Garantie, wird bei Defekt wirklich repariert ?

Unfassbar. Er sagt, dass der Händler für mängelfreie Ware verantwortlich ist. Aber das mit dem direkten Mitnehmen von Neuware steht da nie im Leben. Das hast du da rein interpretiert, stimmts? :rolleyes:
Garantie ist immernoch eine freiwillige Leistung des Herstellers. Du sprichst hier von Gewährleistung. Entweder interpretierst du das Buch falsch oder du solltest es irgendwie verbrennen oder den Klo runterspülen oder erst verbrennen, dann den Klo runterspülen, da dort Blödsinn drin steht.

Vielleicht bessere Lektüre:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garant...rantie_gegen.C3.BCber_der_Gew.C3.A4hrleistung
 
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Es gibt jetzt wirklich Techniker die sich da hinsetzten und mein Radio reparieren ?

Auch in unserer Werkstatt repariert man Auto Radios.

Selbst mein Lappi das ein halbes Jahr aus der Garantie ist wurde mit dem Lötkolben bearbeitet (Sicherungsdiode hat Kurzschluss verursacht) und darüber war ich froh da mich das fast nichts gekostet hat, und das Notebook recht teuer war mit 800 Schleifen. :D

Was wie oft repariert wird im Rahmen der Garantie das darf ich hier gar nicht erst reinschreiben, da werden einige Leute Angst bekommen :p
 
@ cartridge_case

Yep, bei Gewährleistung (Sachmängelfreiheit) und innerhalb der ersten 6 Monate, weil danach eben die Beweislastumkehr greift. Doc Foster hat das alles doch schon geschrieben.

Garantie ist eine freiwillige Leistung, die generell von Herstellern angeboten wird. Da gelten dann eigene Spielregeln. Die können z.B. verlangen, dass die Rechnung vorhanden sein muss. Garantie geht über Sachmängelfreiheit bei Gefahrenübergang hinaus, d.h., es werden nicht nur Mängel berücksichtigt, die beim Kauf bereits anlagen.
 
Green Mamba schrieb:
...du solltest es irgendwie verbrennen oder den Klo runterspülen oder erst verbrennen, dann den Klo runterspülen, da dort Blödsinn drin steht.
Dann solltest du meinen Tip beherzigen. ;)
Wie hieß da Buch noch? Rechtsirrtümer? Endlich mal ein Produkt auf dem draufsteht was auch drin ist. :D
 
Noch was zur Ergänzung:

mein Radio ist 1 Jahr und 9 Monate alt..

Mfg
ssj3rd
 
@cartridge:

Wo genau ist denn das Problem? Gewährleistungsrecht wäre hier nur einschlägig, wenn der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe belegen könnte oder der Verkäufer einen solchen Anspruch anerkennt. Nur dann hätte der Käufer, wie schon geschrieben, grds. einen Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

Aussagen zum Umfang einer Garantie kann man ohne die Garantiebestimmungen überhaupt nicht machen, auch nicht jedes noch so schlaue Buch.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ cartridge_case

Genau, 2 Jahre, aber eben Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Es gibt natürlich Händler, die kulant sind und auch nach Ablauf der 6 Monate noch ohne Aufstand die Gewährleistung geben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie eben nicht dazu.

§476BGB hebt ja darauf ab, dass innerhalb der ersten 6 Monate von einem bereits anliegenden Mangel ausgegangen wird (so die Art oder Sache das generell nicht zulassen). Die Formulierung lässt ja einige Rückschlüsse zu.
 
Auch dann hat man keinen Anspruch auf neue Neuware. Auch hier kann der Händler Reparieren.
 
Erstmal die richtigen Wege des 439 bestimmen. Da wird vorerst clarion das letzte Wort haben.
Sollte eine Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung nicht möglich sein, wird oftmals mit einer Gutschrift gehandhabt. Nachweislich Unzumutbarkeit in jeglicher Form nach zu vollziehen, hängt stark von der erbrachten Leistung der Sache im Kaufvertrag ab. Stückkauf ist zum Beispiel ein harter Fall.
Die AGB kann hier noch weitere Rechte mit sich bringen.
 
Erstmal die richtigen Wege des 439 bestimmen.

Den richtigen Weg gibt der 439 vor, da muss nichts mehr "bestimmt" werden.

Da wird vorerst clarion das letzte Wort haben.

Im vorliegenden Fall sind wir uns ja mittlerweile einig, das wohl überhaupt kein Sachmangel vorliegt, mithin Gewährleistungsrecht gar nicht einschlägig ist. Die letzten Beiträge bezogen sich aber allgemein auf das Thema Gewährleistung.

Sollte eine Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung nicht möglich sein, wird oftmals mit einer Gutschrift gehandhabt.

Wenn der Verkäufer das tatsächlich nachweisen kann, dann steht dem Käufer das Geld und nicht nur eine Gutschrift zu.

Nachweislich Unzumutbarkeit in jeglicher Form nach zu vollziehen, hängt stark von der erbrachten Leistung der Sache im Kaufvertrag ab. Stückkauf ist zum Beispiel ein harter Fall.

Kommt drauf an, auch beim Stückkauf wird eine Nachlieferung als möglich erachtet.

Die AGB kann hier noch weitere Rechte mit sich bringen.

Für wen? Jedenfalls nicht für den Verkäufer, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da bin ich jetzt mal gespannt was Clarion aka Media Markt jetzt genau macht, ich werden dann hier berichten. 10 Tage soll es dauern , laut Aussage von Media Markt.


Mfg
ssj3rd
 
Gesetzliche Gewährleistung gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen Händler und Privatperson 24 Monate. Es sind jedoch nur die ersten sechs Monate praktisch interessant, da danach die Beweislastumkehr eintritt, d. h. man muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Sache vorlag.

Ein neues Gerät verlangen kann man im Rahmen der Gewährleistung erstmal nicht. Sprich Reparatur geht in Ordnung.
 
Da bin ich jetzt mal gespannt was Clarion aka Media Markt jetzt genau macht, ich werden dann hier berichten. 10 Tage soll es dauern , laut Aussage von Media Markt.

Da kannst du fast froh sein das dir das Radio nicht drei Monate später nach der Garantie kaputt gegangen ist ;)
 
Ein neues Gerät verlangen kann man im Rahmen der Gewährleistung erstmal nicht. Sprich Reparatur geht in Ordnung.

Ich wiederhole mich ungern, verweise aber auch dich gerne auf den Wortlaut des § 439 BGB. Lesen hilft (meist).
 
Doc Foster schrieb:
Ich wiederhole mich ungern, verweise aber auch dich gerne auf den Wortlaut des § 439 BGB. Lesen hilft (meist).

ja, und da steht:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt

Heisst, wenn das Teil mit geringen Mitteln zu reparieren ist dann muss der Händler keine Miese machen in dem er ein neues gerät vergibt. Um das zu prüfen muss das gerät eben erst eingeschickt werden. Auch darf der Hersteller ja erst einmal gucken ob ein Eigenverschulden des Kunden vorliegt, bzw ob das Gerät überhaupt defekt ist.
 
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