Ipad nach 5 Monaten kaputt Media Markt verweigert direktaustausch

Doc Foster schrieb:
§§ 434 ff. BGB, hier speziell § 439 I BGB.
Wenn ich nichts überlesen oder fehlinterpretiert habe steht dort nicht, dass einem für die Dauer der Nacherfüllung ein Ersatzgerät zusteht... wenn ich mich irre korrigiere mich, interessiert mich nämlich wirklich!
 
@Leon
Du tauschst ja kein neues iPad gegen ein refurbished. Mach dir mal bewusst, dass dein iPad auch gebraucht ist. Ruf einfach die Apple Hotline an, dann hast du nach 3-4 Tagen ein Austauschgerät in der Hand. Kostet nix und geht viel schneller als im Mediamarkt.
Sicher, die Beweislast liegt bei MM, aber darum gehts hier nicht. Niemand bezweifelt, dass es sich um einen Garantiefall handelt. ;)
 
Nacherfüllung ist Nachbesserung oder Nachlieferung.

Zwischen diesen beiden Arten hat der Käufer grds. die Wahl.

Der Verkäufer kann die Wahl des Käufers nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vereinfacht ausgedrückt).

Das bedeutet, dass der Käufer grds. ein anderes Gerät verlangen kann und nicht auf eine etwaige Reparatur warten muss.

An Green Mambas Posting sieht man aber schön, dass hier mit Garantie und Gewährleistung zwei gänzlich verschiedene Dinge durcheinander gewürfelt werden, die miteinander nur wenig zu tun haben.

Ich wiederhole es nochmal, das ist eine Rechtsfrage und die sollte am besten von einem Mod passend verschoben werden...
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Nacherfüllung sind Nachbesserung oder Nachlieferung.

Zwischen diesen beiden Arten hat der Käufer grds. die Wahl.

Der Verkäufer kann die Wahl des Käufers nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vereinfacht ausgedrückt).

Das bedeutet, dass der Käufer grds. ein anderes Gerät verlangen kann und nicht auf eine etwaige Reparatur warten muss.
Ich bin (auch) kein Jurist, allerdings versrtehe ich den Paragraphen dahingehend, dass mit Nachlieferung die Lieferung eines neuen Gerätes zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Garantiefall gemeint ist, falls eine Nachbesserung nicht möglich ist. Und wenn der Käufer ein neues Gerät verlangt (Umtausch mit einem Neugerät, allerdings kein sofortiger im Sinne von Ersatzgerät für die Dauer der Nacherfüllung), kann der Verkäufer das verweigern, wenn die Nachbesserung einen verhältnismäßig deutlich geringeren Kostenaufwand bedeutet (Bsp.: Tastatur defekt). Allerdings sehe ich keinen Hinweis dafür, dass damit ein Ersatzgerät für die Dauer der Reperatur gemeint ist...
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Leute werden den Unterschied nie erkennen Doc. Dazu fehlt das Verständnis. Werbung sorgt ja letztendlich gut für diese Fehleinschätzung. Es nervt einfach nur tierisch, das man andauernd gefragt wird wo was wo steht. Gibt man das dann an wird es eh nicht angenommen. Ich denke du meinst den klassischen Lehrbuch Fall eines Ringes, der auf den Meeresgrund wandert? Ich hoffe das Thema wird geschlossen.... Nichtjuristen interpretieren gerne viel. Vor allem viel falsches ;)


LG
 
Ich bin (auch) kein Jurist, allerdings versrtehe ich den Paragraphen dahingehend, dass mit Nachlieferung die Lieferung eines neuen Gerätes zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Garantiefall gemeint ist

Im Gewährleistungsfall, Garantie hat damit nichts zu tun.
Wie du nun auf ein Austauschgerät kommst, erschließt sich mir nicht, denn das will der TE ja nicht haben, er wollte vom Verkäufer ein mangelfreies Gerät haben und nicht auf die Reparatur warten und genauso hat sich das der Gesetzgeber damals auch gedacht.
 
Hab vor nicht all zu langer Zeit das Nettop meiner Freundin in Saturn abgeben wollen weil es defekt war (SSD Schaden), das Nettop war 4 Monate alt.
Eigentlich war ich auf eine lange R5eperaturzeit eingestellt auf dem Weg zum Saturn.

