Kündigung nach der Probezeit ohne Angabe von Gründen?

devebero

Rear Admiral
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Hallo,

meine bessere Hälfte hat nach der Probezeit die Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber hat sich beim Expandieren übernommen.

In der Kündigung steht kein Grund. Einfach nur der lapidare Satz, dass fristgemäß zum xyz gekündigt wird.

Ist das rechtens? Es müsste doch nach der Probezeit ein Grund aufgeführt werden, oder?
Wir haben aufgrund der Kündigung unseren gebuchten Urlaub storniert. Die Reiserücktrittsversicherung möchte nun eine Bestätigung, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
 
Nach der Probezeit muss ein Kündigungsgrund vorliegen ja.
Einfach so geht das nicht.
 
So sehe ich das auch.
Der Chef weigert sich da einen Grund reinzuschreiben.
Gibt es irgendein Gesetz/ Paragraphen auf den man sich berufen kann?
 
Richtig während der Probezeit, kann er es ohne Angabe von Gründen. Nach der Probezeit muss er allerdings einen angeben.

Er kann doch eigentlich nach der Probezeit garnicht Fristlos kündigen, nur in Härtefällen (Diebstahl etc) . Oder sehe ich das falsch?

Daher muss er doch sowieso einen Grund angeben, sonst ist sie doch gar nicht Rechtkräftig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Er kündigt ja auch nicht fristlos sondern fristgemäß zum 30.11.2012. Aber es ist wie gesagt kein Grund angegeben.
 
Hallo,

lies dir das mal durch: Klick

Ich kann dir zwar auch nichts verbindliches sagen, aber ich meine, dass eine ordentliche Kündigung außerhalb einer Probezeit sozial gerechtfertigt sein muss, d.h. die Kündigung muss einem der folgenden Punkte entsprechen.

1. Gründe in der Person des Arbeitnehmers
2. Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
3. betriebliche Erfordernisse

Punkt 1 und Punkt 2 erfordern vor der Kündigung einer schriftlichen Abmahnung, damit der Arbeitnehmer eine Chance hat das abzustellen. Ist deine Freundin denn schon mal abgemahnt worden? Wenn nicht, dann kommt meiner Meinung nach nur Punkt 3 in Frage.

Gruß
 
Das hier hab ich aus nem andren Forum:

"Bei einer ordentlichen Kuendigung (die ist hier sicher gemeint) bedarf es keiner Angabe des Kuendigungsgrundes (ausser es wurde arbeits- oder tarifvertraglich so vereinbart). Im Gegensatz zur ausserordentlichen (i.d.R. fristlosen) Kuendigung muss dem gkuendigten AN der Kuendigungsgrund selbst auf Nachfrage nicht genannt werden. Doch spaetestens wenn der AN Kuendigungsschutzklage erhebt, wird der AG den Grund auf den Tisch legen muessen. Jedenfalls dann, wenn er nicht will, dass ihm die Kuendigung um die Ohren gehauen wird.

Um
eine durch einen hierfuer qualifizierten Mitarbeiter besetzte Stelle anderweitig zu besetzen, darf sicher nicht gekuendigt werden. "Ich moechter gern meinen Neffen einstellen und daher den bewaehrten Mitarbeiter Krause vor die Tuer setzen" ist kein ausreichender Kuendigungsgrund. Selbstverstaaendlich kann aber eine durch Kuendigung frei gewordene Stelle wieder neu besetzt werden."
 
Hab eben mal beim Arbeitsministerium angerufen. Ist tatsächlich so. Bei fristgemäßer Kündigung braucht er keinen Grund angeben.
Frag mich jetzt nur, wie wir das mit der Reiserücktrittsversicherung machen.
 
Danke.
 
Bei einer Ordentlichen Kündigung muss IMMER ein Kündigungsgrund angegeben werden.

Alles andere ist Blödsinn.
Ich weiß zwar nicht, wo du da angerufen hast, aber die Information ist auf jeden Fall falsch.

Es sei denn, deiner besseren Hälfte wurde in der Probezeit gekündigt.

Er muss zumindest betriebsbedingt kündigen.

Wo kommen wir denn dahin, wenn jeder nach Lust und Laune einfach so Arbeitsverträge kündigen kann?

Ich würde auf jeden Fall Kündigungsschutzklage einreichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe in Berlin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angerufen.
Bei einer fristgemäßen Kündigung braucht kein Grund genannt werden.

Ist halt nur jetzt nicht ganz einfach mit der Reiserücktrittsversicherung. Die will ja ein schreiben wo draufsteht "betriebsbedingte Kündigung".

