Allein schon den Namen Puma für ein Plagiat zu benutzen ist eine Markenrechtsverletzung.
Wenn in der Auktion Puma steht, dann darf man auch davon ausgehen, dass es Originalschuhe sind. Ich würde mal sagen, sie muss dir neue besorgen.
BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die
Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat
dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
und die gekaufte Sache abzunehmen.
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache
frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2
des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei
denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass
sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert
worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine
zu geringe Menge liefert.
Ich sage mal: Wenn da Pumaschuhe steht, dann kann man auch Originalschuhe erwarten!
Deine Rechte:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich würde bei Nacherfüllung (also Lieferung richtiger (originaler) Ware) bleiben.
Quelle ist
Juris
Das sollte die gute Dame etwas in Verlegenheit bringen
Da sie wusste, dass sie ein Plagiat verkauft, war das vorsätzlich und die Anwälte der Staatsanwaltschaft und von Puma freuen sich sicher über einen kleinen Tipp. Trotzdem setzte deine eigenen Rechte durch, vll haste dann ja 2 Paar neue originale Pumaschuhe und kannst eines bei eBay verkaufen

Behalte auf jeden Fall die Mail von ihr (=>Beweis für Vorsatz)!
Ach ja und Anstiftung zu einer Staftat! Das gibt noch nen Punkt auf der Anklage
Dame schrieb:
Sie können dsie Schuhe doch auch wieder verkaufen.