bye und Freunde?

Man muss sich ja auch mal Streiten dürfen ohne lebenslang zerstritten zu sein. Wäre ja schlimm wenn alle eine Einheitsmeinung hätten. Sollte sich der Eindruck eingeschlichen haben ich will immer Recht behalten, so täuscht dieser NICHT:evillol:

Außerdem, A ist doch so schön, von Salzburg bis Wien und -Vorort von Wien- Eisenstadt, von Linz bis Innsbruck und Klagenfurth usw, ich will doch da wieder hin ohne Ärger zu bekommen und Du siehst halt auf Deinen Avatar schon gefährlich genug aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich jedenfalls nicht, internationales Recht ist nicht mein Ding .
 
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