Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von Glaubhaftmachung. Das bedeutet, dass Sie die Verwendung der Rohlinge für die Anmeldung des Anspruches nicht beweisen müssen, sondern nur in einer Art und Weise benennen, dass jederzeit eine Kontrolle möglich wäre. Natürlich müssen Sie auch damit rechnen, im Einzelfall kontrolliert zu werden, uns ist jedoch bisher noch kein Fall bekannt, in dem das auch gemacht wurde.