Dann kam die Überraschung: der Mann am Empfang sagt das sie innerhalt der ersten 6Monate die Geräte sofort vor Ort im Laden tauschen wenn kein Zweifel besteht das ich das Gerät nicht selbstverschuldet kaputt gemacht habe.
Gesagt getan. 15Minuten später mit einem neu eingeschweißten Gerät rausgelaufen das ich mir dann selbst ausm regal geholt habe.

Der Mann am Empfang hat lediglich noch kurz unterm Akku auf den Feuchtigkeitsaufkleber geschaut, was wars.
 
Doc Foster schrieb:
Im Gewährleistungsfall, Garantie hat damit nichts zu tun.
Wie du nun auf ein Austauschgerät kommst, erschließt sich mir nicht, denn das will der TE ja nicht haben, er wollte vom Verkäufer ein mangelfreies Gerät haben und nicht auf die Reparatur warten und genauso hat sich das der Gesetzgeber damals auch gedacht.
__________________
Sry, meinte natürlich Gewährleistung! Hab mich verschrieben.

Kann es sein, dass wir aneinander vorbeireden? Ich bezog mich ursprünglich auf onkelmikey, der geschrieben hat, dass der Verkäufer einem für die Dauer der Nacherfüllung unmittelbar ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen muss. So wie man bei einer Autoreperatur ein Ersatzfahrzeug bekommt.
 
Eine solche Pflicht gibt es grds. nicht, weder beim Auto noch beim Ipad, obwohl man sie juristisch in bestimmten Fällen konstruieren könnte.
 
Das dachte ich nämlich auch und war irritiert, aber dann haben wir wohl wirklich aneinander vorbeigeredet.
 
@doc
Dann erkläre mir mal bitte, wie Ich etwas durcheinander Würfeln konnte was ich noch nicht mal erwähnt habe!?
 
Sicher, die Beweislast liegt bei MM, aber darum gehts hier nicht. Niemand bezweifelt, dass es sich um einen Garantiefall handelt.

MM hat als Verkäufer grds. mit der Herstellergarantie der Fa. Apple ggü. dem Endkunden nichts zu tun. Die Beweislastregel (vermutlich des 476 S. 1 BGB) hat wiederum mit Garantie nichts zu tun.
 
Ich glaube viele bringen durcheinander, dass sich die gesetzliche Gewährleistung auf den Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs bezieht und die Beweislast ebenso darauf und nicht auf im Nachhinein entstandene Schäden. Ich selbst teilweise auch :D
Das heißt, wenn dein iPad bei der Auslieferung im einwandfreien Zustand war und dann nach ein paar Monaten Mängel aufweist, die aber nicht beim Kauf vorhanden waren sondern z.B. durch Materialschwäche oder Ähnliches entstanden sind, dann greift die gesetzliche Gewährleistung nicht. Und das muss nach den ersten sechs Monaten nach Kauf eben der Käufer beweisen!

Bei der Garantie geht es darum, dass garantiert wird, dass das Gerät für den Garantiezeitraum voll funktionsfähig ist.
 
Wobei Materialschwäche durchaus auch einen Sachmangel darstellen kann, es ist i.Ü. ausreichend, wenn der Sachmangel bereits im Keim angelegt war.

Wichtig ist für den Durchschnittsverbraucher zu verstehen, dass es keine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie gibt, sondern dass der Verkäufer nur die Übergabe einer mangelfreien Sache schuldet.

Alles darüber hinausgehende sind grds. verbraucherschützende Konstruktionen, die im Falle der Beweislastumkehr für den Laien den Anschein einer Haltbarkeitsgarantie erwecken und ja in der Praxis z.T. auch so gehandhabt werden.
 
Wartet noch 1,5 Monate und dann bin ich im Studium bei diesem Thema und ich kann es euch verbindlich mitteilen :)
 
Bullet Tooth schrieb:
Neidisch auf den Hauptschulabschluss? Das Lehrbuch für angehende Kaufleute im Einzelhandel ist an Baumschülern leider vorbeigegangen, sonst hättest ja nicht so dumm gefragt oder?


Alles richtig, nach dreimaliger Nachbesserung bzw. austausch gegen ein refurbished darf man ein nagelneues Gerät fordern, oder vom Kauf zurücktreten.

Leider alles falsch:

- 440 Satz 2 BGB regelt, dass grds. nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen, die Nachbesserung als gescheitert gelten soll.
- Wieso sollte man nach Austausch gegen ein refurbished Gerät ein neues Gerät fordern dürfen?

