Kauf von gebrauchten Waren - Rechte/Probleme als "Zweitbesitzer" ?!

Domski

Captain
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Okt. 2007
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3.284
Hallo zusammen,
Ich stehe kurz vor dem kauf einer "gebrauchten" SSD. Ein Monat alt, allerdings noch ungeöffnet. Neupreis liegt inkl. Versand bei rund 206Euro, ich würde die SSD für rund genau 180 Euro inkl. Versand bekommen. Also rund 25 Euro weniger.
Und 25 Euro sind nun einmal 25 Euro, die ich gerne sparen möchte.


Kommen wir zu meiner eigentlichen Frage: Gekauft wurde das gute Stück bei hoh.de. Rechnung würde mitgeliefert werden.
Aber was ist im Fall eines Defekts, was bei einer SSD durchaus mal vorkommen kann?
Bin ich in dem Fall in irgendeiner Weise benachteiligt, da ich nicht der eigentliche Käufer bin bzw. nicht der Erstbesitzer oder bekomme ich dadurch zu 100% keine Probleme?!
Ich habe im Fall einer Reklamation keine Lust einen riesen Aufwand zu treiben und dann vllt.schlussendlich doch mit einer kaputten SSD da zu sitzen. Dann doch lieber die 25 Euro mehr investieren und keine Sorgen haben...


Würde mich über eine kurze Einschätzung euerseits freuen!

Grüße
Domski
 
Kurzum, grds. hast du keine Ansprüche gegen den Onlineshop, wieso auch, er war ja nie dein Vertragspartner.

Du kannst dir allerdings die Ansprüche vom ursprünglichen Käufer abtreten lassen, wobei das mglw. einige Händler in ihren AGB ausschließen.

Zum Schluss bliebe dann noch die Vollmacht vom Erstkäufer, in seinem Namen Rechte geltend zu machen.

Zum Thema Garantie lohnt es sich (falls vorhanden) in die Bestimmungen zu schauen...
 
Dann werde ich mir das gute Stück wohl besser selber kaufen.
Auf ein mögliches Hin und Her, was dann letztendlich vielleicht doch nicht klappen würde, habe ich dann bei einem Wert von über 180€ keine Lust.

Trotzdem besten Dank!
 
Gegen den Händler wirst du zwar keine Ansprüche haben, wohl aber doch gegenüber dem Hersteller.

Wenn du die original Rechnung hast, kannst du dich doch direkt an den Hersteller wenden, zwecks Reklamation?
 
ONeil schrieb:
Gegen den Händler wirst du zwar keine Ansprüche haben, wohl aber doch gegenüber dem Hersteller.

Nur wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, egal ob für den Erst- oder den Zweit-(oder Dritt-)besitzer. Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch ist grundsätzlich gegenüber dem Händler geltend zu machen.
 
Wie wäre es, wenn du hoh.de eine Email schreibst und fragst, wie die in so einem Fall handeln würden? Dann hättest du sogar was schriftliches in der Hand. Sollte dann etwas passieren, dann kannst du im Notfall hoh.de die Email zeigen und dann sollte (eigentlich) alles klar gehen.
 
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