Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
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Hallo sun_set_1,
was du schreibst ist leider unzutreffend:
Um zurücktreten zu können, muss der Verkäufer zunächst eine angemessene Frist erfolglos verstreichen lassen, vgl. § 323 I BGB.
Den Rücktritt hierbei nicht mit dem Widerrufsrecht verwechseln, das steht dem Käufer ohnehin zu.
Auch das ist falsch, zunächst mal hat eine Anzeige mit dem Zurückbekommen des Geldes nichts zu tun und hier liegt eine Straftat auch sehr fern.
Zahlt das Gegenüber nicht freiwillig, muss man halt vor den Zivilgerichten klagen, oder ggf. vorher ein Mahnverfahren durchführen.
was du schreibst ist leider unzutreffend:
Solltest Du die Ware nicht erhalten ist es dein gutes Recht umgehend vom Kaufvertrag zurückzutreten
Um zurücktreten zu können, muss der Verkäufer zunächst eine angemessene Frist erfolglos verstreichen lassen, vgl. § 323 I BGB.
Den Rücktritt hierbei nicht mit dem Widerrufsrecht verwechseln, das steht dem Käufer ohnehin zu.
Unterbleibt dies oder weigert sich der Versender den Betrag zu erstatten (Nach dem Motto, wir habens dem und dem Übergeben) musst du diesen leider Anzeigen.
Auch das ist falsch, zunächst mal hat eine Anzeige mit dem Zurückbekommen des Geldes nichts zu tun und hier liegt eine Straftat auch sehr fern.
Zahlt das Gegenüber nicht freiwillig, muss man halt vor den Zivilgerichten klagen, oder ggf. vorher ein Mahnverfahren durchführen.