@Plumpsklo:

Lieber nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gewährleistung
Muss der Händler/gewerblicher Verkäufer der Ware bieten (Neuware 2 Jahre, bei Gebrauchtware 1 Jahr möglich). Im Reklamationsfall hat der Käufer (!) die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Händler kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Ein Laden wie Media Markt dürfte genügend Geräte auf Lager haben um sofort umzutauschen. Klitzekleiner Haken an der Sache: Inwiefern der Ersatz eines 5 Monate gebrauchten Ipads gegen ein nigelnagelneus Gerät unverhältnismäßig ist, müsste man mal erfragen.
Anyway, es kann dem Kunden vollkommen egal sein was der Händler im Hintergrund mit dem Hersteller/Großhändler ("müssen wir einschicken") ausmacht, gerade im 6-monatigen Zeitraum bis zur Beweislastumkehr. Dass der Verkäufer darauf hingewiesen hat, tu ich mal mit ungenügender Schulung ab.

Die sagen, Apple will das so, sie tauschen nicht um.
Eben das. Es kann dem Kunden prinzipiell vollkommen egal sein, wer das Gerät überhaupt hergestellt hat - in der Gewährleistung sind Verkäufer und Käufer Vertragspartner und nicht etwaige Dritte. Und ich bin mir eigentlich recht sicher, dass Apple keine "Order" an die Händler erlassen hat, Gewährleistungsfälle grundsätzlich einzuschicken. Das beschneidet die Rechte des Käufers.

Garantie
Freiwillig vom (meistens) Hersteller erbrachte Zusatzleistung, die die Gewährleistung nicht einschränken darf.

Das heißt, wenn dein iPad bei der Auslieferung im einwandfreien Zustand war und dann nach ein paar Monaten Mängel aufweist, die aber nicht beim Kauf vorhanden waren sondern z.B. durch Materialschwäche oder Ähnliches entstanden sind, dann greift die gesetzliche Gewährleistung nicht. Und das muss nach den ersten sechs Monaten nach Kauf eben der Käufer beweisen!
Jo, aber erst nach den 6 Monaten. Dass der Nachweis schwierig wird ist klar, aber es gibt so ein paar Fälle, wo das auch ohne teures Gutachten ersichtlich ist, bspw. Lufteinschlüsse in Materialien (Retention-Module der ersten AM2-Boards von Asus bspw.) etc.
Kommt auf den Fall an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Garantie .. Gewährleistung

Das wurde alles schon x mal durchgekaut, warum schon wieder.


Auf Wunsch des TE wieder geöffnet, o.g. Punkte brauchen aber nicht weiter diskutiert werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
So für alle die es interessiert und der Vollständigkeitshalber. Ich hatte einen netten Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung vom MM und leider hat sich da etwas ergeben, dass ich nicht wusste. Tatsächlich ist es so, dass dem Verkäufer einer Sache ein Überprüfungsrecht eingeräumt wird, unabbhängig zu welchem Zeitpunkt die Sache reklamiert wird (Palandt/Weidenkaff, § 437, Rn. 10). Das ganze wurde sogar vom BGH am 10.03.2010 höchstrichterlich bestätigt (VIII ZR 310/08). Diese Prüfung ist erforderlich, um festzustellen, ob überhaupt ein anfänglicher Mangel vorliegt, da allein dies gemäß § 434 BGB zu einem Anspruch gegen den Verkäufer berechtigt. Darüber hinaus ist eine Prüfung notwendig, um festzustellen (bei Vorliegen eines anfänglichen Mangels), welche Nacherfüllungshandlung verhältnismäßig gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist.
Das einschicken ist daher mittlerweile völlig in Ordnung. Ich habe mittlerweile auch einen befreundeten Anwalt gefragt, der hat auch gesagt, dass es so in Ordnung ist.

Das Probelem, dass ich nur ein refurbished Gerät bekommen habe, ist ein anderer Fall und müsste mit Apple durchgefochten werden.

Nun gut, das Austauschgerät funktioniert tadellos und verkaufen werden ich es wohl eher nicht, von daher.....um eine Erfahrung reicher. Würde mich nur interessieren wie SAMSUNG das beim GALAXY TAB macht!?
 
Zurück
Oben