@fripon

Woher ziehst du dein Wissen?


Auch hier steht, dass kein Grund genannt werden muss.
http://www.juraforum.de/wiki/kuendigungsschreiben
 
Zuletzt bearbeitet:
@fripon

Woher ziehst du dein Wissen?

Ich bin kein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Habe aber 6 Monate bei einen befreundeten Anwalt für Arbeitsrecht gearbeitet und Arbeite da Heute noch ab und an neben meinem Studium.

Es ist doch das einfach ein Kündigungsgrund angegeben muss.

Was heißt hier fristgerecht?!
Zum Monatsende?!
Eine Kündigung ist immer fristgerecht, da die Kündigungsdauer immer Tarifverträglich oder zumindest Gesetzlich vorgeschrieben wird.

Trotzdem kann man Angestellte nicht einfach so Kündigen sonst würde das ja jeder Hanz und Franz machen und Morgen hätten die Arbeitsgerichte nichts mehr zu tun.

Meine frage wäre jetzt natürlich ob ihr die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wurde?
Gilt ihr Arbeitsvertrag evtl. nur bis zum 30.11?

Ich würde mir da auf jeden Fall ein Rat eine FA Anwaltes holen.

Seiden deine bessere hälfte will dort sowieso nicht mehr Arbeiten.

Ich weiß jetzt nicht wie das beim Arbeitsamt ankommt wen du den einfach so ne Kündigung ohne Begründung zeigst.

Spätestens wenn ihr eine Kündigungsschutzklage einreicht, was dein Gutes Recht ist, muss der AG einen Kündigungsgrund nennen.

Die frage ist natürlich ob sich da der Kostenfaktor lohnt.
Vor dem Arbeitsgericht trägt jeder seine eigenen Kosten egal wer Gewinnt/Verliert.
Zumindest in der 1 Instanz.

Außerdem muss der AG min. 10 AN haben um eine Kündigungschutzklage einzureichen
 
Zuletzt bearbeitet:
:rolleyes: @Devebero: Dann muss man seine Frage aber richtig stellen! :)

§ 22 Berufsbildungsgesetz

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Eine andere Form der Kündigung von Berufsauszubildenden ist gesetzlich unzulässig!!!


Daher gibt es ja das Berufsbildungsgesetz, es enthält halt gütigere Regelungen als das normale Kündigungsschutzgesetz. Von daher ist die Kündigung unzulässig und alles weitere ist dann über Gericht zu klären -> Kündigungsschutzklage und Schadensersatz.

§ 23 BBiG

(1) 1Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. 2Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
 
Zuletzt bearbeitet: (Ergänzung von Folgen)
Es handelt sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein unbefristetes. Es begann am 01.02.2012. Die Probezeit ist seit dem 31.07.2012 um. Die Kündigung kam jetzt zum 30.11.2012.


Nach der Kündigung will sie natürlich nun auch nicht mehr dort arbeiten. Das Verhältnis ist ja nun auch gestört.
 
@SeroEna, was hat denn das Berufsblidungsgesetz mit diesem Fall zu tun? Habe ich etwas überlesen? Ich denke es geht hier um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Ausbildungsvertrag?!

@devebero, werfe doch einmal einen Blick in das Kündigungsschutzgesetz dort sollte eigentlich drin stehen, ob die Kündigung so in Ordnung geht oder nicht.
Wie groß ist denn der Betrieb in dem deine Freundin arbeitet?
Denn entscheidend für das Greifen der meisten Paragraphen des KSchG ist die Zahl der Mitarbeiter im Betrieb, erst ab 11 Mitarbeitern kommt das Kündigungsschutzgesetz voll zum tragen. Bei einer geringeren Mitarbeiterzahl bieten auch unbefristete Verträge kaum Kündigungsschutz. (Siehe KSchG §23)
 
:rolleyes: Jap sorry... war auf Grund der Probezeit in der Berufsausbildung. Sry. :D


Ist aber nicht falsch^^
 
Ich kann auch suchen wie ein Wilder. Ich finde auch nirgends eine Aussage, die besagt, dass in einer Kündigung der Grund genannt werden muss.
 
In dem Link zum Juraforum steht doch eindeutig

Liegt ein schriftliches Kündigungsschreiben hingegen vor, ist das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Eine Begründung des Kündigungsgrundes ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings liegt eine Verpflichtung insoweit vor, dass wenn der Empfänger des Kündigungsschreibens eine derartige Begründung verlangt, diese auch zu erteilen ist.
 
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