Garantie/ Gewährleistung bei Kühlerwechsel r9 290

Falsch!

Nicht wenn er davon ausgeht, sondern wenn er es niet und nagelfest beweisen kann so, dass er damit vor Gericht durchkäme. Wie schon gesagt. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast bei dem Verkäufer und nicht bei dem Käufer. Nur weil der Käufer den Kühler getauscht hat ändert sich dieses Prinzip nicht. Der Käufer hat gar nichts zu beweisen, zu zeigen oder darzustellen, sondern der Verkäufer muss beweisen, zeigen und darzustellen, wenn er meint der Mangel wäre nicht bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html
Und die anderen Links aus meinem ersten Post in diesem Thread.


Und die Garantie ist in diesem Fall erstmal vollkommen egal. Nur die Gewährleistung ist wichtig.
 
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SB94 schrieb:
Falsch!

Nicht wenn er davon ausgeht, sondern wenn er es niet und nagelfest beweisen kann so, dass er damit vor Gericht durchkäme. Wie schon gesagt. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast bei dem Verkäufer und nicht bei dem Käufer. Nur weil der Käufer den Kühler getauscht hat ändert sich dieses Prinzip nicht. Der Käufer hat gar nichts zu beweisen, zu zeigen oder darzustellen, sondern der Verkäufer muss beweisen, zeigen und darzustellen, wenn er meint der Mangel wäre nicht bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html
Und die anderen Links aus meinem ersten Post in diesem Thread.


Und die Garantie ist in diesem Fall erstmal vollkommen egal. Nur die Gewährleistung ist wichtig.

Ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Käufer eine Bauart-Veränderung vorgenommen hat und dann erlischt auch deine Gewährleistung, da du ohne technische Dokumentation und Erlaubnis etwas an einem Bauteil verändert hast.
Er wird bei Sapphire keine Karte bekommen.
 
SB94 schrieb:
Der Käufer hat gar nichts zu beweisen, zu zeigen oder darzustellen, sondern der Verkäufer muss beweisen, zeigen und darzustellen, wenn er meint der Mangel wäre nicht bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

Nicht unbedingt im Falle einer Manipulation an der Grafikkarte.
Hier liegt dann möglicherweise die Beweislast beim Käufer, dass der Schaden von Beginn an vorhanden war.
 
Nein, tut sie nicht. Die Gewährleistung ist verpflichtend von dem Gesetzgeber vorgeschrieben und ziemlich eindeutig im BGB verfasst und geregelt.
 
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SB94 schrieb:

Quatsch nicht so einen Unsinn, ich weiß schon was Garantie und Gewährleistung sind.
Du verstehst aber nicht, dass eine Bauartveränderung vorgenommen wurde durch einen Kühlerumbau und somit hast du 0 Anspruch auf irgendetwas. Da hilft dir deine Gewährleistung auch nicht weiter.
Sollte der Schaden aufgrund des Umbaus entstanden sein, dann muss weder der Händler in Form der Gewährleistung dir eine erstatten, noch der Hersteller in Form der Garantie. Wenn überhaupt läuft das über Kulanz.

Die Gewährleistung regelt lediglich die Mängelhaftung ab Kauf,
die Garantie sind freiwillige Zusatzleistungen vom Hersteller, die bestimmte Schadensersatzleistungen betreffen.

In dem Fall hier:

Er schickt seine defekte Grafikkarte an den Händler zurück. Diese wird in der Regel geprüft. Sollte sich nun herausstellen, dass die Schrauben schon einmal demontiert worden sind, dann hat der Käufer kein Anspruch auf ein Ersatzprodukt. Der Händler kann beweisen, dass selbst Hand angelegt worden ist, der Käufer kann nichts beweisen. Pustekuchen.
 
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Ich hab nie gesagt, dass wenn der Schaden durch den Umbau entstanden ist ein Gewährleistungsanspruch vorhanden ist. Allerdings ist es sehr wohl in der Zeit der Beweislastumkehr die Aufgabe des Verkäufers dies zu Beweisen.

Und belege deine Behauptungen bitte. Wo steht (indirekt) geschrieben, dass ein wechsel eines Grafikkartenkühlers eine „Bauartveränderung" darstellt? Wie ist überhaupt eine „Bauartveränderung" definiert?
Und wo steht (indirekt) geschrieben, dass so eine „Bauartveränderung" (wie in diesem Fall oder allgemein) eine Sachmangelhaftung seitens des Verkäufers ausschließt?
Grüße
 
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SB94 schrieb:
Ich hab nie gesagt, dass wenn der Schaden durch den Umbau entstanden ist ein Gewährleistungsanspruch vorhanden ist. Allerdings ist es sehr wohl in der Zeit der Beweislastumkehr die Aufgabe des Verkäufers dies zu Beweisen.

