Händler will nur Teilsumme bei Gutschrift auszahlen, darf er das machen?

Wir handhaben das folgendermaßen: wenn ein ArtiKel fehlerhaft und nicht instand zu setzen ist und nicht mehr lieferbar ist bekommt der Kunde ein Nachfolgemodell angeboten.

Nimmt er das Angebot nicht an, wird der Auftrag storniert und die ursprüngliche Summe ausgezahlt.

Es ist was anderes wenn der Kunde ohne eine vorliegende Beschädigung einen artikel zurückgeben möchte. Dann wird abhängig von der Nutzungsdauer ein Restwert angeboten. Den Rest bekommt der Kunde dann als Gutschrift.
 
Es ist ja völlig in Ordnung wenn Händler den vollen Kaufbetrag auszahlen. Das ist dann halt kundenfreundlich.
Macht beispielsweise Amazon ja auch. Darum sind die Kunden dort auch zufrieden und kaufen vermehrt dort ein.
 
Ich finde das auch nett; aber irgendwer zahlt dafür am Ende immer. Und das ist selten der Unternehmer.
 
Nicht unbedingt. Denn ist man mit dem Service zufrieden, dann kauft man dort gerne wieder ein. Ist man unzufrieden, dann nicht. So baut sich dann schnell ein entsprechender Ruf aus.
Ein kulanter Händler verdient am Ende mehr, da er mehr Kunden hat.

Ich hab bspw bei meinem Umzug einen neuen Duschkopf beim Hornbach gekauft (20€ etwa). Der Vermieter hat mir beim Austausch des Waschbeckens aber gleich einen neuen Duschkopf spendiert.
Obwohl keine rechtliche Grundlage für die Rückgabe da war, hab ich problemlos mein Geld wieder bekommen.
Also hab ich dort dann auch das Laminat gekauft. Hätten sie die Rücknahme verweigert, hätte ich es woanders gekauft. Dann hätten sie zwar am Duschkopf 3€ verdient, aber am Laminat nichts (und da ist die Marge sicher deutlich höher).

Oder jetzt die Sache mit Nvidia. Händler die von Anfang an kulant waren haben ihren Ruf deutlich verbessert und werden zukünftig ihren Umsatz steigern können. Andere die auf stur gestellt haben haben den Ruf verschlechtert und Kunden verloren.
 
Schon richtig, das gilt kurzfristig so. Aber langfristig etabliert sich damit ein gewisser (selbstverständlich entgeltlicher) Standard - jedoch immerhin ein guter Standard. Obwohl man darüber wohl streiten kann. Auch vom Widerrufsrecht profitieren etwa hauptsächlich diejenigen, die häufig bestellen und zurücksenden - zB weil sie sich schlecht informieren oder schauen wollen, wie weit man übertakten kann, oder oder - und das auf Kosten der anderen, die wissen, was sie wollen.

OT: Es gibt andere Umstände, die langfristig für schlechte Standards sorgen können^^ Dazu ist interessant: http://de.wikipedia.org/wiki/The_Market_for_Lemons
 
Sorry Whiteshark, du hast völlig Recht, ich habe den Artikel nicht richtig gelesen (klingt blöd, ich war eigentlich auch deiner Meinung, habe dann aber noch mal gegooglet und den Artikel gefunden). Mea Culpa
 
Völlig egal, Nachbesserung nicht möglich -> Rücktrittsrecht.
Höherwertigere Gerät gibt es nur, wenn der Käufer akzeptiert, ansonsten ist das vor dem Gericht ohne Belang.

BGB Navigation :D

-Kaufvertrag §433
-Hier Verbrauchsgüterkauf nach §474
-Mängelrechte können nach §475 bei Verbrauchsgut nicht mal durch AGB ausgehebelt werden
-Beweislastumkehr §476, 6 Monate muss der Händler ohne Murren haften
-Sachmangel Definition §434
-Bei Sachmangel hat man die Möglichkeiten nach §437, hier Rücktritt gewünscht, es müssen vorher §440, §323, §326 erfüllt sein

§440 -> Bei Weigerung des Händlers nachzubessern, bzw. wenn ihm unmöglich (§275) ist keine Frist nötig, 2x Nachbessern ohne Erfolg = Rücktritt möglich, §439 muss auch erfüllt sein
§439 -> Nacherfüllung ist: Lieferung mangelfreier Sache ODER Reparatur !! Käufer wählt !
§323 -> Wird die Frist zur Nacherfüllung überschritten, steht einem der Rücktritt zu
§326 -> Regelt Leistung / Gegenleistung / Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach §275, führt zu §346, also was ein Rücktritt bewirkt (Cash zurück)

Mein Rat, Frist setzen, tickt diese aus Rücktritt fordern. Ohne Frist sieht es IMMER düster aus, denn Verzug tritt erst mit der Fristsetzung / Mahnung ein ! Der Händler muss zahlen. Über einen Anwalt wäre das eine 100% sichere Sache für den Käufer.

