Servus,
Meine Garage steht ca. 20 cm auf ca. 1m Länge auf Nachbars Grundstück.
Die Garage wurde 1984 vom Vorbesitzer gebaut und wir haben das Haus 2006 gekauft. Er wies uns darauf auch nicht hin.
2014 wurde das Nachbarshaus auch verkauft, der neue Besitzer hat es auch so übernommen. Es wurde nirgends erwähnt, daß meine Garage bisschen übersteht. Im Lageplan ist ein kleines Eck eingezeichnet.
Nun baut der Nachbar seit 2015 um und monierte das überstehende Eck. Lässt es aber mir...
Heute behauptet er plötzlich, daß auch ein Teil meiner Einfahrt auf seinem Grundstück sei. Das ist leider aus dem Lageplan nicht ersichtlich und ich müsste nachmessen lassen. Das kostet aber auch bis zu 2500€ (wenn alle Stricke reißen, muss ich es eh machen).
Zählt da Paragraph 912 BGB ?
§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Zusammengefasst:
- Garage steht sei 32 Jahren
- Einfahrt besteht seit 82 Jahren
Muss ich mir sorgen machen?
Gruß und danke vorab...
Meine Garage steht ca. 20 cm auf ca. 1m Länge auf Nachbars Grundstück.
Die Garage wurde 1984 vom Vorbesitzer gebaut und wir haben das Haus 2006 gekauft. Er wies uns darauf auch nicht hin.
2014 wurde das Nachbarshaus auch verkauft, der neue Besitzer hat es auch so übernommen. Es wurde nirgends erwähnt, daß meine Garage bisschen übersteht. Im Lageplan ist ein kleines Eck eingezeichnet.
Nun baut der Nachbar seit 2015 um und monierte das überstehende Eck. Lässt es aber mir...
Heute behauptet er plötzlich, daß auch ein Teil meiner Einfahrt auf seinem Grundstück sei. Das ist leider aus dem Lageplan nicht ersichtlich und ich müsste nachmessen lassen. Das kostet aber auch bis zu 2500€ (wenn alle Stricke reißen, muss ich es eh machen).
Zählt da Paragraph 912 BGB ?
§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Zusammengefasst:
- Garage steht sei 32 Jahren
- Einfahrt besteht seit 82 Jahren
Muss ich mir sorgen machen?
Gruß und danke vorab...