Klimaanlage verboten oder erlaubt? - Eigentümerversammlung

Kann der Einbau einer Klimaanlage im Erdgeschoss beantragt werden?

  • Nein, die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung verbietet das

    Stimmen: 0 0,0%
  • Keine Ahnung, in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung steht dazu nichts

    Stimmen: 3 33,3%
  • Ja, der Einbau einer Klimaanlage kann beantragt werden

    Stimmen: 6 66,7%

  • Umfrageteilnehmer
    9

beni_fs

Lieutenant
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Feb. 2020
Beiträge
887
Liebes Forum, ich brauch mal eure Hilfe. Bei der letzten Eigentümerversammlung gab es Knatsch bzgl. der Beantragung der Erlaubnis zum Einbau einer Klimaanlage im Erdgeschoss. Einige Eigentümer sind der Meinung, dass die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Klimaanlagen außerhalb des Dachgeschosses verbietet. Wie ist nun die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu lesen? Nun ganz einfach, das OLG Frankfurt entschied mal, dass​
Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn (...) abzustellen, und zwar so, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt.
Ich brauche also keinen Rechtsbeistand1 oder Sachverständige, sondern unbefangene Beobachter und wo finde ich die? Hoffentlich hier :) Dass Klimaanlagen im Dachgeschoss erlaubt sind ist unstrittig, aber wie seht ihr das im Erdgeschoss? Die Zeilen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung lauten wie folgt:​
Jedem Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung wird hiermit ein Sondernutzungsrechts eingeräumt, wonach er berechtigt ist, auf dem Dach Klimageräte anzubauen und zugehörige Dachdurchbrüche vorzunehmen. Die Kosten für Einbau, Instandsatzung und Wartung tragen die jeweils Berechtigten.​

Für die, die mit Miteigentum am Wohneigentum und Teilungsklärung/Gemeinschaftsordnung bisher nichts zu zun hatten: Grundsätzlich können bauliche Veränderungen (Klimaanlagen etwa fallen darunter) beantragt und durch die Eigentümerversammlung genehmigt/abgelehnt werden, es sei denn die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hat dies schon geregelt. Die Gegner der Klimaanlage führen an, dass der Antrag von der Eigentümerversammlung nicht behandelt werden kann, da die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Klimaanlagen außerhalb des Dachgeschosses verbietet.

1 Ich bin persönlich nicht von dem Vorgang betroffen. Die Betroffenen haben inzwischen auch Rechtsbeistand. Ich finde das Verhalten einiger Miteigentümer allerdings weltfremd, gnadenlos und unerbittlich und fühle mich in Teilen an den letzten Bürgermeisterwahlkampf hier erinnert, der auch einseitig ohne Argumente und teilweise unter der Gürtellinie geführt wurde.
 
Nuja wenn die Teilungserklärung Klimaanlagen außerhalb des Dachgeschosses verbietet, dann könnte man dich die Änderung dieser Teilungserklärung beantragen.
Eine solche Änderung muss in der Einladung als Tagesordnungspunkt stehen, also beim Verwalter das entprechend beantragen.
 
Sofern nicht an anderer Stelle Klimageräte verboten wurden, les ich in dem Absatz nichts von einem generellen Verbot nur von einer expliziten Erlaubnis für Dachgeschosswohnungen.
 
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Ein explizites Verbot existiert ja nicht. Man könnte raus lesen, dass es einer Einzelzustimmung bedarf. Also Antrag einreichen und abwarten. Der einzige mir vorstellbare Grund für Ablehnungen könnte ja in einer möglichen Lärmbelästigung liegen. Wenn es da aber keine Grenzwerte gibt, gibt es eigentlich keine Ablehnungsbegründung. Ansonsten auf das einhalten der Grenzwerte achten.

Warum deklarierst Du das nicht als Wärmepumpen-Heizung? Die Dinger funktionieren ja in beide Richtungen
 
Also da erstmal generell alle Änderungen am Gemeinschaftseigentum verboten sind, ist alles verboten was nicht erlaubt ist. Somit keine Klima fürs EG. Da explizit nur Klima für die Eigentümer im DG erlaubt sind.
Lösung: Du kaufst eine ETW im DG und kannst Dir dann dort die Klima fürs EG installieren ;). Oder mietest die vom DG Eigentümer...

Die beste Lösung wird wohl sein einen entsprechenden Beschluss bei vor der nächsten Versammlung zu beantragen, mit Verweis auf den Klimawandel. Irgendwann wollen auch die anderen im EG eine Klima haben.

Die Gegner der Klimaanlage führen an, dass der Antrag von der Eigentümerversammlung nicht behandelt werden kann, da die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Klimaanlagen außerhalb des Dachgeschosses verbietet.
Das ist allerdings Quatsch. Ein explizites Verbot ist ja gar nicht erwähnt. Und selbst wenn, könnte es mit Beschluss auch wieder aufgehoben werden.
 
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beni_fs schrieb:
Die Gegner der Klimaanlage führen an, dass der Antrag von der Eigentümerversammlung nicht behandelt werden kann, da die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Klimaanlagen außerhalb des Dachgeschosses verbietet.
Das ist ja wohl definitiv falsch. Dass es iwo explizit erlaubt ist, bedeutet ja nicht, dass es überall sonst explizit auch verboten ist. Aber Anwalt fragen bringt Sicherheit
 
Ich sehe es auch so, im DG könnte eine Klimaanlage sofort eingebaut werden. Im Rest des Gebäudes ist dazu die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Ein Verbot ist nicht Teil der Erklärung, insofern gibt es keinen Grund nicht darüber abzustimmen.

Aber wieder ein schönes Beispiel dafür, warum ich meinen Kindern sage: niemals eine Eigentumswohnung kaufen, niemals etwas denkmalgeschütztes kaufen. Beides hat viel zu viel Potential für Ärger.
 
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Dass eine Teilungserklärung so zu lesen ist " wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung" darstellt, kann mMn durchaus dazu führen, dass implizite Bedeutungen, die der Wortlaut nicht direkt hergibt, grundsätzlich greifen können.

Würde dort also stehen "Jedem DG Eigentümer ist erlaubt, einen regulären Antrag auf Einbau einer Klimaanlage zu stellen", dann könnte man unter Berufung auf die Interpretation eines unbedarften Beobachters argumentieren, dass dies nur für DG gilt, da es ja sonst überhaupt nicht hätte erwähnt werden müssen, weil es den Normalfall darstellt. (Obwohl in dem Passus wörtlich nichts steht, was den Normalfall für EG außer Kraft setzen würde.)

Da aber dort steht, dass der DG Eigentümer auf Beantragung verzichten kann, ist das eine Abweichung vom Normalfall und für EG gilt schlicht weiter derr Normalfall.

Somit meine Interpretation: Kann beantragt werden (da dazu in der Teilungserklärung nichts steht.)
 
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