Die nachweisbare Absicht bzw. der Vorsatz, sich in einem Rechtsgeschäft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt als Tatbestandsmerkmal eines Betrugsversuches. Dieser ist bereits strafbar.
Wird die Tat umgesetzt, handelt es sich um den vollendeten Straftatbestand Betrug.
Siehe §263 StGB:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das Fälschen der Original-Versandbestätigung eines Speditionsunternehmens (z.B. per Email) ist durch Weiterleiten oder Kopieren und Manipulation des Inhaltes leicht möglich. Diese Versandbestätigung gilt im Sinne des Gesetzes als Urkunde, die geeignet ist, im Rechtsverkehr die Echtheit einer Anspruchsgrundlage zu beweisen.
So wird die Urkunde in der Regel als „verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt", definiert.