Paket vermisst - wer muss nachforschen?

Hallo sun_set_1,

was du schreibst ist leider unzutreffend:

Solltest Du die Ware nicht erhalten ist es dein gutes Recht umgehend vom Kaufvertrag zurückzutreten

Um zurücktreten zu können, muss der Verkäufer zunächst eine angemessene Frist erfolglos verstreichen lassen, vgl. § 323 I BGB.
Den Rücktritt hierbei nicht mit dem Widerrufsrecht verwechseln, das steht dem Käufer ohnehin zu.

Unterbleibt dies oder weigert sich der Versender den Betrag zu erstatten (Nach dem Motto, wir habens dem und dem Übergeben) musst du diesen leider Anzeigen.

Auch das ist falsch, zunächst mal hat eine Anzeige mit dem Zurückbekommen des Geldes nichts zu tun und hier liegt eine Straftat auch sehr fern.
Zahlt das Gegenüber nicht freiwillig, muss man halt vor den Zivilgerichten klagen, oder ggf. vorher ein Mahnverfahren durchführen.
 
Hallo Doc,

Bei einem geschlossenen Kaufvertrag ist die Pflicht des Verkäufers die Ware zu übergeben.

§433 BGB
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen

Ich habe geschrieben:
Solltest Du die Ware nicht erhalten

Damit meine ich, der Verkäufer weigert sich die Ware noch einmal zu senden wovon hier stark auszugehen ist. Es bedarf hier auch keiner Nachfrist mehr:

Und ich zitiere den von Dir bereits angegebenen Paragraphen:
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. Der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

4. Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

Das mit dem Anzeigen war so leider wirklich Schwachsinn, ich meinte damit eher ein Mahnverfahren als eine Anzeige bei der Polizei, aber was man selber manchmal als deutlich vorrausetzt wirkt halt für andere beim lesen manchmal wieder völlig anders ;)

Um das Geld zurück zu bekommen:
Natürlich ein Mahnverfahren eröffnen und nach Ablauf die Vollstreckung oder Klage, je nachdem.

Auch wenn bei "dubiosen" Händlern eine Anzeige bei der Polizei auch durchaus sinnvoll sein kann, wenn dieser dort schon als "schwarzes Schaaf" bekannt ist entfällt meist die Beweislast für den Geschädigten :)
 
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Hallo! Stimmt so auch nicht! Früher gab es das Fernabsatzgesetz!Dort hieß es: "..Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, begann die Frist frühestens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware...". Das Fernabsatzgesetzt wurde aufgehoben und durch die Schuldrechtsmodernisierung. Die Bestimmungen zu den Fernabsatzverträgen wurden teilweise wörtlich aus dem Fernabsatzgesetz übernommen und sind heute in den §§ 312b ff. BGB sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu finden. Wikipedia u.a.... Das heißt, die o.a. Regelungen sind immer noch gültig mit Gesetzeskraft! Es gibt da Ausnahmen, darunter fällt Dein Teil jedoch nicht. Also sofort vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist. Widerufsbegründung. 1. Ware nicht erhalten obwohl seitens Verkäufer behauptet. 2. Lieferfrist nicht eingehalten, weil vielleicht eine Lieferung binnen 3- 4 Tagen versprochen wurde aber nicht erfolgte. Vielleicht lassen sich noch andere Gründe finden. Bitte, bitte, immer alles schriftlich per Einschreiben mit Rückschein, alles andere (Telefonat, eMail usw.) zählt im Ernstfall nicht bzw. läßt sich dann nicht beweisen!
 
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BEnBArka schrieb:
Nachforschungen bei einem Packet oder Brief hat immer Absender des Stückes zu machen. Zur Nachvorschung ist auch meißt die QUittung der Sendung erforderlich.
Mehr Fehler kann man nicht in zwei Sätze packen - egal ob inhaltliche oder Rechtschreibfehler. Grauenhaft...

Bitte lies dich mal in die Materie ein (BGB, Duden, Lesefibel,...) bevor du hier solch einen Quark verbreitest.

@TE
Ich verstehe nicht, dass dir nicht der Name der Person gesagt wurde, die das Paket angenommen hat. Aber dennoch ist es hier die Aufgabe des Versenders, die Sache zu klären. Bin mal gespannt, wer den Kram angenommen hat :D

@Uechel
"Fernabsatzgesetz" gibts schon ewig nicht mehr... steht sogar in deinem kopierten Text ;)
 
Eben darum habe ich ja auf das Schuldrecht hingewiesen, dass das Fernabgabegesetz abgelöst hat !!! Und ich habe nicht kopiert sondern ZITIERT, falls Du den Unterschied kennst, deswegen ja auch extra die " "! Und ich habe auf Wikipedia hingewiesen ! ;) Und ich habe auf das Konkrete zum Handeln hingewiesen. Der Hinweis auf das Fernabgabegesetz erfolgte, weil von dort erstmalig die Bestimmungen / Regelungen zuerst und so ausführlich aufgeführt wurden. Und lieber eine solche Antwort als keine zur Sache und nur Bloßstellungen von anderen Kommentatoren!:p Aber wer das braucht....