Auf Reparaturen gar nicht erst einlassen, schon gar nicht bei Neuware.
Gilt auch für Geschäfte - Reparatur MUSS nicht akzeptiert werden, auch wenn die Händler es immer wieder versuchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Einem Rücktritt steht doch aus Verkäufersicht gar nichts im Wege, wozu also dein ganzer Aufriss?^^ Aber nett!
 
So funktioniert das halt mit dem BGB :D
Eigentlich ziemlich easy, aber extrem öde sowas zu pauken.
 
Ja, Gesetzeslehre ist nun mal das Brot, an dem man satt werden soll^^ Es gibt aber sehr gute Beilagen ;)
 
@black90
Warum ist eine Nachbesserung nicht möglich? Der Verkäufer bietet doch eine 'mangelfreie Sache' an.
 
black90 schrieb:
Auf Reparaturen gar nicht erst einlassen, schon gar nicht bei Neuware.
Gilt auch für Geschäfte - Reparatur MUSS nicht akzeptiert werden, auch wenn die Händler es immer wieder versuchen.

Diese pauschale Aussage ist schonmal falsch!
Ergänzung ()

Frightener schrieb:
@black90
Warum ist eine Nachbesserung nicht möglich? Der Verkäufer bietet doch eine 'mangelfreie Sache' an.

Ganz einfach:
Weil der Kaufvertrag mit dem Modell Xy abgeschlossen wurde!
Deswegen muss der Käufer nicht das Modell XX als Nachbesserungsversuch hinehmen
 
Eben das glaube ich nicht in dem Fall, wenn das Alternativgerät das Nachfolgemodell oder ein besser ausgestattetes ist.

Reparaturversuche muß man akzeptieren, das denke ich ebenso.
 
Um nur nebenbei ein bisschen Ordnung zu schaffen^^: Nachbesserung bedeutet die Reparatur. Die Lieferung eines anderen Gerätes fällt begrifflich unter Nachlieferung. Meint man beides, spricht man von Nacherfüllung.
 
es ist ja nicht einmal das Nachfolgemodell ( da könnte man sagen das gefällt mir nicht) Es ist das Identische Modell, nur zusätzlich mit W-Lan als zusätzliche Funktion
 
Immer schön wenn sich die Herren Anwälte (ich tippe aber eher auf Jurastudenten) nicht einig sind und die Ratschläge dann in entgegengesetzte Richtungen gehen. Hilft dem TE sicher weiter. Immer wieder lustig mitzuverfolgen wie sich diese Threads in immer gleicher Weise entwickeln. Die Juristen verstricken sich in Fachsimpelei, der Laie versteht gar nichts mehr und der TE ist so ratlos wie vorher :D
 
black90 schrieb:
Völlig egal, Nachbesserung nicht möglich -> Rücktrittsrecht.
Höherwertigere Gerät gibt es nur, wenn der Käufer akzeptiert, ansonsten ist das vor dem Gericht ohne Belang.

BGB Navigation :D

-Kaufvertrag §433
-Hier Verbrauchsgüterkauf nach §474
-Mängelrechte können nach §475 bei Verbrauchsgut nicht mal durch AGB ausgehebelt werden
-Beweislastumkehr §476, 6 Monate muss der Händler ohne Murren haften
-Sachmangel Definition §434
-Bei Sachmangel hat man die Möglichkeiten nach §437, hier Rücktritt gewünscht, es müssen vorher §440, §323, §326 erfüllt sein.

§440 -> Bei Weigerung des Händlers nachzubessern, bzw. wenn ihm unmöglich (§275) ist keine Frist nötig, 2x Nachbessern ohne Erfolg = Rücktritt möglich, §439 muss auch erfüllt sein

Stimmt alles soweit.

§439 -> Nacherfüllung ist: Lieferung mangelfreier Sache ODER Reparatur !! Käufer wählt !
Das stimmt schon mit dem "ODER", aber du unterschlägst dabei, dass der Verkäufer die Wahl des Käufers auch ablehnen kann, wenn ihm dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Bei höherwertigen Verbrauchsgütern ist nach herrschender Rechtssprechung aber immer eine Reperatur als angemessen zu werten. Vor allem bei komplizierteren technischen Sachen wird das vom Verkäufern gerne angewandt.