Und belege deine Behauptungen bitte. Wo steht (indirekt) geschrieben, dass ein wechsel eines Grafikkartenkühlers eine „Bauartveränderung" darstellt? Wie ist überhaupt eine „Bauartveränderung" definiert?
Und wo steht (indirekt) geschrieben, dass so eine „Bauartveränderung" (wie in diesem Fall oder allgemein) eine Sachmangelhaftung seitens des Verkäufers ausschließt.
Grüße

Eine Bauartveränderung liegt immer dann vor, wenn du ohne Erlaubnis des Herstellers selbst Hand anlegst. Sobald du auch nur irgendetwas tauschst, veränderst du in dem Moment das Bauteil. Ausgenommen sind natürlich Verschleißteile o.ä. was hier aber überhaupt nicht der Fall ist.
 
Quelle? Zumindest im BGB, welches ja die Gewährleistung regelt finde ich nichts dazu. Ich glaube du Überträgst hier etwas aus dem Bereich des Verkehrsrechts. Zudem wäre dann ja quasi alles eine Bauartänderung und man hätte nie Gewährleistung.
 
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SB94 schrieb:
Nein, tut sie nicht. Die Gewährleistung ist verpflichtend von dem Gesetzgeber vorgeschrieben und ziemlich eindeutig im BGB verfasst und geregelt.

Die Gewährleistung bezieht sich immer nur auf das vom Verkäufer verkaufte Produkt und nicht irgendwelche nachträgliche Änderungen.
 
Quelle? Zudem ist ja die Gewährleistung in diesem Fall auf das PCB und das hat ja der Händler verkauft. Es liegt ja kein Mangel am neuen Kühler vor.
 
Ok vielen Dank für eure Posts!!!

Wir werden dann am Donnerstag die Grafikkarte mit dem alten / normalen Kühler zurückschicken.... Ich hoffe die meckern nicht rum oder behaupten sogar das es anhand des Kühler Wechsels kaputt gegangen ist --> obwohl ja davor anhand des piepen ein Defekt bereits vorlag.

Na dann wünsche ich allen einm "Guten Rutsch"
 
Das eine Reklamation wegen kühler Wechsel abgelehnt wurde gabs noch nie.
Jedenfalls habe ich so etwas noch nie gehört.

Der original kühler muss drauf sein, und sie darf nicht mechanisch beschädigt sein, alles andere ist Wurst.

Allerdings wenn sie merken( Händler/Hersteller ) das der kühler schon einmal ab war dann wird das PCB sehr genau im Augenschein genommen
 
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Ihr habt das Recht euch die Art der Nacherfüllung auszusuchen. Also könnt ihr zwischen der Beseitigung des Mangels (Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen (quasi Neuware), sofern eure Wahl nicht unverhältnismäßig für den Verkäufer ist. Setzt am Besten auch eine angemessene Frist von 2 bis 3 Wochen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html
 
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ich sag's wie's ist.. sofern er beim kühlerwechsel nichts beschädigt hat, soll er einfach wieder standard draufmontieren und alles wieder optisch werkszustand versetzen, d.h. wärmeleitpaste oder ähnliches die durch neuen kühler drauf kam entfernen (70% alkohol oder höher).. anschließend zurücksenden.. ich hatte schon drei kaputte grafikkarte eine durch selbstverschulden und es hat nie probleme beim ersatz gegeben.. der aufwand/die kosten zu prüfen, woran die karte wirklich defekt ging (wenn sie optisch nach werkszustand aussieht) ist den herstellern zu groß bzw. dem händler zu teuer bzw. ist neuware liefern meist rentabler..

also keinen kopf machen.. standard kühler drauf als wäre nichts gewesen und zurück zum absender mit bitte um ersatz da ausgefallen grundlos.. am besten noch fehlerbeschreibung und foto vom bildschrim.. dann wars das..

vg
 
Wenn man weiß, dass der Mangel nicht bei Gefahrübergang vorhanden war ist es Betrug Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. Als Mangel werden dabei auch versteckte, also nicht erkennbare Mängel bezeichnet, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Defekt oder erkennbaren Mangel führen.

Verbraucherzentrale Bundesverband: Gewährleistung schrieb:
[...] Ein Mangel muss bei der
Übergabe schon vorliegen, darf aber für den Käufer noch nicht sichtbar sein, sondern sich
erst später zeigen. Typisch sind etwa versteckte Konstruktions- oder Fabrikationsfehler, die
später zu Funktionsausfällen führen. Für solche verborgenen Mängel haftet der Verkäufer
theoretisch zwei Jahre ab Übergabe. [...]
Quelle: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/gewaehrleistung-faq-vzbv-2012.pdf
 
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