Von oben gesehen wirkt jemand, der sein Niveau betont, eher arrogant!
Wer sich über Andere erheben will, bleibt meistens besser still. Oft überspielt er mit Häme nur die eigenen Probleme! Ü...
 
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update 07.06.11
 
Zu deinem Update:

Verweigere weiterhin die Bezahlung und stelle die Kommunikation mit dem Partner ein. Du hast nun mehr als einmal deutlich gemacht dass du die Ware nicht erhalten hast. Aus jeder weiteren E-Mail oder jedem weiteren Telefonat kann man Dir im Nachhinein evtl. einen Strick drehen. Der Verkäufer muss beweisen das er die Ware übergeben hat und wenn es, wie Du sagst, nicht deine Unterschrift sein kann, keep cool :cool_alt:

Warte auf den gelben Mahnbescheid und leg (rechtzeitig!) Widerspruch beim Gericht ein.
Als Begründung einfach eine Kaufvertragsstörung nennen.

Solange Du keinen gelben, vom Amtsgericht ausgestellten, Mahnbescheid bekommst brauchst Du dich um Telefonanrufe und E-Mails des Verkäufers überhaupt nicht mehr kümmern, da diese völlig belanglos sind.

Grüße
 
Wie hier solche alltäglichen Sachen hochgekocht werden... Jeden Tag wieder was Neues, wo juristisch die Welt zusammenbricht... :rolleyes:

Hast Du Dir von Transoflex jemals die Unterschrift papierhaft samt Details zum Auslieferungsstatus vorlegen lassen? Das dann um eidesstattliche Versicherung ergänzen und zum Händler weiterleiten - fertig. Der wird sich dann zeitnah mit Transoflex einigen.

Der Händler steht doch da genau so belämmert wie Du und leider wieß er zu gut, dass viele Kunden gerne mal was als Unterschrift aufkritzeln, um später zu behaupten, dass sie keine Ware bekommen.
Solange Du nichts vorlegst, sind die einzigen Belege, die er hat, die vom Versandunternehmen und die sagen nunmal aus, dass Du die Ware erhalten hast. Er hat also nachweislich das Produkt ausgeliefert und damit seine Schuldigkeit getan. Was soll der davon halten, außer seine Forderungen deutlich zu machen?

Wenn dann und nur dann noch Ärger besteht, kannst Du Dich stumm halten. Aber wozu juristischen Kampf herausfordern, wenn ein Anruf oder email genügt hätte?

Was hier für ein Aufhebens um kleine Alltagsproblemchen gemacht wird... Traurig, dass die gesellschaft mittlerweile darauf geimpft ist, immer nach dem Juristen zu rufen und bloß auch das eigene Recht voll durchzusetzen, egal, ob es der Problemlösung zuträglich ist oder wie hier schadet.
 
@sunset_rider

Lies mal seine Updates, da steht u.a. das drin, wonach Du fragst.

Letztlich hat der TS alles getan, um zur Aufklärung beizutragen. Es ist nun an dem Händler, weitere Schritte einzuleiten.

Einzig den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, bleibt dem TS noch übrig, wenn er nicht daran festhalten will oder es nicht bereits getan hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
vorweg: ich hab nur den ersten beitrag gelesen. generell müsste soweit ich weiß der lieferdienst haften. wenn du sogar beweisen kannst zum Zeitpunkt der Annahme nicht an jenem Ort gewesen zu sein, sollte das doch Beweis genug sein. Doch selbst wenn nicht, zu welchem Zweck gibts denn die Unterschrift, wenn der Paketdienst bzw. der Händler nicht nachweisen kann, dass es sich um deine Unterschrift handelt, hast du nichts zu befürchten. Ich glaube die meisten wissen wie leichtfertig Logistik Unternehmen mit den Paketen umgehen. Es war deren Fehler das Paket an IRGENDJEMANDEN zu übergeben, also sind die auch dafür verantwortlich. Wenn der Händler Druck macht, bitte, soll er doch, die hoffen nur auf deine Zahlung, trotzdem höflich bleiben und die Problematik vl. noch ein 5tes mal erklären.
 
heiner.hemken schrieb:
@sunset_rider

Lies mal seine Updates, da steht u.a. das drin, wonach Du fragst.

Letztlich hat der TS alles getan, um zur Aufklärung beizutragen. Es ist nun an dem Händler, weitere Schritte einzuleiten.

Einzig den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, bleibt dem TS noch übrig, wenn er nicht daran festhalten will oder es nicht bereits getan hat.