§323 -> Wird die Frist zur Nacherfüllung überschritten, steht einem der Rücktritt zu
§326 -> Regelt Leistung / Gegenleistung / Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach §275, führt zu §346, also was ein Rücktritt bewirkt (Cash zurück)

Mein Rat, Frist setzen, tickt diese aus Rücktritt fordern. Ohne Frist sieht es IMMER düster aus, denn Verzug tritt erst mit der Fristsetzung / Mahnung ein ! Der Händler muss zahlen. Über einen Anwalt wäre das eine 100% sichere Sache für den Käufer.
Ist definitiv der optimalste Weg. Aber der Abzug bzw. die Auszahlung des Teilwertes anteilig zur in Anspruch genommenen Nutzungsdauer, bleibt davon unberüht.

Auf Reparaturen gar nicht erst einlassen, schon gar nicht bei Neuware.
Gilt auch für Geschäfte - Reparatur MUSS nicht akzeptiert werden, auch wenn die Händler es immer wieder versuchen.
Jaein. Das ist wieder ausschließlich davon abhängig, welche Wahl des Käufers für den Verkäufer verhältnismäßig ist. Wenn z.B. bei einem Smartphone der Einschaltknopf nicht mehr funktioniert, kann der Käufer zwar auf ein Ersatzgerät pochen, der Verkäufer dies jedoch wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für den Austausch durch ein Neugerät ablehnen und auf Nachbesserung umschwenken.

Arakash schrieb:
Immer schön wenn sich die Herren Anwälte (ich tippe aber eher auf Jurastudenten) nicht einig sind und die Ratschläge dann in entgegengesetzte Richtungen gehen. Hilft dem TE sicher weiter. Immer wieder lustig mitzuverfolgen wie sich diese Threads in immer gleicher Weise entwickeln. Die Juristen verstricken sich in Fachsimpelei, der Laie versteht gar nichts mehr und der TE ist so ratlos wie vorher :D
Ich habe Recht an der Uni auch nur als Nebnfach gehabt, mich aber schon seit der Schulzeit sehr dafür interessiert. Deutsches Recht ist im weltweiten Vergleich nach das Eindeutigste, was einem unterkommt. Generell muss man nur lesen und verstehen können bzw. nichts hineininterpretieren, was im jeweiligen Paragraphen nicht auch wirklich drinsteht.

Wenn der TE nicht mit den Meinungen hier klarkommt (Privatpersonen dürfen genau genommen sowieso keinerlei wirkliche Rechtberatung vornehmen), muss er sich halt ein richtigen Anwalt nehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Arakash schrieb:
Immer schön wenn sich die Herren Anwälte (ich tippe aber eher auf Jurastudenten) nicht einig sind und die Ratschläge dann in entgegengesetzte Richtungen gehen. Hilft dem TE sicher weiter. Immer wieder lustig mitzuverfolgen wie sich diese Threads in immer gleicher Weise entwickeln. Die Juristen verstricken sich in Fachsimpelei, der Laie versteht gar nichts mehr und der TE ist so ratlos wie vorher :D

Endlich einer der es versteht.

Also die Sachlage sieht aktuell so aus:

Ich habe für den Drucker 77,98 Euro + 17,20 Mehrwertsteuer + 12,52 an Versandkosten bezahlt. Jetzt wurden knapp 78,-Euro incl. Mehrwertsteuer zurücküberwiesen, laut Händler der aktuelle Marktwert. Also fehlen mir die 17,20 MS. Kann ich diese jetzt nachträglich verlangen oder hab ich kein Recht dazu? (Gesamtsumme 107,70)

Bitte verwirrt mich nicht mit Fachchinesisch sonder einfach klare Aussagen, womit ich dem Händler auch ein wenig Druck machen kann.
 
Der Händler ist berechtigt dir etwas für die Nutzung abzuziehen. Da kannst du nicht wirklich was machen.
Warum wurde hier ja schon erklärt.
 
Reaper, das ist ja wohl eine Frechheit (aber gar nicht wirklich verwunderlich), auf diesen unsinnigen Zug aufzuspringen, dass diejenigen, die dir mit den zutreffenden Antworten geholfen haben, dich verwirren und unklares Zeug labern würden.
Soweit ich das hier überblicke, haben alle, die was vom Thema wirklich verstehen klar vermittelt: Der Abzug ist möglich.

Dass andere sich dazwischen einmischen und dass dir die richtige Antwort nicht passt und du nun mal keinen Druck auf den Händler machen kannst, ist nicht die Schuld der dankwürdigen Antworter hier.

"Endlich einer der es versteht" Soso, die Verständigen und die Juristen hier haben es also nicht verstanden - und ausgerechnet du, der du gerade fragst, kannst das einschätzen, ja?
 
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