Soweit ich sehe, hat er dem Händler nichts Verwertbares vorgelegt. Das Blöde ist ja, dass genau die Situation aus Händlersicht zu Masche geworden ist. Irgendwas aufkritzeln und nachher behaupten, man habe nichts bekommen. Gleichzeitig verweigert man Eidesstattliche Erklärung seiner Aussage.
Der Händler hat den Nachweis des Versandunternehmens und Deine Unterschrift. Woher soll er wissen, wie Deine Unterschrift aussieht und ob ggf. ein Angehöriger unterschrieben hat.
Der Händler hat erstmal alle Dokumente, die er haben muss.

Ich würde wie beschrieben vorgehen und sonst damit rechnen, dass Du mittelfristig Mahnbescheid bekommst. Reine Formalität. Zum Anwalt (zivilrechtlich) geht sowas nicht. Viel zu umständlich.


Hast Du Dir von Transoflex jemals die Unterschrift papierhaft samt Details zum Auslieferungsstatus vorlegen lassen? Das dann um eidesstattliche Versicherung ergänzen und zum Händler weiterleiten - fertig. Durch Deine Unterschrift bestätigst Du, dass das Signum nicht Deines ist. Der Händler wird sich dann zeitnah mit Transoflex einigen.

Alles keine Rechtsberatung, nur zwischenmenschlicher Tipp.
 
Der TS muß dem Händler nicht beweisen, das Paket nicht erhalten zu haben. Es ist andersherum, der Händler ist in der Beweispflicht.

Was mich nur wundert, ist, daß die Betroffenen, deren Unterschrift nachgemacht worden ist, nicht umgehend reagieren und Strafantrag wegen Urkundenfälschung stellen.
 
heiner.hemken schrieb:
Der TS muß dem Händler nicht beweisen, das Paket nicht erhalten zu haben. Es ist andersherum, der Händler ist in der Beweispflicht.


Er hat einen Nachweis über den Verlauf (Log) und eine Unterschrift, die die Auslieferung bestätigt. Daraus ergibt sich automatisch, dass der Empfänger nachweisen muss, dass es nicht seine Unterschrift ist. Vielleicht reicht schon eine unterschriebene Erklärung. Notfalls eben über Personalausweis nachweisen.

Natürlich sit der Händler in der Pflicht, die Auslieferung zu gewährleisten. Solange sich der Empfänger aber um eine eidesstattliche Versicherung herumdrückt, verlässt er sich auf seine Nachweise. Da könnte ja jeder kommen und etwas behaupten...

Was soll denn der Händler tun? Mehr als sich alles bestätigen zu lassen, kann er nicht tun.

Anstatt das hier breitzutreten würde ich dort durchrufen und fragen, welche Nachweise ich erbringen könnte, um deutlich zu machen, dass ich die Ware nie erhielt.
 
Du weißt aber, daß eine eidesstattliche Erklärung gegenüber dem Händler keine Wirkung hat?

Der Händler hat eine Unterschrift und die Bestätigung einer Zustellung, beides aber weder vom noch beim TS.
 
heiner.hemken schrieb:
Du weißt aber, daß eine eidesstattliche Erklärung gegenüber dem Händler keine Wirkung hat?

Der Händler hat eine Unterschrift und die Bestätigung einer Zustellung, beides aber weder vom noch beim TS.

Quod erat demonstrandum...

Ich verstehe ja, was Du meinst. Aber sieh das in der Praxis: Was soll der Händler denn tun? Er hat aus seiner Sicht alle Beweismittel, die er haben muss. Wenn nun der Kunde von einer Straftat erzählt, dann sollte er sich dagegen wehren: Dokument an Händler, Versandfirma um Ausdruckd er Unterschrift bitten und ggf. zur Polizei, wenn es um Unterschlagung oder Fälschung geht. Alle Dokumente zum Händler bzw. am besten auch direkt zur Versandfirma.

Die brauchen einfach irgendwas in der Hand.

@TS: Frag nochmal freundlich nach, was die für Nachweise benötigen, damit sie Dir glauben. Und hol Dir vorgenannte Daten.
Ich würde es nicht auf Mahnverfahren ankommen lassen. Du musst mit Mahnbescheid rechnen. Reine Formailität.

Es geht doch hier doch auch gar nicht um juritische Grabenkriege. Man bräuchte ja extra Postgerichte, wenn wegen jeder verlorenen Sendung ein Rechtsstreit ausbrechen würde. Mit einer Erklärung, in der Eid nicht vorkommen muss, könnte der Händler an das Versandunternehmen herantreten. Irgendwas muss der Geschädigte, der TS, schon liefern. Sonst könnte man ja jeden Vertrag sprengen, indem man später behauptete, dass die Unterschrift nicht geleistet worden sei. :freak:
 
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